Öffnungszeiten Bürgerbüro

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Besuche des Bürgerbüros sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Die Terminvergabe erfolgt telefonisch unter (06201) 707-92, -93, -94, -96 oder online Termin vereinbaren

Allgemeine Öffnungszeiten

Montag bis FreitagDienstagDonnerstag
08.30 - 12.00 Uhr 14.00 - 15.30 Uhr 14.00 - 18.00 Uhr

Kontakt

Telefon: (06201) 707-0
E-Mail: post@hemsbach.de

  • Andreas Spieß

Verlässliche Grundschule, Benutzungsordnung

Stadt Hemsbach
-Rhein-Neckar-Kreis-

Benutzungsordnung für die Betreuung im Rahmen der „Verlässlichen Grundschule“ und der „Flexiblen Nachmittagsbetreuung“

gültig ab 01.09.2010
mit Änderungen vom 01.09.2012, 01.05.2013, 01.09.2013, 01.09.2014, 01.11.2015, 01.09.2016, 01.06.2022, 01.12.2022, 01.09.2023

 

§ 1 Aufgaben

Die Stadt Hemsbach hat an den Hemsbacher Grundschulen Betreuungsgruppen im Rahmen der „Verlässlichen Grundschule“ (Kernzeitbetreuung), der „Flexiblen Nachmittagsbetreuung“ (Nachmittagsbetreuung) und der „Schulkindbetreuung“ eingerichtet. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Aufgabe des Schulträgers. Ein Rechtsanspruch auf die Einrichtung einer Betreuungsgruppe besteht nicht. Die Betreuung erfolgt außerhalb des stundenplanmäßigen Unterrichts in den für die jeweilige Gruppe vereinbarten Zeiten mit spielerischen und freizeitbezogenen Aktivitäten. Unterricht und Hausaufgabenbetreuung erfolgt nicht.

 

§ 2 Anmeldung / Abmeldung

Die Anmeldung zu einer Betreuungsgruppe muss schriftlich erfolgen. Die Aufnahme ist im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten jederzeit möglich. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nicht. Kinder alleinerziehender Eltern werden bevorzugt aufgenommen.

Die Abmeldung von einer Betreuungsgruppe kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Schuljahres erklärt werden. Die Abmeldung muss schriftlich erfolgen. Eine Abmeldung innerhalb des Schuljahres ist nur bei Wegzug bzw. Arbeitslosigkeit der Eltern möglich.

 

§ 3 Ausschluss

Ein Kind kann von der Teilnahme an der Betreuung ausgeschlossen werden, wenn

  • es länger als 4 Wochen unentschuldigt nicht an dem Betreuungsangebot teilnimmt,
  • die Arbeit in der Gruppe nachhaltig stört,
  • das zu entrichtende Entgelt für zwei auf einander folgende Monate nicht bezahlt wurde.

 

§ 4 Öffnungszeiten

Die Betreuung der Kinder erfolgt nur an Schultagen. Während der Schulferien wird eine Ferienbetreuung angeboten. Der Umfang der Ferienbetreuung wird zu Beginn des Schuljahres festgelegt. Die Ferienbetreuung der Kinder aller Grundschulen findet in einer vom Schulträger zu bestimmenden Einrichtung statt.

1. Kernzeitbetreuung:         

Betreuung und Unterricht decken zusammen einen Zeitrahmen von 6,5 Stunden am Vormittag von 7:00 Uhr bis 8:40 Uhr und von 11:30 Uhr bis 13:30 Uhr, während der Ferien von 7:00 Uhr bis 13:30 Uhr ab. Die Betreuungszeiten der einzelnen Gruppen werden für jede Schule nach den Erfordernissen der Eltern und der Stundenplanvorgaben festgesetzt.

2. Nachmittagsbetreuung von 13:30 Uhr bis 17:00 Uhr.

3. Schulkindbetreuung 7:00 Uhr bis 8:40 Uhr und von 11:30 bis 14:30 Uhr:

Es ist möglich, dass die Kinder die Gruppe während der gesamten Woche von montags bis freitags besuchen oder aber regelmäßig nur an bestimmten Tagen der Woche.

In allen Gruppen wird ein Mittagessen angeboten. Wird dieses Mittagessen in Anspruch genommen, verlängert sich die Betreuungszeit der Kernzeitbetreuung auf 14:00 Uhr bzw. beginnt die Nachmittagsbetreuung um 13:00 Uhr.

Der Monatspauschale für das Mittagessen beträgt:

Essen an 5 Tagen = 85,00 € pro Monat
Essen an 4 Tagen = 68,00 € pro Monat
Essen an 3 Tagen = 51,00 € pro Monat
Essen an 2 Tagen = 34,00 € pro Monat
Essen an 1 Tag = 17,00 € pro Monat

Die Beiträge für das Mittagessen werden für 11 Monate erhoben (der Ferienmonat August ist beitragsfrei). Rückerstattungen (z.B. bei Krankheit eines Kindes) sind nicht möglich.

Nimmt ein Kind an der Ferienbetreuung teil so ist pro Mittagessen ein Beitrag von 5,00 € zu zahlen.

Für alle in der Betreuung befindenden Kinder ist ein Getränkegeld von 2 € monatlich zu zahlen. Dies gilt auch für die Ferien, mit Ausnahme des Monats August. Wenn Kinder gleichzeitig die Kernzeitbetreuung und die Nachmittagsbetreuung in Anspruch nehmen, ist das Getränkegeld nur einmal zu zahlen. Wenn Kinder ausschließlich die Ferienbetreuung in Anspruch nehmen ist das Getränkegeld für den Monat zu zahlen, in dem die Ferienbetreuung genutzt wird.

 

§ 5 Benutzungsentgelt (Elternbeitrag)

Der Elternbeitrag für den Besuch einer Betreuungsgruppe ist von Beginn des Monats an zu entrichten, in dem das Kind die Betreuung in Anspruch nimmt. Die Bezahlung der Elternbeiträge und des Essens- und Getränkegeldes ist nur durch die Erteilung eines Lastschriftmandats an die Stadt Hemsbach möglich. Eine Ausnahme hiervon gilt nur für die sonstigen Leistungsträger (Jugendamt, Sozialamt, Jobcenter usw.). Er beträgt bei einem Bruttojahreseinkommen der Familie (Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, werden wie Ehegatten behandelt) monatlich:

Stufe

Bruttojahreseinkommen

Kernzeitbetreuung

Nachmittagsbetreuung

Schulkindbetreuung

1

bis 40.000 €

52 €

54 €

67 €

2

über 40.000 €

101 €

107 €

132 €

Der Elternbeitrag ist an 11 Monaten im Schuljahr zu entrichten. Der August bleibt beitragsfrei. Er ist jeweils im Voraus bis zum 5. des Monats zur Zahlung fällig.

Der Elternbeitrag für die Ferienregelung beträgt je Betreuungswoche:

Stufe

Bruttojahreseinkommen

Kernzeitbetreuung

Nachmittagsbetreuung

 1

 bis 40.000 €

 22 €

 14 €

 2

 über 40.000 €

 45 €

 26 €

 
Die Höhe des Elternbeitrages wird gestaffelt nach der Anzahl der Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht nur vorübergehend im Haushalt der Beitragszahler leben. Der Elternbeitrag ermäßigt sich bei 2 Kindern im Haushalt auf 75 %, bei 3 Kindern auf 50 % und bei 4 und mehr Kindern auf 20 % je Kind des jeweiligen Stufenbeitrages. Der sich hieraus ergebende Betrag wird auf volle Euro aufgerundet.
 
Eine Erstattung des Elternbeitrages wegen nicht in Anspruch genommener Betreuungszeiten durch Krankheit o.ä. erfolgt nicht.
 

§ 6 Versicherung / Haftung

Während des Aufenthalts in der Betreuungsgruppe sowie auf dem direkten Weg von und zur Betreuungseinrichtung sind die Schüler/innen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unfallversichert. Wenn eine Betreuung auch an schulfreien Tagen (Schulferien) in Anspruch genommen wird besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.

Die Aufsicht der Betreuungskräfte beginnt mit dem Eintreffen des Kindes in der Betreuungsgruppe und endet mit dem Verlassen der Betreuungsgruppe durch das Kind, spätestens mit dem für die jeweilige Betreuungsgruppe festgelegten Betreuungsende. Der Weg von und zum Betreuungsangebot fällt nicht unter die Aufsicht der Betreuungskräfte.

Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände des Kindes wird keine Haftung übernommen. Im Übrigen richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

§ 7 Regelung in Krankheitsfällen

Darf ein Kind wegen einer Krankheit die Schule nicht besuchen, ist auch der Besuch der Betreuungsgruppe nicht möglich. Leidet ein Kind oder ein Familienmitglied an einer ansteckenden Krankheit, muss die Betreuungskraft sofort unterrichtet werden. Der Besuch der Betreuungsgruppe ist in diesem Fall ebenfalls ausgeschlossen. Bevor das Kind nach Auftreten einer ansteckenden Krankheit - auch in der Familie - die Betreuungsgruppe wieder besuchen darf, kann die Einrichtungsleitung eine schriftliche Erklärung des / der Personensorgeberechtigten oder des Arztes verlangen, in der gemäß § 34 Abs. 1 IfSG bestätigt wird, dass nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Erkrankung nicht mehr zu befürchten ist.