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  • Andreas Spieß

Feuerwehr-Entschädigungssatzung

Feuerwehr-Entschädigungssatzung der Freiwilligen Feuerwehr Hemsbach

Aufgrund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21.05.2019 in Verbindung mit § 16 des Feuerwehrgesetzes (FwG) in der Fassung vom 02.03.2010 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17.12.2015 hat der Gemeinderat der Stadt Hemsbach am 25.05.2020 folgende Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr beschlossen:

Hemsbach, den 26.05.2020
Bürgermeister: Jürgen Kirchner



§ 1 - Entschädigung für Einsätze

  1. Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für Einsätze auf Antrag ihren Verdienstausfall in der nachgewiesenen Höhe (Bestätigung des Arbeitgebers) ersetzt. Bei Vorliegen einer Freistellung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FwG kann der Angehörige der Gemeindefeuerwehr seinen Anspruch auf Verdienstausfall an seinen Arbeitgeber rechtsgeschäftlich abtreten.
    Selbstständige haben ihren Verdienstausfall dem Grunde und der Höhe nach zu belegen.

  2. Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für Einsätze auf Antrag für ihre Auslagen eine pauschale Abgeltung
    1. für die ersten drei Stunden in Höhe von 6 € und
    2. für jede weitere angefangene Stunde 3 €

  3. Der Berechnung der Zeit ist die Dauer der tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme (gerechnet ab dem Zeitpunkt der Alarmierung bis zur Wiederherstellung der Arbeitsbereitschaft am Arbeitsort einschließlich angeordneter Ruhezeiten) zugrunde zu legen.

  4. Dauert ein Einsatz über vier Stunden, hat der Angehörige der Gemeindefeuerwehr Anspruch auf einen als Aufwandsentschädigung gewährten Erfrischungszuschuss (§ 16 Abs. 1 Satz 4 FwG) als Baraufwendung in Höhe von 5 €, soweit dieser nicht beim Einsatz in Naturalien gewährt wird.



§ 2 - Entschädigung für Aus- und Fortbildungslehrgänge

  1. Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen wird auf Antrag die Auslagen und der Verdienstausfall nach § 1 Abs. 1 und 2 ersetzt.

  2. Der Berechnung der Zeit ist die Dauer der Aus- und Fortbildungsveranstaltung vom Unterrichtsbeginn bis -ende zugrunde zu legen. Bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen außerhalb des Gemeindegebietes gilt für die Berechnung der Zeit der Beginn bzw. das Ende der Reise. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet.

  3. Bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen außerhalb des Stadt-/Gemeindegebietes erhalten die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr neben der Entschädigung nach Absatz 1 eine Erstattung der Fahrkosten oder eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes in seiner jeweiligen Fassung, sofern nicht von Dritten eine Erstattung erfolgt.

 

§ 3 - Entschädigung für Brandsicherheitswachdienst

Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für die Durchführung der Brandsicherheitswache nach § 2 Abs. 2 Nummer 2 FwG auf Antrag ihre Auslagen nach einem einheitlichen Durchschnittssatz in Höhe von 11 € für jede volle Stunde ersetzt.

 

§ 4 - Andere Wach- und Bereitschafts- sowie Sonderdienste

  1. Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für angeordneten Wachdienst im Feuerwehrhaus auf Antrag ihre Auslagen nach § 1 Abs. 2 ersetzt.

  2. Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die auf Anordnung Bereitschaftsdienst in der Gemeinde leisten, ohne Präsenzpflicht im Feuerwehrhaus, erhalten auf 2 Antrag ihre Auslagen nach einem einheitlichen Durchschnittssatz in Höhe von 1,50 € für jede volle Stunde ersetzt.

  3. Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für angeordneten Sonder­dienste auf Antrag ihre Auslagen nach § 1 Abs. 2 ersetzt.

  4. Entsteht bei den Diensten nach Absatz 1 bis 3 neben den Auslagen tatsächlich ein Verdienstausfall, wird dieser nach § 1 Abs. 1, ein entstehendes Zeitversäumnis wird nach § 5 ersetzt.

  5. Wird während des Dienstes nach Absatz 2 Einsatzdienst geleistet, bestehen die Entschädigungsansprüche nach § 1 Abs. 1 und 2 bzw. § 4 Abs. 1 bzw. 2 und § 5 nebeneinander.

 

§ 5 - Entschädigung für haushaltsführende Personen

Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen (§ 16 Abs. 1 Satz 3 FwG), erhalten anstelle eines Verdienstausfalls für das Zeitversäumnis bei Feuerwehrdiensten nach § 1 bis 4 eine Entschädigung in Höhe von 15 € je Stunde in der Zeit von 7.00 bis 17.00 Uhr (außer Samstagen, Sonn- und Feiertagen). § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.

 

§ 6 - Zusätzliche Entschädigung

  1. Angehörige der Gemeindefeuerwehr, welche ehrenamtlich in der Aus- und Fortbildung tätig sind und durch diese Tätigkeit über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des § 16 Absatz 2 FwG als Aufwandsentschädigung für Übungsleiter, siehe Anlage 1.

  2. Angehörige der Gemeindefeuerwehr, die durch andere Tätigkeiten als in der Aus- und Fortbildung über das übliche Maß hinaus ehrenamtlich Feuerwehrdienst leisten, erhalten neben der Entschädigung nach Absatz 1 eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des § 16 Abs. 2 FwG als Aufwandsentschädigung, siehe Anlage 1.

  3. Für die einzelnen Fachgebiete wird folgender ehrenamtlicher Personalschlüssel festgelegt:

    1. Fachgebiet - Gerätewart - PSA 1 Funktion
    2. Fachgebiet - Gerätewart - Fahrzeuge 3 Funktionen
    3. Fachgebiet - Gerätewart - Armaturen und Schlauch 2 Funktionen
    4. Fachgebiet - Gerätewart - Atemschutz 3 Funktionen
    5. Fachgebiet - Gerätewart - Mess- und Funktechnik 1 Funktion
    6. Fachgebiet - Kassier 1 Funktion
    7. Fachgebiet - Schriftführung 1 Funktion
    8. Fachgebiet - Öffentlichkeitsarbeit 1 Funktion
    9. Fachgebiet - Brandschutzerziehung 1 Funktion

    Engagieren sich in den einzelnen Fachbereichen mehr als die aufgeführten Funktionen, so wird die vorgesehene Einzelentschädigung aufgeteilt.

  4. Werden einzelne Fachgebiete durch städtische Mitarbeiter im Zuge einer Freistellung während der Arbeitszeit betreut, so erfolgt keine Auszahlung der ehrenamtlichen Entschädigung.

  5. Werden mehrere Fachgebiete durch eine Person betreut, so erfolgt die Auszahlung der ehrenamtlichen Entschädigung jeweils für jedes betreute Fachgebiet.

  6. Wird ein Fachgebiet nicht das gesamte Jahr über betreut, so erfolgt die Auszahlung der ehrenamtlichen Entschädigung anteilsmäßig, gemäß den betreuten Monaten.



§ 7 - Antrag

  1. Als Anträge für den pauschalierten Auslagenersatz und die Entschädigung für das Zeitversäumnis gelten die durch den jeweiligen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr eingereichten und unterzeichneten Nachweise über die Teilnahme an Einsätzen, Lehrgängen, Wach-, Bereitschafts- und Sonderdiensten, Sitzungen und dergleichen.

  2. Den Anträgen auf Verdienstausfall sind Nachweise beizufügen, die den Verdienstausfall und die 3 Auslagen dem Grunde und der Höhe nach belegen.



§ 8 - Freiwilligkeitsleistungen

Die Gemeinde hat die Möglichkeit, den ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr finanzielle Unterstützung, insbesondere zur Erholung, Aufrechterhaltung und Wiederherstellung ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit zu gewähren (vgl. § 16 Abs. 7 FwG).

  1. Die Gemeinde gewährt einen jährlichen Zuschuss in die Kameradschaftskasse in Höhe von 7000 €. Diese Zuwendung dient im Wesentlichen

    1. für die Durchführung der Jahreshauptversammlung, der Jahreshauptübung, des jährlichen Ehrungsabends sowie der Unterstützung der Jugendfeuerwehr
    2. für eine Woche Erholungsurlaub eines Feuerwehrangehörigen, inkl. Lebenspartnerin, im Feuerwehr-Hotel St. Florian in Titisee- Neustadt.

  2. Die Angehörigen der Einsatzabteilung erhalten als Anerkennung ihres besonderen ehrenamtlichen Engagements Gutscheine für die städtischen Freizeit- und Kultureinrichtungen.



§ 9 - Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. .

  2. Gleichzeitig tritt die Feuerwehrentschädigungssatzung vom 16.12.1991 außer Kraft.

Anlage 1 zur Feuerwehrentschädigungssatzung vom 25.05.2020.

Berechtigte Personen für die ehrenamtliche Entschädigung gemäß § 6 Abs. 1.
Kommandant 1060 €
stv. Kommandant 720 €
Jugendfeuerwehrwart 480 €
stv. Jugendfeuerwehrwart 420 €
Stabführer 480 €
stv. Stabführer 420 €
Jugendgruppenleiter 1-5 150 €
Fachgebiet Brandschutzerziehung 300 €
Berechtigte Personen für die ehrenamtliche Entschädigung gemäß § 6 Abs.2
Kommandant 1340 €
stv. Kommandant 480 €
Leiter der Alters- und Ehrenabteilung 150 €
Jugendfeuerwehrwart 132 €
stv. Jugendfeuerwehrwart 72 €
Stabführer 132 €
stv. Stabführer 72 €
Fachgebiet Öffentlichkeitsarbeit 552 €
Fachgebiet Schriftführung 504 €
Fachgebiet Kassier 648 €
Fachgebiet - Gerätewart - PSA 552 €
Fachgebietsleiter - Gerätewart - Fahrzeuge 745,20 €
Fachgebiet - Gerätewart - Fahrzeuge 648 €
Fachgebietsleiter - Gerätewart - Armaturen und Schlauch 745,20 €
Fachgebiet - Gerätewart - Armaturen und Schlauch 648 €
Fachgebietsleiter - Gerätewart - Atemschutz 862,50 €
Fachgebiet - Gerätewart - Atemschutz 750 €
Fachgebiet - Gerätewart - Mess-, Funk- und Elektrotechnik 648 €

 

Hinweis

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder auf Grund der Gemeindeordnung erlassener der Vorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der Verletzungen begründen soll, innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung bei der Stadt Hemsbach geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn:

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Hemsbach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.