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Allgemeine Öffnungszeiten

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Telefon: (06201) 707-0
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  • Andreas Spieß

Feuerwehrsatzung

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Hemsbach

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit§ 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3, § 7 Abs.1 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Feuerwehrgesetzes {FwG) hat der Gemeinderat am 25.5.2020 folgende Satzung beschlossen:

Hemsbach, den 26.05.2020
Bürgermeister: Jürgen Kirchner



§ 1 - Name und Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr

  1. Die Freiwillige Feuerwehr Hemsbach, in dieser Satzung Feuerwehr genannt, ist eine gemeinnützige, der Nächstenhilfe dienende Einrichtung der Stadt Hemsbach, ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist in ihrer Einrichtung von der Polizei unabhängig.

  2. Die Feuerwehr besteht als Gemeindefeuerwehr aus

    1. der Einsatzleitung
    2. der Altersabteilung
    3. der Jugendabteilung (Jugendfeuerwehr Hemsbach)
    4. der Musikabteilung (Spielmannszug Hemsbach)

 

§ 2 - Aufgaben

  1. Die Feuerwehr hat

    1. bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen und
    2. zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten.

    Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann.

  2. Der Bürgermeister kann die Feuerwehr beauftragen (Hauptsatzung)

    1. mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe und
    2. mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung sowie der Brandsicherheitswache.

 

§ 3 - Aufnahme in die Feuerwehr

  1. In die Abteilungen der Feuerwehr können auf Grund freiwilliger Meldung Personen als ehrenamtlich Tätige aufgenommen werden, die

    1. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind,
    2. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind,
    3. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären,
    4. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,
    5. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen sind,
    6. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 7 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) mit Ausnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis unterworfen sind und
    7. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden.

      Die Dienstzeit nach Nummer 3 soll mindestens 10 Jahre betragen.



  2. Die Aufnahme in die Abteilungen der Feuerwehr erfolgt für die ersten zwölf Monate auf Probe. Die Probezeit gilt als bestanden, wenn der Bewerber einen während des Probejahres absolvierten Grundausbildungslehrgang (Truppmann Teil 1) mit Erfolg absolviert, er zudem 75% der nach Dienstplan anberaumten Übungen besucht hat und in der Regel nicht unentschuldigt gefehlt hat. Aus begründetem Anlass kann die Probezeit verlängert werden. Auf eine Probezeit kann verzichtet oder sie kann abgekürzt werden, wenn Angehörige einer Jugendfeuerwehr oder einer Musikabteilung in eine andere Abteilung übertreten oder eine Person eintritt, die bereits einer anderen Gemeindefeuerwehr oder einer Werkfeuerwehr angehört oder angehört hat.

  3. Bei Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen (§ 11 Abs. 4 FwG) kann der Feuerwehraus-schuss im Einzelfall die Aufnahme abweichend von Absatz 1 regeln sowie Ausnahmen von der Beendigung des Feuerwehrdienstes nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 und den Dienstpflichten nach § 5 Abs. 5 und 6 zulassen.
  4. Die Feuerwehr kann auf Beschluss des Feuerwehrausschusses, Personen die sich für die Sache der Feuerwehr einsetzen, aber keine Angehörigen der Feuerwehr im Sinne von § 1 dieser Satzung sind, als Freunde der Feuerwehr führen.

  5. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Kommandanten zu richten. Vor Vollendung des 18. Lebensjahrs ist die schriftliche Zustimmung der Personensorgeberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme auf Probe, die Verkürzung oder Verlängerung der Probezeit und die endgültige Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuss.

  6. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist dem Gesuchsteller vom Bürgermeister schriftlich mitzuteilen.

 

§ 4 - Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes

  1. Der ehrenamtliche Feuerwehrdienst in der Feuerwehr endet, wenn der ehrenamtlich tätige Angehörige der Feuerwehr

    1. die Probezeit nicht besteht,
    2. während oder mit Ablauf der Probezeit seinen Austritt erklärt,
    3. seine Dienstverpflichtung nach § 12 Abs. 2 FwG erfüllt hat,
    4. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes nicht mehr gewachsen ist,
    5. nicht mehr Mitglied in einer Abteilung der Feuerwehr ist,
    6. infolge Richterspruchs nach § 45 StGB die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
    7. Maßregeln der Besserung und Sicherung nach§ 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen wird,
    8. Maßregeln der Besserung und Sicherung nach§ 7 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) mit Ausnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis unterworfen sind oder
    9. wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurde.

  2. Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige ist auf seinen Antrag vom Bürgermeister aus dem Feuerwehrdienst in der Feuerwehr zu entlassen, wenn

    1. der Dienst in der Feuerwehr aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht mehr möglich ist,
    2. er seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt oder
    3. er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde verlegt.

    In den Fällen der Nummern 2 und 3 kann der Feuerwehrangehörige nach Anhörung des Feuerwehrausschusses auch ohne seinen Antrag entlassen werden. Der Betroffene ist vorher anzuhören.

  3. Der Antrag auf Entlassung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Feuerwehrkommandanten einzureichen.

  4. Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger, der seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt, hat dies binnen einer Woche dem Feuerwehrkommandanten anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde verlegt.

  5. Der Gemeinderat kann nach Anhörung des Feuerwehrausschusses den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst eines Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund beenden. Dies gilt insbesondere

    1. bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst,
    2. bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflichten,
    3. bei erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens der Feuerwehr oder
    4. wenn sein Verhalten eine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens in der Feuerwehr verursacht hat oder befürchten lässt.

    Der Betroffene ist vorher anzuhören. Der Bürgermeister hat die Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes durch schriftlichen Bescheid festzustellen.

  6. Angehörige der Feuerwehr, die ausgeschieden sind, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur Feuerwehr.

 

§ 5 - Rechte und Pflichten der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr

  1. Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr erhalten nach Maßgabe des § 16 FwG und der örtlichen Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr eine Entschädigung.

  2. Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr erhalten bei Sachschäden, die sie in Ausübung oder infolge des Feuerwehrdienstes erleiden einen Ersatz nach Maßgabe des § 17 FwG.

  3. Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr sind für die Dauer der Teilnahme an Einsätzen oder an der Aus- und Fortbildung nach Maßgabe des § 15 FwG von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt.

  4. Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr sind verpflichtet(§ 14 Abs. 1.1 und 3-7 FwG)

    1. am Dienst und an Aus- und Fortbildungslehrgängen regelmä­ßig und pünktlich teilzunehmen.
    2. den dienstlichen Weisungen der Vorgesetzten nachzukommen,
    3. im Dienst ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr
      gegenüber kameradschaftlich zu verhalten,
    4. die Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten,
    5. die ihnen anvertrauten Ausrüstungsstücke, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen, und
    6. über alle Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren, von denen sie im Rahmen ihrer Dienstausübung Kenntnis erlangen und deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist.

  5. Aus beruflichen, gesundheitlichen oder familiären Gründen kann ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Feuerwehr auf Antrag vom Feuerwehrkommandanten vorübergehend von seinen Dienstpflichten nach Absatz 4 Nr. 1 befreit werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Feuerwehrkommandant nach Anhörung des Feuerwehrausschusses auf Antrag Dienstpflichten nach Absatz 4 Nr. 1 dauerhaft beschränken.

  6. Ist ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Feuerwehr gleichzeitig Mitglied einer Berufsfeuerwehr, einer Werkfeuerwehr oder hauptamtlicher Feuerwehrangehöriger, haben die sich hieraus ergebenden Pflichten Vorrang vor den Dienstpflichten nach Absatz 4 Nr. 1.

  7. Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Feuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, kann ihm der Feuerwehrkommandant einen Verweis erteilen. Grobe Verstöße kann der Bürgermeister auf Antrag des Feuerwehrkommandanten mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro ahnden. Der Bürgermeister kann zur Vorbereitung eines Beschlusses des Gemeinderats auf Beendigung des Feuerwehrdienstes nach § 4 Abs. 5 den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen auch vorläufig des Dienstes entheben, wenn andernfalls der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen beeinträchtigt würden. Der Betroffene ist vor einer Entscheidung nach den Sätzen 1 anzuhören.

 

§ 6 - Einsatzabteilung

  1. In die Einsatzabteilung der Feuerwehr können auf Grund freiwilliger Meldung Personen als ehrenamtlich Tätige aufgenommen werden, die das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres an Einsätzen teilnehmen.

  2. Die Aufnahme in die Einsatzabteilung der Feuerwehr erfolgt für die ersten zwölf Monate auf Probe. Innerhalb der Probezeit soll der Feuerwehrangehörige erfolgreich an einem Grundausbildungslehrgang teilnehmen. Aus begründetem Anlass kann die Probezeit verlängert werden. Auf eine Probezeit kann verzichtet oder sie kann abgekürzt werden, wenn der Angehörige aus einer anderen Abteilung in die Einsatzabteilung übertreten, oder eine Person eintritt, die bereits einer anderen Gemeindefeuerwehr oder einer Werkfeuerwehr angehört oder angehört hat.

  3. Leiter der Einsatzabteilung ist der Feuerwehrkommandant.

  4. Die Einsatzabteilung ist in mehrere Einsatzzüge und den Reservezug gegliedert. Die Bestellung der Führer der Züge und Gruppen regelt § 13 der Satzung.

  5. Die Einteilung der ehrenamtlich Tätigen der Einsatzabteilung auf die Einsatzzüge obliegt dem Feuerwehr-ausschuss unter Beachtung der einzelnen Zugstärke. Wünsche des Feuerwehrangehörigen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

  6. In den Reservezug können Angehörige der Einsatzzüge, welche mindestens 8 Jahre Einsatzdienst geleistet haben, unter Belassung der Dienstkleidung und des bisherigen Dienstgrades, nach Anhörung des Feuerwehr-ausschusses aufgenommen werden. In begründeten Einzelfällen sind Ausnahmen möglich. Zur Sicherstellung des geforderten Ausbildungsniveaus sollen mindestens 12 Übungstermine im Jahr, zwei gemeinsam mit den Einsatzzügen, durchgeführt werden. Die Angehörigen können vom Feuerwehrkommandanten im Einvernehmen mit dem Leiter des Reservezugs zu Übungen und Einsätzen herangezogen werden.

  7. Zur Sicherstellung des geforderten Ausbildungsniveaus in den Einsatzzügen sollen mindestens 25 Ubungs-termine im Jahr durchgeführt werden.

  8. Die Angehörigen der Einsatzzüge der Feuerwehr haben das Recht, den ehrenamtlich tätigen Feuerwehr-kommandanten, seinen Stellvertreter und die Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen.
    Angehörige des Reservezuges sind beim aktiven Wahlrecht nach§ 10 FwG und bei staatlichen Ehrungen den Angehörigen der Einsatzzüge gleichgestellt, wenn sie

    1. an einer feuerwehrspezifischen Grundausbildung (FwDV 2) erfolgreich teilgenommen haben,
    2. an den nach dem Dienstplan ihres Zuges vorgeschriebenen Übungsdienst regelmäßig teilnehmen,
    3. an der Aus- und Fortbildung ihrer Abteilung teilnehmen und für Einsätze zur Verfügung stehen.

  9. Die Angehörigen der Einsatzzüge der Feuerwehr haben zusätzlich zu § 5 Abs.4 die Pflicht:

    1. sich bei Alarm unverzüglich zum Dienst an der Feuerwache einzufinden,
    2. die Funkmeldeempfänger ständig bei sich zu tragen, bzw. so abzulegen, dass jederzeit die eingehenden Alarmierungen wahrgenommen werden können.
    3. die Betriebsbereitschaft der Funkmeldeempfänger zu gewährleisten. Ein Verlust oder eine Beschädigung der Funkmeldeempfänger ist dem Feuerwehrkommandanten unverzüglich anzuzeigen.
    4. eine Abwesenheit von länger als zwei Wochen dem Feuerwehrkommandanten oder dem von ihm Beauftragten rechtzeitig vorher anzuzeigen.
    5. eine Dienstverhinderung bei ihrem Vorgesetzten vor dem Dienstbeginn zu melden.

  10. Aus beruflichen, gesundheitlichen oder familiären Gründen kann ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Einsatzabteilung auf Antrag vom Feuerwehrkommandanten vorübergehend von seinen Dienstpflichten nach Absatz 9 befreit werden.

  11. Ist ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Einsatzabteilung gleichzeitig Mitglied einer Berufsfeuerwehr, einer Werkfeuerwehr oder hauptamtlicher Feuerwehrangehöriger, haben die sich hieraus ergebenden Pflichten Vorrang vor den Dienstpflichten nach Absatz 9 Nr.1 und 2.

  12. Der Dienst in der Einsatzabteilung endet, wenn der ehrenamtlich Tätige:

    1. das 65. Lebensjahr vollendet hat,
    2. nach § 7 Abs. 2 Satz 1 in die Altersabteilung überwechseln möchte
    3. die gesundheitlichen Anforderungen des Einsatzdienstes nicht mehr erfüllt,
    4. den Dienst in der Einsatzabteilung aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht mehr ausüben kann.

 

§ 7 - Altersabteilung

  1. In die Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und§ 6 Abs.12 Nr. 1 aus dem ehrenamtlichen Feuerwehrdienst in der Einsatz- oder Reserveabteilung ausscheidet und keine gegenteilige Erklärung abgibt.

  2. Der Feuerwehrausschuss kann auf ihren Antrag Angehörige der Feuerwehr, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, unter Belassung der Dienstkleidung aus der Einsatzabteilung in die Altersabteilung übernehmen. Unter denselben Voraussetzungen können Angehörige der Musikabteilung übernommen werden; sie können gleichzeitig Angehörige der Musikabteilung bleiben.

  3. Der Leiter der Altersabteilung und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen ihrer Abteilung auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des Feuerwehrausschusses zu der Wahl durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Sie haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Sie können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden.

  4. Der Leiter der Altersabteilung ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung verantwortlich; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er wird vom stellvertretenden Leiter der Altersabteilung unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten.

  5. Die Angehörigen der Altersabteilung, die hierfür die erforderlichen gesundheitlichen und fachlichen Anforderungen erfüllen, können vom Feuerwehrkommandanten im Einvernehmen mit dem Leiter der Altersabteilung zu Übungen und Einsätzen herangezogen werden.

 

§ 8 - Jugendabteilung

  1. Die Jugendabteilung der Feuerwehr führt den Namen "Jugendfeuerwehr Hemsbach".

  2. In die Jugendfeuerwehr können Personen ab dem vollendeten 8. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr aufgenommen werden, wenn sie § 3 Abs. 1, Nr. 2-7 erfüllen. Die Aufnahme muss mit schriftlicher Zustimmung der Personensorgeberechtigten beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuss.

  3. Die Zugehörigkeit des Angehörigen der Jugendfeuerwehr zur Jugendfeuerwehr endet, wenn

    1. er in die Einsatzabteilung der Feuerwehr aufgenommen wird,
    2. er aus der Jugendfeuerwehr austritt,
    3. die Personensorgeberechtigten ihre Zustimmung schriftlich zurücknehmen,
    4. er den gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist,
    5. er das 18. Lebensjahr vollendet oder
    6. der Feuerwehrausschuss den Dienst in der Jugendfeuerwehr aus wichtigem Grund beendet. § 4 Abs. 5 gilt entsprechend.

  4. Der Leiter der Jugendabteilung (Jugendfeuerwehrwart) und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen ihrer Abteilung auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des Feuerwehr-ausschusses zu der Wahl durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Sie haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Der Feuerwehrkommandant kann geeignet erscheinende Angehörige der Feuerwehr mit der vorläufigen Leitung der Jugendfeuerwehr beauftragen. Der Jugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter müssen einem Einsatzzug der Feuerwehr angehören und sollen den Lehrgang Gruppenführer und Jugendfeuerwehrwart besuchen. Der Jugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden.

  5. Der Jugendfeuerwehrwart ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung verantwortlich; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er wird vom stellvertretenden Leiter der Jugendfeuerwehr unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten.

  6. Die Jugendgruppenleiter werden von den Angehörigen ihrer Abteilung auf die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des Feuerwehrausschusses zu der Wahl durch den Feuerwehr-kommandanten bestellt. Sie haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Die Jugendgruppenleiter müssen die Ausbildung zum Truppmann abgeschlossen haben und sollen den Jugendgruppenleiterlehrgang besuchen.

  7. Dass Nähere bestimmt die Jugendordnung, welche von den Abteilungsmitgliedern zu beschließen und von der Hauptversammlung auf Antrag des Feuerwehrkommandanten zu bestätigen ist.

 

§ 9 - Musikabteilung

  1. Die Musikabteilung der Feuerwehr führt den Namen „Spielmannszug der Freiwilligen Feuerwehr Hemsbach".

  2. In die Musikabteilung der Feuerwehr können Personen ab dem vollendeten 8. Lebensjahr als ehrenamtlich Tätige aufgenommen werden, wenn sie§ 3 Abs. 1, Nr. 2-7 erfüllen.

  3. Die Aufnahme in die Musikabteilung erfolgt für die ersten zwölf Monate auf Probe. Aus begründetem Anlass kann die Probezeit verlängert werden. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Leiter der Musikabteilung zu richten. Vor Vollendung des 18. Lebensjahres ist die schriftliche Zustimmung der Personensorgeberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuss. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.

  4. Der ehrenamtliche Feuerwehrdienst in der Musikabteilung endet, wenn der ehrenamtlich Tätige aus der Musikabteilung ausscheidet.

  5. Der Leiter der Musikabteilung und bis zu zwei Stellvertreter werden von den Angehörigen ihrer Abteilung auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des Feuerwehrausschusses zu der Wahl durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Sie haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Sie können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden.
    Der Spielmannszugführer und sein 1. Stellvertreter sollen mindestens einen Gruppenführerlehrgang und den Stabführerlehrgang A erfolgreich besucht haben. Alternativ sollen sie eine feuerwehrspezifische Grundausbildung für Musiker, den Stabführerlehrgang A und den Lehrgang Leiter einer Feuerwehrmusik erfolgreich besucht haben.
    Der 2. Stellvertreter soll mindestens eine feuerwehrspezifische Grundausbildung für Musiker und den D1-Lehr-gang erfolgreich besucht haben.

  6. Der Leiter der Musikabteilung ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung verantwortlich; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er wird von seinen Stellvertretern unterstützt und von ihnen in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten.

  7. Angehörige der Musikabteilung, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind beim aktiven Wahlrecht nach § 10 FwG und bei staatlichen Ehrungen den Angehörigen der Einsatzabteilung gleichgestellt, wenn sie

    1. an einer feuerwehrspezifischen Grundausbildung Musik erfolgreich teilgenommen haben,
    2. an dem nach dem Dienstplan ihrer Abteilung vorgeschriebenen Übungsdienst regelmäßig teilnehmen
    3. an der Aus- und Fortbildung teilnehmen,
    4. für Einsätze zur Verfügung stehen und
    5. an mindestens zwei, vom Kommando der Feuerwehr festgelegten, gemeinsamen Übungen mit der Einsatzabteilung teilnehmen.

  8. Angehörige der Musikabteilung, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen auch der Jugendfeuerwehr angehören.

  9. Das Nähere bestimmt eine Ordnung, die von den Abteilungsmitgliedern zu beschließen und von der Hauptversammlung auf Antrag des Feuerwehrkommandanten zu bestätigen ist.

 

§ 10 - Ehrenmitglieder / Ehrenkommandant

  1. Der Gemeinderat kann auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses Personen, die sich um das örtliche Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben oder zur Förderung des Brandschutzes wesentlich beigetragen haben, die Eigenschaft als Ehrenmitglied verleihen.

  2. Der Gemeinderat kann auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses bewährten Feuerwehrkommandanten nach Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit die Eigenschaft als Ehrenkommandant verleihen.

 

§ 11 - Organe der Feuerwehr

Organe der Feuerwehr sind:

    1. Feuerwehrkommandant
    2. Leiter der Altersabteilung, der Jugendabteilung und der Musikabteilung
    3. Feuerwehrauschuss
    4. Abteilungsversammlungen
    5. Hauptversammlung

 

§ 12 - Feuerwehrkommandant / stellvertretender Feuerwehrkommandant

  1. Der Leiter der Feuerwehr ist der Feuerwehrkommandant.

  2. Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen der Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr aus deren Mitte in geheimer Wahl gewählt. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre.

  3. Die Wahlen des ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters werden in der Hauptversammlung durchgeführt.

  4. Zum ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten und seinem Stellvertreter kann nur gewählt werden, wer

    1. einem Einsatzzug der Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr angehört,
    2. über die für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse verfügt, oder bereit ist diese zu erwerben, und
    3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt, oder bereit ist diese zu erwerben.

  5. Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter werden nach der Wahl und nach Zustimmung durch den Gemeinderat vom Bürgermeister bestellt.

  6. Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Kommt binnen drei Monaten nach Freiwerden der Stelle oder nach Versagung der Zustimmung keine Neuwahl zustande, bestellt der Bürgermeister den vom Gemeinderat gewählten Feuerwehrangehörigen zum Feuerwehr-kommandanten oder seinem Stellvertreter (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FwG). Diese Bestellung endet mit der Bestellung eines Nachfolgers nach Absatz 5.

  7. Gegen eine Wahl des ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters kann binnen einer Woche nach der Wahl von jedem Wahlberechtigten Einspruch bei der Gemeinde erhoben werden. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden. Gegen die Entscheidung über den Einspruch können der Wahlberechtigte, der Einspruch erhoben hat, und der durch die Entscheidung betroffene Bewerber unmittelbar Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben.

  8. Vor der Bestellung eines hauptberuflich tätigen Feuerwehrkommandanten oder eines hauptberuflich tätigen Stellvertreters des Feuerwehrkommandanten ist der Feuerwehrausschuss zu hören.

  9. Der Feuerwehrkommandant ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich (§ 9 Abs. 1 Satz 1 FwG) und führt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben durch. Er hat insbesondere

    1. eine Alarm- und Ausrückeordnung für die Aufgaben nach § 2 aufzustellen, fortzuschreiben und sie dem Bürgermeister mitzuteilen,
    2. auf die ordnungsgemäße feuerwehrtechnische Ausstattung hinzuwirken,
    3. die erforderlichen Ausbildungspläne aufzustellen und die Zusammenarbeit der ehrenamtlich Tätigen in der Gemeindefeuerwehr bei Übungen und Einsätzen zu regeln,
    4. für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr und
    5. für die Instandhaltung der Feuerwehrausrüstungen und -einrichtungen zu sorgen,
    6. die Tätigkeit der Leiter der Altersabteilung, der Jugendabteilung und der Musikabteilung sowie des Kassenverwalters und der Gerätewarte zu überwachen,
    7. dem Bürgermeister über Dienstbesprechungen zu berichten,
    8. Beanstandungen in der Löschwasserversorgung dem Bürgermeister mitzuteilen.

    Die Gemeinde hat ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben angemessen zu unterstützen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 FwG).

  10. Der Feuerwehrkommandant hat den Bürgermeister und den Gemeinderat in allen feuerwehrtechnischen Angelegenheiten von sich aus zu beraten. Er soll zu den Beratungen der Gemeindeorgane über Angelegenheiten der Feuerwehr mit beratender Stimme hinzugezogen werden. Es können ihm weitere Aufgaben des Brandschutzes übertragen werden.

  11. Der stellvertretende Feuerwehrkommandant hat den Feuerwehrkommandanten zu unterstützen und ihn in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten.

  12. Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 5 FwG).

 

§ 13 - Unterführer

  1. Die Unterführer (Zug- und Gruppenführer) dürfen nur bestellt werden, wenn sie

    1. der Einsatzabteilung der Feuerwehr angehören,
    2. über die für ihr Amt erforderlichen, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und
    3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.
      Es gilt folgende Mindestqualifikation:
      - Einsatzzüge: Zugführer: Lehrgang zum Zugführer; Gruppenführer Gruppe 1 und 2: Lehrgang zum Gruppenführer
      - Reservezug: Der Leiter und sein Stellvertreter müssen mindestens den Lehrgang Truppführer erfolgreich absolviert haben 

  2. Die Unterführer werden vom Feuerwehrkommandanten, nach Anhörung der Einsatzzüge und Beratung im Feuerwehrausschuss, auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Der Feuerwehrkommandant kann die Bestellung nach Anhörung des Feuerwehrausschusses widerrufen. Die Unterführer haben ihre Dienststellung nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens bis zur Bestellung des Nachfolgers wahrzunehmen.

 

§ 14 - Kassenverwalter, Schriftführer, Pressesprecher, Gerätewarte

  1. Der Kassenverwalter wird von der Hauptversammlung auf fünf Jahre gewählt. Der Schriftführer, Pressesprecher und die Gerätewarte (Fahrzeuge, Atemschutz, Armaturen und Schlauch, Mess- und Funktechnik, Persönliche Schutzausrüstung) werden vom Feuerwehrkommandanten nach Anhörung des Feuerwehraus-schusses eingesetzt und abberufen. Vor der Bestellung eines hauptberuflich tätigen Feuerwehrgerätewarts oder der Übertragung der Aufgaben des Feuerwehrgerätewarts auf einen Gemeinde-bediensteten ist der Feuerwehrausschuss zu hören.

  2. Der Schriftführer hat über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses und über die Hauptversammlung jeweils eine Niederschrift zu fertigen und in der Regel die schriftlichen Arbeiten der Feuerwehr zu erledigen.

  3. Der Kassenverwalter hat die Kameradschaftskasse (§ 18 FwG) zu verwalten und sämtliche Einnahmen und Ausgaben nach der Ordnung des Wirtschaftsplans zu verbuchen. Zahlungen darf er nur aufgrund von Belegen und schriftlichen Anweisungen des Feuerwehrkommandanten annehmen und leisten. Die Gegenstände des Sondervermögens sind ab einem Wert von 500 € in einem Bestandsverzeichnis nachzuweisen.

  4. Die Gerätewarte haben die Feuerwehreinrichtungen und die Ausrüstung zu verwahren und zu pflegen, sowie die regelmäßigen Prüfungen durchzuführen, bzw. in Abstimmung mit dem Feuerwehrkommandanten bei einer Fachfirma oder einer autorisierten Stelle zu beauftragen. Mängel sind unverzüglich dem Feuerwehr-kommandanten zu melden.

  5. Der Pressesprecher hat in Abstimmung mit dem Kommandanten die Öffentlichkeit über die Belange der Feuerwehr zu informieren.

 

§ 15 - Feuerwehrausschuss

  1. Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Feuerwehrkommandanten als dem Vorsitzenden und aus 1 O auf die Dauer von fünf Jahren in der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr.

  2. Dem Feuerwehrausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder außerdem an

    1. der Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten
    2. der Leiter der Altersabteilung
    3. der Leiter der Jugendabteilung
    4. der Leiter der Musikabteilung

  3. Sofern Schriftführer und Kassenverwalter nicht nach Abs. 1 in den Feuerwehrausschuss gewählt wurden, gehören sie diesem ohne Stimmberechtigung an.
    Sofern die bestellten Zugführer nicht nach Abs. 1 in den Feuerwehrausschuss gewählt wurden, können sie diesem beratend, ohne Stimmberechtigung, angehören.

  4. Der Feuerwehrausschuss tagt gemäß eines Terminplanes, der vor Beginn des Folgejahres, erstellt wird. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden mit einer Tagesordnung, welche den Mitgliedern spätestens drei Tage vor der Sitzung zugeht. Der Feuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
    Der Vorsitzende ist verpflichtet, eine außerordentliche Sitzung einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe eines Grundes verlangt.

  5. Der Bürgermeister ist von den Sitzungen des Feuerwehrausschusses durch Übersenden einer Einladung mit Tagesordnung rechtzeitig zu benachrichtigen. Er kann an den Sitzungen jederzeit teilnehmen oder sich durch seinen Vertreter im Amt vertreten lassen.

  6. Beschlüsse des Feuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

  7. Die Sitzungen des Feuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt, sie ist den Ausschussmitgliedern zuzustellen. Wichtige, die Abteilungen der Feuerwehr betreffende Beschlüsse, können diesen bekannt gegeben werden. Die Art und Weise der Bekanntmachung regelt der Feuerwehrkommandant.

  8. Der Feuerwehrkommandant kann zu den Sitzungen auch andere Angehörige der Gemeindefeuerwehr beratend hinzuziehen.

 

§ 16 - Hauptversammlung und Abteilungsversammlungen

  1. Unter dem Vorsitz des Feuerwehrkommandanten findet jährlich mindestens eine ordentliche Hauptversammlung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr statt. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit für deren Behandlung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.

  2. In der Hauptversammlung hat der Feuerwehrkommandant sowie die Leiter der Altersabteilung, der Jugendabteilung und der Musikabteilung einen Bericht über das vergangene Jahr vorzulegen. Der Kassenverwalter legt einen Bericht über den Rechnungsabschluss des Sondervermögens für die Kameradschaftspflege (§ 18) vor. Die Hauptversammlung beschließt über den Rechnungsabschluss.

  3. Die Hauptversammlung wird vom Feuerwehrkommandanten einberufen. Sie ist binnen eines Monats einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Mitgliedern sowie dem Bürgermeister vierzehn Tage vor der Versammlung bekannt zu geben.

  4. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Angehörigen der Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann eine zweite Hauptversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.

  5. Über die Hauptversammlung wird eine Niederschrift gefertigt. Dem Bürgermeister ist die Niederschrift auf Verlangen vorzulegen.

  6. Für die Abteilungsversammlung bei der Altersabteilung, der Jugendabteilung und der Musikabteilung gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

 

§ 17 - Wahlen

  1. Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden vom Feuerwehrkommandanten geleitet. Steht er selbst zur Wahl, bestellen die Wahlberechtigten einen Wahlleiter.

  2. Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln durchgeführt. Soweit nach dem Feuerwehrgesetz zulässig, kann offen gewählt werden, wenn kein wahlberechtigtes Mitglied widerspricht.

  3. Bei der Wahl des Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem der Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten muss.

  4. Die Wahl der Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmen-häufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die nicht gewählten Mitglieder sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen Ersatzmitglieder. Scheidet ein gewähltes Ausschussmitglied aus, so rückt für den Rest der Amtszeit das Ersatzmitglied nach, das bei der Wahl die höchste Stimmenanzahl erzielt hat.

  5. Die Niederschrift über die Wahl des Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben. Stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, findet innerhalb eines Monats eine Neuwahl statt.

  6. Kommt binnen eines Monats die Wahl des Feuerwehrkommandanten oder seines Stellvertreters nicht zustande oder stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, so hat der Feuerwehrausschuss dem Bürgermeister ein Verzeichnis aller Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die sich aufgrund ihrer Ausbildung und Bewährung im Feuerwehrdienst zur kommissarischen Bestellung (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FwG) eignen.

  7. Für die Wahlen in der Altersabteilung, der Jugendfeuerwehr und der Musikabteilung gelten die Absätze 2 bis 6 sinngemäß.

 

§ 18 - Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse)

  1. Für die Feuerwehr wird ein Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen gebildet.

  2. Das Sondervermögen besteht aus

    1. Zuwendungen der Gemeinde und Dritter
    2. Erträgen aus Veranstaltungen
    3. sonstigen Einnahmen
    4. mit Mitteln des Sondervermögens erworbenen Gegenständen
    5. Erträge des Sondervermögens

  3. Der Feuerwehrausschuss stellt mit Zustimmung des Bürgermeisters einen Wirtschaftsplan auf, der alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufgaben der Kameradschaftskasse voraussichtlich eingehenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben enthält. Ausgaben können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden. Über- und außerplanmäßige Ausgaben können zugelassen werden, wenn ihre Deckung gewährleistet ist. Außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bürgermeisters. Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren dürfen nur eingegangen werden, wenn der Wirtschaftsplan dazu ermächtigt.

  4. Über die Verwendung der Mittel beschließt der Feuerwehrausschuss. Der Feuerwehrausschuss kann den Feuerwehrkommandanten ermächtigen, über die Verwendung der Mittel bis zu einer bestimmten Höhe oder für einen festgelegten Zweck zu entscheiden. Der Feuerwehrkommandant vertritt bei Ausführung des Wirtschaftsplans den Bürgermeister.

  5. Die für das Sondervermögen eingerichtete Sonderkasse (Kameradschaftskasse) ist jährlich mindestens einmal von zwei Rechnungsprüfern aus den Reihen der Feuerwehr, die von der Hauptversammlung auf fünf Jahre bestellt werden, zu prüfen. Der Rechnungsabschluss ist dem Bürgermeister vorzulegen.

 

§ 19 - Laufbahn und Dienstgrade

Der Feuerwehrkommandant trägt, nach erfolgreich abgeschlossenen Lehrgängen (Zugführerlehrgang, Lehrgang Verbandsführer, Lehrgang Feuerwehrkommandant), den Dienstgrad leitender Hauptbrandmeister.

Der stellvertretende Feuerwehrkommandant trägt, nach erfolgreich abgeschlossenen Lehrgängen
(Zugführerlehrgang, Lehrgang Verbandsführer, Lehrgang Feuerwehrkommandant), den Dienstgrad Hauptbrandmeister.

Die Laufbahn und Dienstgrade der weiteren Führungskräfte regeln sich nach Dienststellung und Ausbildungs-nachweis gemäß der jeweils gültigen Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die einheitliche Bekleidung, die Dienstgrade sowie die Dienstgrad- und Funktionsabzeichen bei den Feuerwehren und im feuerwehrtechnischen Dienst in Baden-Württemberg (VwV Feuerwehrbekleidung).

 

§ 20 - Ehrung

  1. Staatliche Ehrungen auf Grundlage des Feuerwehrgesetzes §17, Anhang 17.3 und 3.1 (Verleihung von Feuerwehrehrenzeichen)

    1. Die Dienstzeit wird gerechnet ab dem Eintrittsdatum in die Einsatzabteilung.
    2. Zum Dienst in der Einsatzabteilung wird die JF-Mitgliedschaft ab Vollendung des 14. Lebensjahres hinzugerechnet.
    3. Die Dienstzeit in der Einsatzabteilung endet mit dem Eintritt in die Altersabteilung oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. mit dem Austritt aus dem Dienst in einem Einsatzzug der Einsatzabteilung.
    4. Die Dienstzeit bei verschiedenen Feuerwehren wird anerkannt.

  2. Städtische Ehrungen

    1. Die Dienstzeit wird gerechnet ab dem Eintrittsdatum in die Einsatzabteilung

    2. Zum Dienst in der Einsatzabteilung wird die JF-Mitgliedschaft ab Vollendung des 14. Lebensjahres hinzugerechnet

    3. Geehrt wird für 1O / 20 / 30 / 40 / 50 / 60 / 70 Jahre Zugehörigkeit zur Feuerwehr. Der Geehrte erhält eine Urkunde des KFV-RNK sowie die entsprechende Ehrennadel.
      Zusätzlich erhält der Geehrte:
      • für 10 Jahre einen Gutschein über 20,- Euro
      • für 20 Jahre einen Gutschein über 40,- Euro
      • für 30 Jahre einen Gutschein über 60,- Euro
      • für 40 Jahre einen Gutschein über 80,- Euro
      • für 50 Jahre einen Gutschein über 100,- Euro
      • für 60 Jahre einen Gutschein über 120,- Euro
      • für 70 Jahre einen Gutschein über 140,- Euro

    4. Die Dienstzeit bei verschiedenen Feuerwehren wird anerkannt.

  3. Auf Antrag aus den jeweiligen Abteilungen, erfolgt nach Zustimmung durch den Feuerwehrausschuss, die Ehrung gemäß den aktuell gültigen Ehrungsrichtlinien des DFV, des LFV-BW sowie des KFV-RNK.

 

§ 21 - Inkrafttreten / Überleitungsbestimmungen

  1. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

  2. Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung vom 13.12.1991 außer Kraft.

  3. Die bisher bestehenden Ausschüsse bleiben bis zum Ablauf der Wahlperiode und nach den Wahlgrundsätzen der Feuerwehrsatzung vom 13.12.1991 im Amt und sind dann nach dieser Satzung zu wählen. Diese Überleitungsbestimmung gilt sinngemäß auch für die Amtszeit des Schriftführers und des Kassenverwalters.
    Hinweis

    Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder auf Grund der Gemeindeordnung erlassener der Vorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der Verletzungen begründen soll, innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung bei der Stadt Hemsbach geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn:

      1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
      2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Hemsbach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.