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  • Heike Pressler

Privates Feuerwerk: Wenn überhaupt, dann nur mit Ausnahme­genehmigung

Sie sind schön anzusehen und uralter Brauch, aber auch umweltschädlich, gefährlich und eine Qual für Tiere: Feuerwerke haben nicht den allerbesten Ruf, vielmehr sind Raketen, Böller und Co. zum Zankapfel geworden. Und das nicht nur, wenn es um die Silvesternacht geht – dem einzigen Termin übrigens, an dem in Deutschland jede und jeder über 18 ein Feuerwerk zünden darf: Zunehmend geraten auch private Feuerwerke in Verruf, und sei es „nur“ wegen des Lärms.

Ohne Genehmigung droht Bußgeld

Das Ordnungsamt der Stadt Hemsbach wird zunehmend und vor allem in der Sommerzeit, wenn viele draußen feiern, mit entsprechenden Beschwerden konfrontiert. Und tatsächlich werden auch nicht immer Genehmigungen eingeholt. „An allen Tagen außer Silvester gilt ein Verbot für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern“, erklärt Ordnungsamtsleiter Sven Maschur. „Wer ein privates Feuerwerk außerhalb von Silvester zünden will, der braucht dafür eine Ausnahmegenehmigung. Wer die nicht hat, begeht eine Ordnungswidrigkeit, für die ein Bußgeld verhängt werden kann.“

„Begründeter Anlass“

Runder Geburtstag, ein besonderes Jubiläum oder eine Überraschung für die Eltern, die Goldene Hochzeit feiern? All dies wären begründete Anlässe, um ein privates Feuerwerk zu zünden, und den braucht es auch dafür. „Nur aus Spaß an der Freud‘ wird ein Feuerwerk nicht erlaubt“, sagt Maschur. Aber auch, wenn ein Anlass gegeben ist, kann bei bestimmten Rahmenbedingungen – wie beispielsweise anhaltende Trockenheit oder ein geplantes Feuerwerk in einem Gebiet, in dem die Brut- und Setzzeit gilt – die Genehmigung versagt werden.

Wer als Privatperson einen Antrag stellen möchte, sollte noch weitere Dinge beachten:

Das muss in den Antrag

Abgebrannt werden dürfen beispielsweise nur Feuerwerkskörper der Kategorie 2 – also wie an Silvester ein Feuerwerk, welches eine kleine Gefahr darstellt und für den Einsatz in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen ist. Der Antragssteller muss zudem mindestens 18 Jahre alt sein. Wenn das Feuerwerk nicht auf dem eigenen Grundstück abgebrannt werden soll, braucht es ein schriftliches Einverständnis des Eigentümers. Weiterhin sollten im Antrag natürlich auch das Datum, die Uhrzeit der Veranstaltung sowie der Veranstaltungsort angegeben werden.

Kein Rechtsanspruch

Der Antrag ist – aufgrund möglicher Rückfragen – mindestens vier Wochen vor dem Veranstaltungstermin beim Ordnungsamt einzureichen, entweder formlos oder auf einem dort erhältlichen Vordruck. Mitzubringen sind der Personalausweis und Unterlagen über den Zweck des Feuerwerks. Wird die Ausnahmegenehmigung erteilt, muss diese beim Feuerwerkskauf vorgelegt werden. Maschur weist auch darauf hin, dass kein Rechtsanspruch darauf besteht, dass eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird.

Und eine Ausnahmegenehmigung kann auf mit Auflagen verbunden sein, beispielsweise, dass eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden oder während des Abbrennens die Feuerwehr zugegen sein muss.

Ebenfalls gut zu wissen: Wenn eine Person im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins ist und demgemäß Feuerwerke der Kategorie F2 („Silvesterfeuerwerk“), F3 (Mittelfeuerwerk) und F4 (Großfeuerwerk) das ganze Jahr über abbrennen darf, muss der Inhaber das beabsichtigte Feuerwerk trotzdem dem zuständigen Ordnungsamt anzeigen, denn: Auch hier kann das Ordnungsamt Auflagen machen.

Lieber Laser und Licht

Auch und gerade bei andauernder Trockenheit sieht die Stadt Hemsbach das Abbrennen von Feuerwerk nämlich kritisch, und Feiernde sollten sich eigentlich grundsätzlich überlegen, ob ein Feuerwerk unbedingt sein muss: Laser- und Lichtshows sind im Vergleich zu einem klassischen Feuerwerk die sicherere und umweltfreundlichere Variante und machen auch keinen Krach.

Informationen erteilt gerne das Ordnungsamt Hemsbach, Telefon: 06201/707-91, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein..

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