Benutzungssatzung der alla-Hopp-Anlage
S A T Z U N G
über die Benutzung der generationsübergreifenden Bewegungs- und
Begegnungsanlage (alla-Hopp-Anlage) und des Bürgerparks der Stadt Hemsbach
Aufgrund der §§ 4, 10, 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung – GemO) in der Fassung vom 24.07.2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.10.2015, hat der Gemeinderat der Stadt Hemsbach am 09.05.2016 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 - Allgemeines
Die Stadt Hemsbach unterhält die generationsübergreifende Bewegungs- und Begegnungsanlage (alla-Hopp-Anlage) und den Bürgerpark auf dem Flurstück 2970/4 in Hemsbach. Die Stadt Hemsbach stellt diese Anlage als öffentliche Einrichtung zur Verfügung.
Die Benutzung ist nach den Bestimmungen dieser Satzung und den allgemein für öffentliche Anlagen geltenden polizeirechtlichen Vorschriften gestattet. Die Anlage darf nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Jede anderweitige Benutzung bedarf der vorherigen Genehmigung der Stadt Hemsbach.
§ 2 - Benutzungszeiten
Der Aufenthalt in der Anlage ist von 9:00 Uhr bis 22:00 Uhr erlaubt. Das Durchqueren der Anlage (Nutzung als Verbindungsweg) ist jederzeit erlaubt.
Die Toilettenanlage ist von 9:00 Uhr bis 22:00 Uhr geöffnet.
§ 3 - Benutzungsregelungen
- Bei der Benutzung der Anlage sind Störungen und Belästigungen anderer, die das zumutbare Maß übersteigen, zu vermeiden.
- Die Anlage darf nicht verunreinigt werden. Die entsprechenden Müllbehälter sind zu benutzen.
- Insbesondere ist auf der Anlage untersagt:
- Hunde mitzubringen oder sie als Halter oder sonst Verantwortlicher auf der Anlage zu belassen. Dies gilt nicht, soweit es sich nachweislich um Assistenzhunde für Menschen mit Behinderung handelt,
- Alkoholische Getränke und Drogen aller Art mitzubringen oder zu sich zu nehmen.
Alkoholische Getränke dürfen nur im Bereich des Kiosks auf der Anlage konsumiert werden, - sich auf der Anlage im betrunkenen oder sonst Anstoß erregenden Zustand aufzuhalten,
- zu rauchen, Rauchen ist nur im Bereich des Kiosks erlaubt,
- die durch die Anlage führenden Wege außer mit Kinderwagen, Kinderfahrzeugen und Rollstühlen zu befahren (das Schieben des Fahrrades ist erlaubt),
- Pflanzen und Pflanzenteile abzureißen, abzuschneiden oder auf sonstige Weise zu beschädigen,
- gefährliche, insbesondere scharfkantige Gegenstände und Spielsachen, die Verletzungen verursachen können, mitzubringen und zu verwenden,
- Glasflaschen zu zerschlagen,
- Feuer anzuzünden oder zu grillen, sowie Feuerwerkskörper oder Ähnliches abzubrennen,
- Materialien aller Art zu lagern,
- das Abspielen lauter Musik (über 50 dB),
- das Lagern und Campen,
- der Betrieb von Drohnen oder Modellfluggeräten, sowie das Überfliegen der Anlage mit diesen,
- die Nutzung der Anlage von Kindern unter 6 Jahren ohne Begleitung und Aufsicht eines Erwachsenen.
- Die an den einzelnen Spielgeräten angebrachten Hinweise sind zu beachten.
- Den Anordnungen des Aufsichts- und Sicherheitspersonals ist Folge zu leisten.
- Fundsachen sind im Rathaus der Stadt Hemsbach abzugeben.
§ 4 - Haftung
Für Schäden, die Andere bei der Benutzung der Anlage, sowie der Spielgeräte oder Spieleinrichtungen erleiden, haftet die Stadt Hemsbach nach den gesetzlichen Vorschriften über eine Haftung wegen Amtspflichtverletzung. Schadensersatzansprüche aus anderen rechtlichen Gründen (mit Ausnahme von Personenschäden) sind ausgeschlossen, sofern der Schaden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit städtischer Mitarbeiter beruht.
§ 5 - Ordnungswidrigkeiten
- Nach § 142 GemO für Baden-Württemberg handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- die Anlage zweckentfremdet benutzt,
- sich außerhalb der in § 2 bestimmten Öffnungszeiten auf der Anlage aufhält,
- entgegen § 3 Abs. 2 die Anlage verunreinigt,
- einer der Benutzungsregelungen des § 3 Abs. 3 bis 5 zuwiderhandelt, und zwar
- Hunde nicht fernhält, sie mitbringt oder sie als Halter oder sonst Verantwortlicher auf der Anlage belässt. Dies gilt nicht, soweit es sich nachweislich um Assistenzhunde handelt.
- auf die Anlage alkoholische Getränke und Drogen aller Art mitbringt oder zu sich nimmt (Ausnahme Alkoholkonsum im Bereich des Kiosks),
- sich auf der Anlage im betrunkenen oder sonst Anstoß erregenden Zustand aufhält,
- auf der Anlage raucht (Ausnahme rauchen im Bereich des Kiosks),
- die durch die Anlage führenden Wege außer mit Kinderwagen, Kinderfahrzeugen und Rollstühlen befährt,
- Pflanzen und Pflanzenteile abreißt, abschneidet oder auf sonstige Weise beschädigt,
- gefährliche, insbesondere scharfkantige Gegenstände und Spielsachen, die Verletzungen verursachen können, mitbringt oder verwendet,
- Glasflaschen zerschlägt,
- Feuer anzündet, grillt und Feuerwerkskörper oder Ähnliches abbrennt,
- Materialien aller Art lagert,
- laute Musik (über 50 dB) abspielt,
- lagert und campt,
- Drohnen oder Modellfluggeräte betreibt, sowie die Anlage mit diesen überfliegt,
- die Nutzung der Anlage von Kindern unter 6 Jahren ohne Begleitung und Aufsicht eines Erwachsenen zulässt
- weitere festgelegte Benutzungsregelungen nach § 3 Abs. 4 und 5 nicht beachtet.
- duldet oder durch zumutbare Maßnahmen nicht verhindert, dass die unter Nr. 4.1 bis 4.15 bezeichneten Verstöße gegen diese Satzung durch Kinder begangen werden, die seiner Erziehung anvertraut oder sonst von ihm zu beaufsichtigen sind.
- Ordnungswidrig nach § 142 GemO handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.
- Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 142 Abs. 2 GemO in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 20,00 EUR und höchstens 1.000,00 EUR, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen höchstens 500,00 EUR geahndet werden.
§ 6 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eröffnung der Anlage am 1. Juli in Kraft.
Hemsbach, den 09.05.2016
Jürgen Kirchner
Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Hemsbach geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.