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Allgemeine Öffnungszeiten

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  • Christopher Wetzel

Bebauungsplan Nr. 71 „Gartenstraße - B3“

Bauleitplanung Stadt Hemsbach

Bebauungsplan Nr. 71 „Gartenstraße – B 3“
mit Satzung zu örtlichen Bauvorschriften und Erhaltungssatzung

- Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) -

 

Der Gemeinderat der Stadt Hemsbach hat am 25.07.2022 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 71 „Gartenstraße - B 3“ mit Satzung zu örtlichen Bauvorschriften gem. § 74 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) sowie Erhaltungssatzung gem. § 172 BauGB beschlossen. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB aufgestellt.

Der Bebauungsplan, die Satzung zu örtlichen Bauvorschriften und die Erhaltungssatzung treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans und der Satzung zu örtlichen Bauvorschriften ergeben sich aus nachfolgendem Lageplan:

BPlan69 Berlingweg Uebersicht
Quelle: Stadt Hemsbach, unmaßstäblich

Der Geltungsbereich der Erhaltungssatzung ergibt sich aus dem nachfolgenden Lageplan:

BPlan69 Berlingweg Uebersicht
Quelle: Stadt Hemsbach, unmaßstäblich

Der Bebauungsplan „Gartenstraße – B3“ und die Satzung zu örtlichen Bauvorschriften sowie die Erhaltungssatzung können bei der Stadt Hemsbach Hildastraße 12, 1. OG, Zimmer 1.06 (Bauverwaltung) während den üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan, die Satzung zu örtlichen Bauvorschriften und die Erhaltungssatzung einsehen. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Derzeit ist der Zugang zum Rathaus uneingeschränkt möglich. Auf Grund der nach wie vor anhaltenden COVID19-Pandemie, muss, entsprechend der aktuellen Lage, gegebenenfalls mit Einschränkungen gerechnet werden (Maskenpflicht, Zutritt nach Terminvergabe, Test- bzw. Impfnachweise u.ä.). Aktuelle Informationen erhalten Sie auf der Homepage der Stadt, als Aushang an den Eingängen der Verwaltungsgebäude oder auf telefonische Anfrage.

Der Bebauungsplan „Gartenstraße – B3“, die Satzung zu örtlichen Bauvorschriften sowie die Erhaltungssatzung mit Begründung können auch auf der Homepage der Stadt Hemsbach unter www.hemsbach.de unter der Rubrik „Verwaltung – Bauangelegenheiten – Bauleitplanung“ eingesehen werden.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB, betreffend der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen im Falle von Vermögensnachteilen nach den §§ 39 bis 42 BauGB hingewiesen. Gemäß § 44 Abs. 4 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Die Fälligkeit des Anspruchs kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Hemsbach, Schlossgasse 41, 69502 Hemsbach, beantragt wird.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtliche Mängel oder nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Hemsbach geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Soweit der Bebauungsplan unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder auf Grund der GemO zu Stande gekommen ist, gilt er ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen (§ 4 Abs. 4 Satz 1 GemO). Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplans verletzt worden sind (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 GemO), der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Hemsbach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO). Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Stadt Hemsbach

Jürgen Kirchner
Bürgermeister

Die vom Gemeinderat der Stadt Hemsbach in der Sitzung vom 17.02.2020 als Satzung beschlossene folgende Veränderungssperre wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Satzung

über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans
Nr. 71 „B 3 / Gartenstraße

Nach § 14 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBL. I S 6334), als Neubekanntmachung des BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.September 2004 (BGBL. I S. 2414) in der Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, hat der Gemeinderat der Stadt Hemsbach in der Sitzung vom 17.02.2020 folgende Veränderungssperre mit folgendem Satzungstext beschlossen:

§ 1 - Beschluss der Veränderungssperre

Zur Sicherung der Planung im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 71 „B 3 / Gartenstraße“, Gemarkung Hemsbach, wird eine Veränderungssperre beschlossen.

§ 2 - Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst die Grundstücke Flst.Nr. 353, 353/1 und 354 entsprechend dem Übersichtsplan.

§ 3 - Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre

(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:

1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden

2. Erhebliche oder wesentlich wertsteigende Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs-, oder anzeigepflichtig sind nicht vorgenommen werden.

(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(3) Gem. § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegen-stehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baurechtsbehörde.

§ 4 - Inkrafttreten

Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

§ 5 - Geltungsdauer

Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 17 BauGB.

 

Hemsbach, den 09.07.2020

Jürgen Kirchner
Bürgermeister

 

Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 71 „B 3 / Gartenstraße“

 aenderungssperre bplan71

Hinweis zu Entschädigungsansprüchen gem. § 18 Abs. 1 BauGB.

Wer einen Vermögensnachteil dadurch erlitten hat, dass die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder seit der ersten Zurückstellung gemäß § 15 Abs.1 BauGB andauert, hat einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld gemäß §18 Abs.1 S. 1 BauGB. Der zur Entschädigung Berechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Hemsbach, Schlossgasse 41, 69502 Hemsbach beantragt. Auf das Erlöschen des Anspruchs auf Entschädigung nach Maßgabe der Fristen gemäß § 44 Abs. 4 BauGB i.V. m. § 18 Abs.3 S.1 BauGB wird hingewiesen.

 

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