Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
Stadt Hemsbach
Rhein-Neckar-Kreis
vom 13.11.1995
mit Änderung vom | 22.10.2001 | |
18.12.2006 | ||
19.12.2011 |
S A T Z U N G
§ 1 - Entschädigung nach Durchschnittssätzen
- Ehrenamtlich Tätige erhalten den Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls nach einheitlichen Durchschnittssätzen.
- Der Durchschnittssatz beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme
- bis zu 3 Stunden 25,00 €
- von mehr als 3 bis zu 6 Stunden 45,00 €
- von mehr als 6 Stunden (Tageshöchstsatz) 50,00 €
§ 2 - Zeitliche Inanspruchnahme
- Der für die ehrenamtliche Tätigkeit benötigten Zeit wird je eine halbe Stunde vor ihrem Beginn und nach ihrer Beendigung hinzugerechnet (zeitliche Inanspruchnahme). Beträgt der Zeitabstand zwischen zwei ehrenamtlichen Tätigkeiten weniger als eine Stunde, so darf nur der tatsächliche Zeitabstand zwischen Beendigung der ersten und Beginn der zweiten Tätigkeit zugerechnet werden.
- Die Entschädigung wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen, notwendigerweise für die Dienstverrichtung entstandenen Zeitaufwand berechnet.
- Für die Bemessung der zeitlichen Inanspruchnahme bei Sitzungen ist nicht die Dauer der Sitzung, sondern die Dauer der Anwesenheit des Sitzungsteilnehmers maßgebend. Die Vorschriften des Absatzes 1 bleiben unberührt. Besichtigungen, die unmittelbar vor oder nach einer Sitzung stattfinden, werden in die Sitzung eingerechnet.
- Die Entschädigung für mehrmalige Inanspruchnahme am selben Tag darf zusammengerechnet den Tageshöchstsatz nach § 1 Abs. 2 nicht übersteigen.
Ausgenommen hiervon ist § 3 Abs. 1, Nr. 1 bis 3 bei Inanspruchnahme in
unterschiedlichen Gremien.
§ 3 - Aufwandsentschädigung
- Stadträtinnen/Stadträte und sonstige Mitglieder der Ausschüsse erhalten für die Ausübung ihres Amtes anstelle des Ersatzes ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls eine Aufwandsentschädigung.
Diese wird festgelegt:
1. Für Stadträtinnen/Stadträte a) als monatlicher Grundbetrag von
50,00 €
b) als Sitzungsgeld je Sitzung für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates, der Ausschüsse des Gemeinderates, der Fraktionen und des Kuratoriums Kindergärten von
35,00 €
2. Für sonstige Mitglieder (sachkundige Einwohner/innen)der Ausschüsse des Gemeinderates als Sitzungsgeld je Ausschusssitzung von 35,00 €
3. Für die Vertreter der Gemeinden im gemeinsamen Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft als Sitzungsgeld je Sitzung von 35,00 €
4. Für Fraktionsvorsitzende neben dem monatl. Grundbetrag Ziff. 1. a)
a) als monatlicher Pauschalbetrag von 30,00 €
bei einer Fraktionsgröße bis 4 Mitgliedern
b) als monatlicher Pauschalbetrag von 50,00 €
bei einer Fraktionsgröße ab 5 Mitgliedern - Die ehrenamtlichen Bürgermeister-Stellvertreter erhalten
eine Aufwandsentschädigung
1. für jeden vollen Tag der Vertretung 55,00 €
2. für stundenweise Vertretung je angefangene Stunde 11,00 €
bis zum Tageshöchstsatz von 55,00 €. - Die Aufwandsentschädigungen werden jeweils zum Ende eines Vierteljahres gezahlt.
§ 4 - Reisekostenvergütung
Bei Dienstverrichtungen außerhalb des Stadtgebietes erhalten ehrenamtlich Tätige neben der Entschädigung nach § 1 Abs. 2 und § 3 eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes. Maßgebend ist die Reisekostenstufe B, für die Fahrkostenerstattung die für Dienstreisende der Besoldungsgruppe A 8 bis A 16 geltende Stufe.