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  • Andreas Spieß

Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Stadt Hemsbach
Rhein-Neckar-Kreis

vom  13.11.1995

mit Änderung vom   22.10.2001
    18.12.2006
    19.12.2011

                           

S A T Z U N G

 

§ 1 - Entschädigung nach Durchschnittssätzen

  1. Ehrenamtlich Tätige erhalten den Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls nach einheitlichen Durchschnittssätzen.

  2. Der Durchschnittssatz beträgt bei einer zeitlichen Inan­spruchnahme

    • bis zu 3 Stunden                                                25,00 €
    • von mehr als 3 bis zu 6 Stunden                        45,00 €
    • von mehr als 6 Stunden (Tageshöchstsatz)       50,00 €

 

§ 2 - Zeitliche Inanspruchnahme

  1. Der für die ehrenamtliche Tätigkeit benötigten Zeit wird je eine halbe Stunde vor ihrem Beginn und nach ihrer Beendigung hinzugerechnet (zeitliche Inanspruchnahme). Beträgt der Zeitabstand zwischen zwei ehrenamtlichen Tätigkeiten weniger als eine Stunde, so darf nur der tatsächliche Zeitabstand zwischen Beendigung der ersten und Beginn der zweiten Tätigkeit zugerechnet werden.

  2. Die Entschädigung wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen, notwendigerweise für die Dienstverrichtung entstandenen Zeitaufwand berechnet.

  3. Für die Bemessung der zeitlichen Inanspruchnahme bei Sitzungen ist nicht die Dauer der Sitzung, sondern die Dauer der Anwesenheit des Sitzungsteilnehmers maßgebend. Die Vorschriften des Absatzes 1 bleiben unberührt. Besichtigungen, die unmittelbar vor oder nach einer Sitzung stattfinden, werden in die Sitzung eingerechnet.

  4. Die Entschädigung für mehrmalige Inanspruchnahme am selben Tag darf zusammengerechnet den Tageshöchstsatz nach § 1 Abs. 2 nicht übersteigen.
    Ausgenommen hiervon ist § 3 Abs. 1, Nr. 1 bis 3 bei Inanspruchnahme in
    unterschiedlichen Gremien.

 

§ 3 - Aufwandsentschädigung

  1. Stadträtinnen/Stadträte und sonstige Mitglieder der Ausschüsse erhalten für die Ausübung ihres Amtes anstelle des Ersatzes ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls eine Aufwandsentschädigung.
     
    Diese wird festgelegt:

    1. Für Stadträtinnen/Stadträte  

    a) als monatlicher Grundbetrag von

    50,00 €

    b) als Sitzungsgeld je Sitzung für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates, der Ausschüsse des Gemeinderates, der Fraktionen und des Kuratoriums Kindergärten von

    35,00 €

       
    2. Für sonstige Mitglieder (sachkundige Einwohner/innen)der Ausschüsse des Gemeinderates als Sitzungsgeld je Ausschusssitzung von

    35,00 €

       
    3. Für die Vertreter der Gemeinden im gemeinsamen Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft als Sitzungsgeld je Sitzung von

    35,00 €

     
    4.  Für Fraktionsvorsitzende neben dem monatl. Grundbetrag  Ziff. 1. a)

       a)   als monatlicher Pauschalbetrag von                                                   30,00 €
             bei einer Fraktionsgröße bis 4 Mitgliedern
       b)   als monatlicher Pauschalbetrag von                                                   50,00 €
             bei einer Fraktionsgröße ab 5 Mitgliedern

  2. Die ehrenamtlichen Bürgermeister-Stellvertreter erhalten                             
    eine Aufwandsentschädigung

        1.  für jeden vollen Tag der Vertretung                                                 55,00 €
        2.  für stundenweise Vertretung je angefangene Stunde                         11,00 €
             bis zum Tageshöchstsatz von                                                          55,00 €.

  3. Die Aufwandsentschädigungen werden jeweils zum Ende eines Vierteljahres gezahlt.

 

§ 4 - Reisekostenvergütung

Bei Dienstverrichtungen außerhalb des Stadtgebietes erhalten ehrenamtlich Tätige neben der Entschädigung nach § 1 Abs. 2 und § 3 eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes. Maßgebend ist die Reisekostenstufe B, für die Fahrkostenerstattung die für Dienstreisende der Besoldungsgruppe A 8 bis A 16 geltende Stufe.

 

 

 

 

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