Ehemalige Synagoge in Hemsbach, Mittelgasse 16 (Haus- und Benutzungsordnung)
Der Gemeinderat der Stadt Hemsbach hat am 20.05.1988 folgende Haus- und Benutzungsordnung für die ehemalige Synagoge in Hemsbach, Mittelgasse 16, beschlossen:
§ 1
Die Stadt Hemsbach hat die im Jahre 1844 von der jüdischen Gemeinde errichtete Synagoge mit Badehaus erworben und restauriert. Die feierliche Übergabe zur künftigen Nutzung als kultureller Mittelpunkt der Stadt Hemsbach sowie der Mikwe als Mahnmal und jüdische Gedenkstätte erfolgte am 14. September 1987.
Die Gebäulichkeiten mit Außenanlagen dienen insbesondere der Durchführung von Vorträgen, Ausstellungen, Musikvorträgen, Gesprächsrunden, Besichtigungen und Gedenkfeiern, bei Beachtung der geschichtlichen Bedeutung und des Charakters der Gedenkstätte. Des Weiteren ist die Einrichtung eines öffentlichen Leseraums vorgesehen.
§ 2
Die Gebäude und Anlagen werden von der Stadt verwaltet. Die laufende Aufsicht und Überwachung obliegt den von der Stadt bestellten Aufsichtspersonen, deren Anforderung ist Folge zu leisten.
Soweit Vereinen Schlüssel zum jederzeitigen Betreten der Räume ausgehändigt wurden, ist der jeweilige Vereinsvorsitzende für die Einhaltung der Haus- und Benutzungsordnung verantwortlich.
Für die Einhaltung der Haus- und Benutzungsordnung bei Durchführung von Veranstaltungen ist der jeweilige Leiter bzw. Veranstalter verantwortlich.
§ 3
Die in und vor der Synagoge geplanten Veranstaltungen sind bei der Stadtverwaltung (Hauptamt) rechtzeitig anzumelden. Die Vergabe der Räume bzw. die Bestätigung des Veranstaltungstermins erfolgt durch die Stadtverwaltung in der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen jeweils schriftlich. Veranstaltungen, die mit dem Charakter der Synagoge nicht zu vereinbaren sind, werden nicht zugelassen.
§ 4
Der Veranstalter hat selbst vor Veranstaltungsbeginn für die notwendige Bestuhlung und übrige Einrichtung der Räume zu sorgen. Die vorhandenen Stühle können dabei verwendet werden.
Die Räume werden durch die Stadt mindestens einmal wöchentlich gereinigt. Nach dem Ende der Veranstaltung hat der Veranstalter für das Wegräumen der Stühle und der von ihm aufgestellten Einrichtung zu sorgen. Die benutzen Räume sind besenrein zu verlassen.
§ 5
Der kommerzielle Ausschank von Alkohol auf dem Grundstück und in den Räumen der Synagoge ist verboten. Der Ausschank von anderen (alkoholfreien) Getränken und der Verkauf von Speisen auf kommerzieller Basis ist ebenfalls untersagt.
§ 6
Der Veranstalter ist verpflichtet, für die schonende Behandlung der zur Verfügung gestellten Räume und Gegenstände zu sorgen; er haftet für alle Beschädigungen und Verluste, die durch die Benutzung entstehen, ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigung durch ihn, seine Mitglieder oder die Besucher der Veranstaltung entstanden sind.
Festgestellte Beschädigungen / Mängel am Gebäude oder der Stadt gehörende Einrichtungsgegenstände sind vom Veranstalter unverzüglich der Stadtverwaltung zu melden.
§ 7
Die Stadt haftet nicht für etwaige bei der Durchführung der Veranstaltung entstehende Personen- und Sachschäden, es sei denn, der Schaden ist durch von der Stadt zu vertretende Mängel am Gebäude oder Einrichtungen verursacht worden oder die Stadt Hemsbach ist selbst Veranstalter oder Schirmherr.
Eine etwaig notwendige Anmeldung bei der GEMA hat der Veranstalter selbst vorzunehmen.
§ 8
Die Stadt übernimmt keine Haftung für die Beschädigung oder das Abhandenkommen von Ausstellungsobjekten, Geräten und Einrichtungsgegenständen Dritter während oder außerhalb der Öffnungszeiten bzw. Veranstaltungen. Es ist dem Veranstalter freigestellt, hierfür eine spezielle Ausstellungsversicherung abzuschließen.
Ebenso hat der Veranstalter der Ausstellung auf für die notwendige Aufsicht während der Öffnungszeiten zu sorgen.
Ausstellungen dürfen nicht zugelassen werden, wenn dadurch für eine längere Zeit die Durchführung weiterer Veranstaltungen in der Synagoge blockiert wird.
§ 9
In Anwendung der Versammlungsstätten-Verordnung darf die Besucherzahl von 150 Personen in der Synagoge nicht überschritten werden. Der Veranstalter verpflichtet sich, nicht mehr Personen einzulassen.
§ 10
Bei vorsätzlichem oder grobfahrlässigem Verstoß gegen die Haus- und Benutzungsordnung bleibt es der Stadt vorbehalten, die Zurverfügungstellung der Räume dem betreffenden Veranstalter künftig zu verweigern.
Die Stadtverwaltung hat die Zurverfügungstellung der Räume und Anlage abzulehnen, wenn offensichtlich die geplante Veranstaltung nicht den Anforderungen des § 1 der Haus- und Benutzungsordnung gerecht wird.
Hemsbach, den 15.06.1988
gez. Volker Pauli
Bürgermeister