Abwassersatzung
Stadt Hemsbach
Rhein-Neckar-Kreis
Satzung zur Änderung der Abwassersatzung der Stadt Hemsbach vom 17.10.2011, zuletzt geändert am 27.07.2015, 28.09.2020, 27.03.2023
Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 20.11.2023 folgende
Satzung
zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) der Stadt Hemsbach vom 17.10.2011 zuletzt geändert am 27.07.2015, 28.09.2020, 27.03.2023
beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 - Öffentliche Einrichtung
- Die Stadt Hemsbach betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet angefallenen Abwassers in jeweils selbständigen öffentlichen Einrichtungen
- zur zentralen Abwasserbeseitigung,
- zur dezentralen Abwasserbeseitigung.
- Die Stadt kann die Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen.
- Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen besteht nicht.
§ 2 - Begriffsbestimmungen
- (1) Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sons-tigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trocken-wetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen ge-sammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austre-tenden und gesammelten Flüssigkeiten.
- Die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung umfasst alle Abwasseranlagen mit dem Zweck, das im Gemeindegebiet angefallene Abwasser zu sammeln, den Ab-wasserbehandlungsanlagen zuzuleiten und zu reinigen oder anderweitig schad-frei abzuleiten. Öffentliche (zentrale) Abwasseranlagen sind insbesondere die öf-fentlichen Kanäle, Anlagen zur Ableitung von Grund- und Drainagewasser, durch die die öffentlichen Abwasseranlagen entlastet werden, für die Abwasserbeseiti-gung hergestellte künstliche Gewässer, auch wenn das eingeleitete Abwasser nur dem natürlichen Wasserkreislauf überlassen wird, Regenrückhaltebecken, Re-genüberlauf- und Regenklärbecken, Retentionsbodenfilter, Abwasserpumpwerke, Kläranlagen und Versickerungs- und Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser (u. a. Mulden- und Rigolensysteme, Sickermulden/-teiche/-schächte), soweit sie nicht Teil der Grundstücksentwässerungsanlage sind sowie offene und geschlos-sene Gräben, soweit sie von der Stadt zur öffentlichen Abwasserbeseitigung be-nutzt werden. Die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung endet an der Grenze des zu entwässernden Grundstücks. Zu den öffentlichen (zentralen) Abwasseran-lagen gehört auch der Teil der Hausanschlussleitung, der im Bereich der öffentli-chen Verkehrs- und Grünflächen verläuft (Grundstücksanschluss).
- Die dezentrale Abwasserbeseitigung umfasst die Abfuhr und die Beseitigung des Schlamms aus Kleinkläranlagen sowie des Inhalts von geschlossenen Gruben einschließlich der Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebs dieser Anlagen durch die Stadt oder durch den von ihr nach § 45 b Abs. 1 Satz 3 WG beauftragten Dritten. Zu den öffentlichen (dezentralen) Abwasseranlagen gehören alle Vorkeh-rungen und Einrichtungen für die Abfuhr und die Behandlung von Abwasser aus geschlossenen Gruben und Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen (Hauskläranla-gen) außerhalb des zu entwässernden Grundstücks.
- Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers bis zur öffentlichen Ab-wasseranlage dienen. Für den Bereich der zentralen Abwasserbeseitigung gehö-ren hierzu insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder im Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser dem Grundstücksanschluss zuführen (Grundlei-tungen), Prüfschächte sowie Pumpanlagen bei einer Abwasserdruckentwässe-rung und Versickerungs- und Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser, soweit sie sich auf privaten Grundstücken befinden. Für den Bereich der dezentralen Ab-wasserbeseitigung gehören hierzu insbesondere Kleinkläranlagen (Hauskläran-lagen) und geschlossene Gruben, einschließlich Zubehör, innerhalb des zu ent-wässernden Grundstücks.
- Notüberläufe sind Entlastungsbauwerke für außerplanmäßige Ableitungen in den öffentlichen Kanal. Diese sind so auszulegen, dass eine Einleitung nur in Aus-nahmesituationen (zum Beispiel Starkregen) erfolgt. Drosseleinrichtungen dienen der vergleichmäßigten und reduzierten (gedrosselten) Ableitung von Abwasser in den öffentlichen Kanal.
II. Anschluss und Benutzung
§ 3 - Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung
- Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, diese zu benutzen und das gesam-te auf den Grundstücken anfallende Abwasser der Stadt im Rahmen des § 45 b Abs.1 und Abs. 2 WG zu überlassen. Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstücks Berechtigte tritt an die Stelle des Eigen-tümers.
- Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Abs. 1 trifft auch die sonst zur Nut-zung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen.
- Bebaute Grundstücke sind anzuschließen, sobald die für sie bestimmten öffentli-chen Abwasseranlagen betriebsfertig hergestellt sind.
Wird die öffentliche Abwasseranlage erst nach Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb von sechs Monaten nach der betriebs-fertigen Herstellung anzuschließen. - Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der Anschluss im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege, des Verkehrs oder aus anderen Gründen des öf-fentlichen Wohls geboten ist.
§ 4 - Anschlussstelle, vorläufiger Anschluss
- Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die nächste öffentliche Abwasseranla-ge technisch unzweckmäßig oder die Ableitung des Abwassers über diesen An-schluss für die öffentliche Abwasseranlage nachteilig wäre, kann die Stadt verlan-gen oder gestatten, dass das Grundstück an eine andere öffentliche Abwasseran-lage angeschlossen wird.
- Ist die für ein Grundstück bestimmte öffentliche Abwasseranlage noch nicht hergestellt, kann die Stadt den vorläufigen Anschluss an eine andere öffentliche Abwasseranlage gestatten oder verlangen.
§ 5 - Befreiungen
Von der Verpflichtung zum Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Abwas-serbeseitigung und von der Pflicht zur Benutzung deren Einrichtungen ist aufgrund § 45 b Abs. 4 Satz 3 WG der nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete auf Antrag insoweit und solange zu befreien, als ihm der Anschluss bzw. die Benutzung wegen seines die öf-fentlichen Belange überwiegenden privaten Interesses an der eigenen Beseitigung des Abwassers nicht zugemutet werden kann und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist.
§ 6 - Allgemeine Ausschlüsse
- Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche Stoffe ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung der Klärwerke, den Betrieb der Schlammbehandlungs-anlagen, die Schlammbeseitigung oder die Schlammverwertung beeinträchtigen, die öffentlichen Abwasseranlagen angreifen, ihre Funktionsfähigkeit oder Unter-haltung behindern, erschweren oder gefährden können, oder die den in öffentli-chen Abwasseranlagen arbeitenden Personen oder dem Vorfluter schaden kön-nen. Dies gilt auch für Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe.
- Insbesondere sind ausgeschlossen:
1. Stoffe – auch im zerkleinerten Zustand –, die zu Ablagerungen oder Verstop-fungen in den öffentlichen Abwasseranlagen führen können (zum Beispiel Kehricht, Schutt, Asche, Zellstoffe, Mist, Schlamm, Sand, Glas, Kunststoffe, Tex-tilien, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Haut- und Lederabfälle, Tierkörper, Pan-seninhalt, Schlempe, Trub, Trester und hefehaltige Rückstände);
2. feuergefährliche, explosive, giftige, fett- oder ölhaltige Stoffe (zum Beispiel Ben-zin, Heizöl, Karbid, Phenole, Öle und Fette, Öl-/Wasseremulsionen, Säuren, Laugen, Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemi-kalien, Blut aus Schlachtungen, mit Krankheitskeimen behaftete oder radioakti-ve Stoffe) sowie Arzneimittel;
3. Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft und Molke;
4. faulendes und sonst übelriechendes Abwasser (zum Beispiel milchsaure Kon-zentrate, Krautwasser);
5. Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann;
6. Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht;
7. Abwasser, dessen Beschaffenheit oder Inhaltsstoffe über den Richtwerten des Anhangs A. 1 des Merkblatts DWA-M 115-2 vom Juli 2005 (Herausge-ber/Vertrieb: Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. – DWA –, Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef) liegen. - Die Stadt kann im Einzelfall über die nach Absatz 2 einzuhaltenden Anforderungen hinausgehende Anforderungen stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen erforderlich ist.
- Die Stadt kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde und der Antrag-steller eventuell entstehende Mehrkosten übernimmt.
§ 7 - Ausschlüsse im Einzelfall, Mehrkostenvereinbarung
- Die Stadt kann im Einzelfall Abwasser von der öffentlichen Abwasserbeseitigung ausschließen,
- dessen Sammlung, Fortleitung oder Behandlung im Hinblick auf den Anfallort oder wegen der Art oder Menge des Abwassers unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde;
- das nach den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik nicht mit häuslichen Abwässern gesammelt, fortgeleitet oder behandelt werden kann.
- dessen Sammlung, Fortleitung oder Behandlung im Hinblick auf den Anfallort oder wegen der Art oder Menge des Abwassers unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde;
- Die Stadt kann im Falle des Absatzes 1 den Anschluss und die Benutzung gestatten, wenn der Grundstückseigentümer die für den Bau und Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen entstehenden Mehrkosten übernimmt und auf Verlangen angemessene Sicherheit leistet.
- Schließt die Stadt in Einzelfällen Abwasser von der Beseitigung aus, bedarf dies der Zustimmung der Wasserbehörde (§ 45 b Abs. 4 Satz 2 WG).
§ 8 - Einleitungsbeschränkungen
- Die Stadt kann im Einzelfall die Einleitung von Abwasser von einer Vorbehand-lung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Men-ge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranla-gen oder auf sonstige öffentliche Belange erfordert.
- Fäkalienhaltiges Abwasser darf in öffentliche Abwasseranlagen, die nicht an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen sind, nur nach ausreichender Vorbehand-lung eingeleitet werden.
- Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, und von sonstigem Wasser bedarf der schriftlichen Genehmigung der Stadt.
§ 9 - Eigenkontrolle
- Die Stadt kann verlangen, dass auf Kosten des Verpflichteten (nach § 3 Absätze 1 und 2) Vorrichtungen zur Messung und Registrierung der Abflüsse und der Be-schaffenheit der Abwässer sowie zur Bestimmung der Schadstofffracht in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaut oder an sonst geeigneter Stelle auf dem Grundstück angebracht, betrieben und in ordnungsgemäßem Zustand gehal-ten werden.
- Die Stadt kann auch verlangen, dass eine Person bestimmt wird, die für die Bedie-nung der Anlage und für die Führung des Betriebstagebuchs verantwortlich ist. Das Betriebstagebuch ist mindestens drei Jahre lang, vom Datum der letzten Ein-tragung oder des letzten Beleges an gerechnet, aufzubewahren und der Stadt auf Verlangen vorzulegen.
§ 10 - Abwasseruntersuchungen
- Die Stadt kann beim Verpflichteten Abwasseruntersuchungen vornehmen. Sie bestimmt, in welchen Abständen die Proben zu entnehmen sind, durch wen sie zu entnehmen sind und wer sie untersucht. Für das Zutrittsrecht gilt § 21 Abs. 2 entsprechend.
- Wenn bei einer Untersuchung des Abwassers Mängel festgestellt werden, hat der Verpflichtete diese unverzüglich zu beseitigen.
§ 11 - Grundstücksbenutzung
Die Grundstückseigentümer können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 93 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch die Stadt verpflichtet werden, für Zwecke der öffentlichen Abwasserbeseitigung das Verlegen von Kanälen einschließlich Zubehör zur Ab- und Fortleitung von Abwasser über ihre Grundstücke gegen Entschädigung zu dulden. Die Grundstückseigentümer haben insbesondere den Anschluss anderer Grundstücke an die Anschlussleitung zu ihren Grundstücken zu dulden.
III. Grundstücksanschlüsse,
Grundstücksentwässerungsanlagen
§ 12 - Grundstücksanschlüsse
- Grundstücksanschlüsse (§ 2 Abs. 2) werden ausschließlich von der Stadt herge-stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
- Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Wahrung seiner berech-tigten Interessen von der Stadt bestimmt. Die Stadt stellt die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Grundstücksanschlüsse bereit; diese Kosten sind durch den Teilbetrag für den öffentlichen Abwasserkanal (§ 33 Nr. 1) abgegolten.
- Jedes Grundstück, das erstmalig an die öffentlichen Abwasseranlagen ange-schlossen wird, erhält einen Grundstücksanschluss; werden Grundstücke im Trennverfahren entwässert, gelten die beiden Anschlüsse als ein Grundstücksan-schluss. Die Stadt kann mehr als einen Grundstücksanschluss herstellen, soweit sie es für technisch notwendig hält. In besonders begründeten Fällen (zum Bei-spiel Sammelgaragen, Reihenhäuser) kann die Stadt den Anschluss mehrerer Grundstücke über einen gemeinsamen Grundstücksanschluss vorschreiben oder auf Antrag zulassen.
§ 13 - Sonstige Anschlüsse
-
Die Stadt kann auf Antrag des Grundstückseigentümers weitere Grundstücksanschlüsse sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse herstellen. Als weitere Grundstücksanschlüsse gelten auch Anschlüsse für Grundstücke, die nach Entstehen der Beitragsschuld (§ 34) neu gebildet werden.
-
Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der in Absatz 1 genannten Grundstücksanschlüsse hat der Grundstückseigentümer der Stadt zu erstatten.
-
Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Grundstücksanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch wird binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig.
§ 14 - Private Grundstücksanschlüsse
-
Private Grundstücksanschlüsse sind vom Grundstückseigentümer auf eigene Kosten zu unterhalten, zu ändern, zu erneuern und zu beseitigen.
-
Entspricht ein Grundstücksanschluss nach Beschaffenheit und Art der Verlegung den allgemein anerkannten Regeln der Technik und etwaigen zusätzlichen Bestimmungen der Stadt, und verzichtet der Grundstückseigentümer schriftlich auf seine Rechte an der Leitung, so ist der Grundstücksanschluss auf sein Verlangen von der Stadt zu übernehmen. Dies gilt nicht für Leitungen im Außenbereich (§ 35 BauGB).
-
Unterhaltungs-, Änderungs-, Erneuerungs- und Beseitigungsarbeiten an privaten Grundstücksanschlüssen (Abs. 1) sind der Stadt vom Grundstückseigentümer mindestens 14 Tage vorher anzuzeigen.
§ 15 - Genehmigungen
- Der schriftlichen Genehmigung der Stadt bedürfen
a) die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen, deren An-schluss sowie deren Änderung;
b) die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Änderung der Be-nutzung.
Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die Genehmigung wider-ruflich oder befristet ausgesprochen. - Einem unmittelbaren Anschluss steht der mittelbare Anschluss (z.B. über beste-hende Grundstücksentwässerungsanlagen) gleich.
- Aus dem Antrag müssen auch Art, Zusammensetzung und Menge der anfallenden Abwässer, die vorgesehene Behandlung der Abwässer und die Bemessung der Anlagen ersichtlich sein. Außerdem sind dem Antrag folgende Unterlagen beizu-fügen:
– Lageplan im Maßstab 1:500 mit Einzeichnung sämtlicher auf dem Grundstück bestehender Gebäude, der Straße, der Schmutz- und Regenwasseranschluss-leitungen, der vor dem Grundstück liegenden Straßenkanäle und der etwa vor-handenen weiteren Entwässerungsanlagen, Brunnen, Gruben, usw.;
– Grundrisse des Untergeschosses (Kellergeschosses) der einzelnen anzu-schließenden Gebäude im Maßstab 1:100, mit Einzeichnung der anzuschlie-ßenden Entwässerungsteile, der Dachableitung und aller Entwässerungslei-tungen unter Angabe des Materials, der lichten Weite und der Absperrschieber oder Rückstauverschlüsse;
– Systemschnitte der zu entwässernden Gebäudeteile im Maßstab 1:100 in der Richtung der Hauptleitungen (mit Angabe der Hauptleitungen und der Fallroh-re, der Dimensionen und der Gefällsverhältnisse, der Höhenlage, der Entwäs-serungsanlage und des Straßenkanals, bezogen auf Normalnull).
Die zur Anfertigung der Pläne erforderlichen Angaben (Höhenlage des Stra-ßenkanals, Lage der Anschlussstelle und Höhenfestpunkte) sind bei der Stadt ein-zuholen. Dort sind auch Formulare für die Entwässerungsanträge erhältlich.
- Lageplan im Maßstab 1:500 mit Einzeichnung sämtlicher auf dem Grundstück bestehender Gebäude, der Straße, der Schmutz- und Regenwasseranschlussleitungen, der vor dem Grundstück liegenden Straßenkanäle und der etwa vorhandenen weiteren Entwässerungsanlagen, Brunnen, Gruben, usw.;
- Grundrisse des Untergeschosses (Kellergeschosses) der einzelnen anzuschließenden Gebäude im Maßstab 1:100, mit Einzeichnung der anzuschließenden Entwässerungsteile, der Dachableitung und aller Entwässerungsleitungen unter Angabe des Materials, der lichten Weite und der Absperrschieber oder Rückstauverschlüsse;
- Systemschnitte der zu entwässernden Gebäudeteile im Maßstab 1:100 in der Richtung der Hauptleitungen (mit Angabe der Hauptleitungen und der Fallrohre, der Dimensionen und der Gefällsverhältnisse, der Höhenlage, der Entwässerungsanlage und des Straßenkanals, bezogen auf Normalnull).
- Lageplan im Maßstab 1:500 mit Einzeichnung sämtlicher auf dem Grundstück bestehender Gebäude, der Straße, der Schmutz- und Regenwasseranschlussleitungen, der vor dem Grundstück liegenden Straßenkanäle und der etwa vorhandenen weiteren Entwässerungsanlagen, Brunnen, Gruben, usw.;
§ 16 - Regeln der Technik
Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. Allgemein anerkannte Re-geln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen und die Einleitungsstandards, die die oberste Wasserbehörde durch öffentliche Bekanntmachung einführt. Von den all-gemein anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn den Anfor-derungen auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird.
§ 17 - Herstellung, Änderung und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlagen
- Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten, zu ändern, zu erneuern und nach Be-darf gründlich zu reinigen.
- Die Stadt kann, zusammen mit dem Grundstücksanschluss, einen Teil der Grund-stücksentwässerungsanlage, vom Grundstücksanschluss bis einschließlich des Prüfschachts, herstellen oder erneuern. Die insoweit entstehenden Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.
- Grundleitungen sind in der Regel mit mindestens 150 mm Nennweite auszuführen. Der letzte Schacht mit Reinigungsrohr (Prüfschacht) ist so nahe wie technisch möglich an die öffentliche Abwasseranlage zu setzen; er muss stets zugänglich und bis auf Rückstauebene (§ 20) wasserdicht ausgeführt sein.
- Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage – auch vorübergehend – außer Be-trieb gesetzt, so kann die Stadt den Grundstücksanschluss verschließen oder be-seitigen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer. § 13 Abs. 3 gilt entspre-chend. Die Stadt kann die in Satz 1 genannten Maßnahmen auf den Grundstücks-eigentümer übertragen.
§ 18 - Abscheider, Hebeanlagen, Pumpen, Zerkleinerungsgeräte
- Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie Benzin und Benzol so-wie Öle oder Ölrückstände in das Abwasser gelangen können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit dazugehören-den Schlammfängen) einzubauen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Abscheider mit den dazugehörenden Schlammfängen sind vom Grundstücks-eigentümer in regelmäßigen Zeitabständen, darüber hinaus bei besonderem Be-darf zu leeren und zu reinigen. Bei schuldhafter Säumnis ist er der Stadt gegen-über schadensersatzpflichtig. Für die Beseitigung/Verwertung der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften über die Abfallentsorgung.
- Die Stadt kann vom Grundstückseigentümer im Einzelfall den Einbau und den Be-trieb einer Abwasserhebeanlage verlangen, wenn dies für die Ableitung des Ab-wassers notwendig ist; dasselbe gilt für Pumpanlagen auf Grundstücken, die an Abwasserdruckleitungen angeschlossen werden. § 16 bleibt unberührt.
- Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen sowie Handtuchspender mit Spülvorrichtung dürfen nicht an Grundstücksentwässe-rungsanlagen angeschlossen werden.
§ 19 - Außerbetriebsetzung von Kleinkläranlagen
Kleinkläranlagen, geschlossene Gruben und Sickeranlagen sind unverzüglich außer Betrieb zu setzen, sobald das Grundstück über eine Abwasserleitung an eine öffentli-che Kläranlage angeschlossen ist. Die Kosten für die Stilllegung trägt der Grundstück-seigentümer selbst.
§ 20 - Sicherung gegen Rückstau
Abwasseraufnahmeeinrichtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen, insbeson-dere Toiletten mit Wasserspülung, Bodenabläufe, Ausgüsse, Spülen, Waschbecken, die tiefer als die Straßenoberfläche an der Anschlussstelle der Grundstücksentwässe-rung (Rückstauebene) liegen, müssen vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten gegen Rückstau gesichert werden. Im übrigen hat der Grundstückseigentümer für rückstaufreien Abfluss des Abwassers zu sorgen.
§ 21 - Abnahme und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen, Zutrittsrecht, Indirekteinleiterkataster
- Vor der Abnahme durch die Stadt darf die Grundstücksentwässerungsanlage nicht in Betrieb genommen werden.
Die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage befreit den Bauherrn, den Planverfasser, den Bauleiter und den ausführenden Unternehmer nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Ausführung der Arbei-ten. - Die Stadt ist berechtigt, die Grundstücksentwässerungsanlagen zu prüfen. Die Grundstückseigentümer und Besitzer (nach § 3 Absätze 1 und 2) sind verpflichtet, die Prüfungen zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des Abwassers notwendigen Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren und die sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die mit der Überwachung der Anla-gen beauftragten Personen dürfen Grundstücke zum Zwecke der Prüfung der Ein-haltung der Satzungsbestimmungen betreten.
- Werden bei der Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen Mängel festge-stellt, hat sie der Grundstückseigentümer unverzüglich zu beseitigen.
- Die Stadt ist nach § 83 Abs. 3 WG in Verbindung mit der Eigenkontrollverordnung des Landes verpflichtet, Betriebe, von deren Abwasseranfall nach Beschaffenheit und Menge ein erheblicher Einfluss auf die öffentliche Abwasserbehandlungsan-lage zu erwarten ist, in einem so genannten Indirekteinleiterkataster zu erfassen. Dieses wird bei der Stadt geführt und wird auf Verlangen der Wasserbehörde vor-gelegt. Die Verantwortlichen dieser Betriebe sind verpflichtet, der Stadt, auf deren Anforderung hin, die für die Erstellung des Indirekteinleiterkatasters erforderlichen Angaben zu machen. Dabei handelt es sich um folgende Angaben:
Namen des Betriebs und der Verantwortlichen, Art und Umfang der Produktion, eingeleitete Abwassermenge, Art der Abwasservorbehandlungsanlage, sowie Hauptabwasserinhaltsstoffe. Die Stadt wird dabei die Geheimhaltungspflicht von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie die Belange des Datenschutzes be-achten.
IV. Abwasserbeitrag
§ 22 - Erhebungsgrundsatz
Die Stadt erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Anschaffung, Herstel-lung und den Ausbau der öffentlichen Abwasseranlagen einen Abwasserbeitrag. Der Abwasserbeitrag wird in Teilbeträgen (§ 34) erhoben.
§ 23 - Gegenstand der Beitragspflicht
- Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbli-che Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nut-zung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Ver-kehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung anstehen.
- Wird ein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen tatsächlich angeschlos-sen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.
§ 24 - Beitragsschuldner
- Beitragsschuldner bzw. Schuldner der Vorauszahlung ist, wer im Zeitpunkt der Zu-stellung des Beitrags- bzw. Vorauszahlungsbescheids Eigentümer des Grund-stücks ist.
- Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamt-schuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
- Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand, ist die Gesamthandgemeinschaft bei-tragspflichtig.
§ 25 - Beitragsmaßstab
Maßstab für den Abwasserbeitrag ist die zulässige Geschossfläche. Die zulässige Ge-schossfläche wird nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 27 bis 32 ermittelt. Bei der Ermittlung der Geschossfläche wird das Ergebnis auf zwei Nachkommastellen ge-rundet. Ist die Ziffer an der dritten Nachkommastelle größer als vier, wird aufgerundet, andernfalls wird abgerundet.
§ 26 - Grundstücksfläche
- Als Grundstücksfläche gilt:
1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, die der Ermitt-lung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist;
2. soweit ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 S.1 BauGB nicht besteht oder sie die erforderliche Festsetzung nicht enthält, die tatsächli-che Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 Meter von der der Erschlie-ßungsanlage zugewandten Grundstücksgrenze. Reicht die bauliche oder ge-werbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus oder sind Flächen tatsäch-lich angeschlossen, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hin-tere Grenze der Nutzung, zuzüglich der baurechtlichen Abstandsflächen, be-stimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschlie¬ßungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstücks-tiefe unberücksichtigt. Zur Nutzung zählen auch angelegte Grünflächen oder gärtnerisch genutzte Flächen. - Teilflächenabgrenzungen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG bleiben unberührt.
§ 27 - Ermittlung der zulässigen Geschossfläche bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Geschossflächenzahl oder Geschossfläche festsetzt
- Als zulässige Geschossfläche gilt die mit der im Bebauungsplan festgesetzten Ge-schossflächenzahl vervielfachte Grundstücksfläche.
- Setzt der Bebauungsplan die Größe der Geschossfläche fest, gilt diese als zulässi-ge Geschossfläche.
- Ist im Einzelfall eine größere als die nach Abs. 1 oder 2 zulässige Geschossfläche genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen.
§ 28 - Ermittlung der zulässigen Geschossfläche bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt
- Weist der Bebauungsplan statt der Geschossflächenzahl oder der Größe der Ge-schossfläche für ein Grundstück eine Baumassenzahl aus, so ergibt sich die zu-lässige Geschossfläche aus der Teilung der mit der Baumassenzahl vervielfachten Grundstücksfläche durch 3,5.
- Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die zulässige Geschossfläche aus der Tei-lung dieser Baumasse durch 3,5.
§ 29 - Ermittlung der zulässigen Geschossfläche bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine Grundflächenzahl oder die Grundfläche und die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen festsetzt
- Weist der Bebauungsplan statt einer Geschossflächen- oder Baumassenzahl oder der Größe der Geschossfläche für ein Grundstück eine Grundflächenzahl bzw. die Größe der zulässigen Grundfläche und die höchstzulässige Zahl der Vollgeschos-se aus, so gilt als zulässige Geschossfläche die mit der Grundflächenzahl und Zahl der Vollgeschosse vervielfachte Grundstücksfläche bzw. die mit der Zahl der Vollgeschosse vervielfachte zulässige Grundfläche.
- Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Traufhöhe (Schnittpunkt der senkrechten, trauf-seitigen Außenwand mit der Dachhaut) fest, so gilt als Zahl der Vollgeschosse im Sinne des Absatzes 1 das festgesetzte Höchstmaß der baulichen Anlage geteilt durch
1. 2,7 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohnge-biete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenend-hausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und
2. 3,5 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kernge-biete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sonder-gebiete (SO) festgesetzten Gebiete;
das Ergebnis wird auf die nächstfolgende volle Zahl gerundet, wobei Nachkom-mastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkom-mastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. - Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als Ge-schosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch
1. 3,0 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohnge-biete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenend-hausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und
2. 4,0 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kernge-biete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sonder-gebiete (SO) festgesetzten Gebiete;
das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. - Ist im Einzelfall eine größere als die nach Abs. 1 zulässige Grundfläche bzw. höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse genehmigt, so ist diese der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche nach Abs. 1 zugrunde zu legen.
- Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe bauli-cher Anlagen genehmigt, so ist diese der Ermittlung der Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 2 und 3 zugrunde zu legen.
- Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse oder einer Baumas-senzahl sowohl die zulässige Firsthöhe als auch die zulässige Traufhöhe der bau-lichen Anlage aus, so ist die Traufhöhe gemäß Abs. 2 und 5 in eine Geschosszahl umzurechnen.
§ 30 - Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine Planfestsetzung im Sinne der §§ 27 bis 29 bestehen
- In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan keine den §§ 27 bis 29 entsprechende Festsetzungen enthält, beträgt die Geschossflächenzahl, mit der die Grundstücksfläche vervielfacht wird:
Baugebiet
Zahl der
Vollgeschosse
(Z)
Geschoss-
flächenzahl
(GFZ)
1
in Kleinsiedlungsgebieten bei
1
0,3
2
0,4
2
in reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, Mischgebieten und Ferienhaus- gebieten bei
1
0,5
2
0,8
3
1,0
4 u.5
1,1
6 u. mehr
1,2
3
in besonderen Wohngebieten bei
1
0,5
2
0,8
3
1,1
4 u.5
1,4
6 u. mehr
1,6
4
in Dorfgebieten bei
1
0,5
2 u. mehr
0,8
5
in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten bei
1
1,0
2
1,6
3
2,0
4 u.5
2,2
6 u.mehr
2,4
6
in Wochenendhausgebieten bei
1 u.2
0,2
- Die Art des Baugebiets i.S. von Abs. 1 ergibt sich aus den Festsetzungen des Be-bauungsplans. Soweit ein Bebauungsplan nicht besteht oder die Art des Bauge-biets nicht festlegt, richtet sich die Gebietsart nach der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Nutzung. Lassen sich Grundstü-cke nach der Eigenart ihrer näheren Umgebung keinem der genannten Baugebie-te zuordnen, so werden die für Mischgebiete geltenden Geschossflächenzahlen zugrunde gelegt.
- Der Berechnung der höchstzulässigen Geschossflächenzahl wird als zulässige Zahl der Vollgeschosse
1. die in einem Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollge-schosse,
2. soweit keine Zahl der Vollgeschosse festgesetzt ist,
a) bei bebauten Grundstücken die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse,
b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Ge-schosse
zugrunde gelegt.
Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der LBO; zugrunde zu legen ist im Falle des Satzes 1 Nr. 1 die im Zeitpunkt der Beschluss¬fassung über den Bebauungs-plan, im Falle des Satzes 1 Nr. 2 in der zum Zeitpunkt der Beitragsentstehung gel-tende Fassung der LBO. - Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss gilt als Geschossfläche die tatsächlich vorhandene Baumasse geteilt durch 3,5, mindestens jedoch eine Geschossflächenzahl von 0,2.
- Ist in Fällen des Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 im Einzelfall eine höhere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen.
§ 31 - Ermittlung der zulässigen Geschossfläche bei Grundstücken im Außenbereich
-
Im Außenbereich (§ 35 BauGB) gilt als zulässige Zahl der Vollgeschosse die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen bzw. genehmigten Geschosse. Dabei werden die für Mischgebiete geltenden Geschossflächenzahlen zugrundegelegt.
-
Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der LBO in der zum Zeitpunkt der Beitragsentstehung geltenden Fassung. Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss, gilt als Geschossfläche die tatsächlich vorhandene Baumasse geteilt durch 3,5, mindestens jedoch eine Geschossflächenzahl von 0,3.
§ 32 - Sonderregelungen
- Bei Stellplatzgrundstücken und bei Grundstücken, für die nur eine Nutzung ohne Bebauung zulässig ist oder bei denen die Bebauung nur untergeordnete Bedeu-tung hat, wird die Grundstücksfläche mit einer Geschossflächenzahl von 0,2 ver-vielfacht.
- Für Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke, deren Grundstücksflächen auf-grund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (zum Beispiel Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartenanlagen) gilt eine Geschossflächenzahl von 0,3.
§ 33 - Nachveranlagung, Weitere Beitragspflicht
- Von Grundstückseigentümern, für deren Grundstück eine Beitragsschuld bereits entstanden ist oder deren Grundstücke beitragsfrei angeschlossen worden sind, werden weitere Beiträge erhoben,
1. soweit die bis zum In-Kraft-Treten dieser Satzung zulässige Geschossflächen-zahl oder Geschossfläche bzw. genehmigte höhere Geschossfläche überschrit-ten oder eine größere Geschossflächenzahl oder Geschossfläche allgemein zugelassen wird;
2. soweit in den Fällen des § 31 eine höhere Zahl der Vollgeschosse zugelassen wird;
3. wenn das Grundstück mit Grundstücksflächen vereinigt wird, für die eine Bei-tragsschuld bisher nicht entstanden ist;
4. soweit Grundstücke unter Einbeziehung von Teilflächen, für die eine Beitrags-schuld bereits entstanden ist, neu gebildet werden. - Wenn bei der Veranlagung von Grundstücken Teilflächen gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG unberücksichtigt geblieben sind, ent-steht eine weitere Beitragspflicht, soweit die Voraussetzungen für eine Teilflä-chenabgrenzung entfallen.
§ 34 - Beitragssatz
Der Abwasserbeitrag setzt sich zusammen aus:
Teilbeiträge -je m2 Geschossfläche (§ 25) in Euro
1. für den öffentlichen Abwasserkanal 6,14 €
2. für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks 0,72 €
§ 35 - Entstehung der Beitragsschuld
- Die Beitragsschuld entsteht:
1. In den Fällen des § 23 Abs. 1, sobald das Grundstück an den öffentlichen Kanal angeschlossen werden kann.
2. In den Fällen des § 23 Abs. 2 mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung.
3. In den Fällen des § 34 Nr. 2, sobald die Teile der Abwasseranlagen für das Grundstück genutzt werden können.
4. In den Fällen des § 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2 mit der Erteilung der Baugenehmi-gung bzw. dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplans oder einer Satzung i.S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB.
5. In den Fällen des § 33 Abs. 1 Nr. 3, wenn die Vergrößerung des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist.
6. In den Fällen des § 33 Abs. 1 Nr. 4, wenn das neugebildete Grundstück im Grundbuch eingetragen ist.
7. In den Fällen des § 33 Abs. 2, mit dem Wegfall der Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG, ins-besondere mit dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes oder einer Satzung gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB, der Bebauung, der gewerblichen Nutzung oder des tatsächlichen Anschlusses von abgegrenzten Teilflächen, jedoch frühes-tens mit der Anzeige einer Nutzungsänderung gem. § 47 Abs. 7. - Für Grundstücke, die schon vor dem 01.04.1964 an die öffentliche Abwasseranla-gen hätten angeschlossen werden können, jedoch noch nicht angeschlossen worden sind, entsteht die Beitragsschuld mit dem tatsächlichen Anschluss, frühes-tens mit dessen Genehmigung.
- Für mittelbare Anschlüsse gilt § 15 Abs. 2 entsprechend.
§ 36 - Fälligkeit
Der Abwasserbeitrag (Teilbeitrag) wird jeweils einen Monat nach Zustellung des Abgabebescheids fällig.
§ 37 - Ablösung
- Die Stadt kann, solange die Beitragsschuld noch nicht entstanden ist, mit dem Bei-tragsschuldner die Ablösung des Abwasserbeitrags (Teilbeitrags) vereinbaren.
- Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe der voraussichtlich ent-stehenden Beitragsschuld (Teilbeitragsschuld); die Ermittlung erfolgt nach den Bestimmungen dieser Satzung.
- Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
V. Abwassergebühren
§ 38 - Erhebungsgrundsatz
Die Stadt erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen Abwassergebühren.
§ 39 - Gebührenmaßstab
- Die Abwassergebühren werden getrennt für die auf den Grundstücken anfallende Schmutzwassermenge (Schmutzwassergebühr, § 41) und für die anfallende Nie-derschlagswassermenge (Niederschlagswassergebühr, § 41 a) erhoben.
- Bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) bemisst sich die Abwassergebühr nach der eingeleiteten Schmutzwasser- bzw. Wassermenge.
- Wird Abwasser zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht, be-misst sich die Abwassergebühr nach der Menge des angelieferten Abwassers.
§ 40 - Gebührenschuldner
- Schuldner der Abwassergebühr ist der Grundstückseigentümer. Der Erbbaube-rechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner. Beim Wechsel des Gebührenschuldners geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats auf den neuen Gebührenschuldner über.
- Gebührenschuldner für die Gebühr nach § 39 Absatz 3 ist derjenige, der das Ab-wasser anliefert.
- Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 41 - Bemessung der Schmutzwassergebühr
- ) Bemessungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr im Sinne von § 39 Abs. 1 ist:
1. die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte Was-sermenge;
2. bei nichtöffentlicher Trink- oder Brauchwasserversorgung, die dieser entnom-mene Wassermenge;
3. im Übrigen das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser, soweit es als Brauchwasser im Haushalt oder im Betrieb genutzt wird.
Bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) ist Bemessungsgrundlage die eingeleitete Wasser-/ Schmutzwassermenge. - Auf Verlangen der Stadt hat der Gebührenschuldner bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) sowie bei nichtöffentlicher Wasserversorgung (Abs. 1 Nr. 2) und bei der Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser (Abs. 1 Nr. 3) geeignete Messeinrichtungen auf seine Kosten anzubringen und zu unterhalten.
- Bei der Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser (Absatz 1 Nr.3) wird, solange der Gebührenschuldner keine geeigneten Messeinrichtungen anbringt, die Wassermenge nach Abs. 1 Nr. 1 oder 2 pauschal um 8 m³/Jahr und mit Erst-wohnsitz gemeldeter Person erhöht. Dabei werden alle Personen berücksichtigt, die sich während des Veranlagungszeitraumes nicht nur vorübergehend auf dem Grundstück aufhalten.
§ 41 a - Bemessung der Niederschlagswassergebühr
-
Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr gemäß § 39 Abs. 1 sind die überbauten und darüber hinaus befestigten (versiegelten) Flächen, in Ab-hängigkeit ihrer Oberflächenbeschaffenheit, des an die öffentliche Abwasserbesei-tigung angeschlossenen Grundstücks, von denen Niederschlagswasser unmittel-bar oder mittelbar den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird.
Maßgebend für die Flächenberechnung ist der Zustand zu Beginn des Veranla-gungszeitraumes; bei erstmaliger Entstehung der Gebührenpflicht der Zustand zum Zeitpunkt des Beginns des Benutzungsverhältnisses. -
Zum Zeitpunkt der Ersterhebung zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr gilt als abflussrelevante Fläche, die Grundstücksfläche multipliziert mit dem jewei-ligen Grundstücksabflussfaktor. Dieser ergibt sich aus den Eintragungen der Grundstücksabflussfaktorkarte vom 14.03.2011.
-
Der Grundstücksabflussfaktor stellt einen Mittelwert dar, der im Wesentlichen auf der Gebäudegröße und einem an der Bebauungsart orientierten Befestigungsan-teil beruht.
-
Auf Anzeige des Gebührenschuldners gilt als abflussrelevante Fläche die tatsäch-lich überbaute und befestige (versiegelte) Grundstücksfläche von der aus Nieder-schlagswasser unmittelbar oder mittelbar in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird, ermittelt unter Anwendung der Absätze 5-8.
Der Anzeige sind prüffähige Unterlagen gemäß § 47 Abs. 3 beizulegen mit der Maßgabe, dass auch eine maßstäbliche Planskizze mit entsprechenden Angaben genügt. Bei Dachflächen wird die Projektion auf die horizontale Ebene zugrunde gelegt. -
Die versiegelten Flächen werden mit einem Faktor multipliziert, der unter Berück-sichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit und der Verdunstung für die einzelnen Versiegelungsarten wie folgt festgesetzt wird:
1. Vollständig versiegelte Flächen:
Asphalt, Beton, Bitumen, fugendichte Pflasterflächen 0,92. Stark versiegelte Flächen
Fugenoffene Flächen mit Pflaster, Verbundsteine 0,63. Wenig versiegelte Flächen
Kies, Schotter, Schotterrasen, Rasengittersteine,
Versickerungspflaster 0,3
4. Dachflächen:
4.1 Ziegeldach, Blechdach, Glasdach 0,9
4.2 Gründach bis 12 cm Schichtstärke 0,6
4.3 Gründach über 12 cm Schichtstärke 0,3Für versiegelte Flächen anderer Art gilt der Faktor derjenigen Versiegelungsart nach den Punkten 1-4, die der vorliegenden Versiegelung in Abhängigkeit vom Wasserdurchlässigkeitsgrad am nächsten kommt.
-
Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser einer Versickerungsanlage (z. B. Sickermulde, Mulden-Rigolen-Systeme / Mulden-/ Schachtversickerung) oh-ne Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, bleiben im Rahmen der Gebührenbemessung unberücksichtigt.
-
Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser über eine Versickerungsan-lage mit Notüberlauf oder gedrosseltem Ablauf den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, werden zusätzlich mit dem Faktor 0,3 berücksichtigt.
-
Grundstücksflächen, die an eine Zisterne ohne Überlauf in die öffentlichen Abwas-seranlagen angeschlossen sind, bleiben im Rahmen der Gebührenbemessung nach Absatz 1 unberücksichtigt.
Regenwasserzisternen mit Überlauf in die öffentlichen Abwasseranlagen werden folgendermaßen berücksichtigt:
Bei Nutzung zur Gartenbewässerung, reduziert sich die angeschlossene abfluss-relevante Fläche um 5 m² je m³ Zisternenvolumen.Bei Nutzung zur Brauchwasserentnahme einschließlich Gartenbewässerung, re-du-
ziert sich die angeschlossene abflussrelevante Fläche um 15 m² je m³ Zisternen-
volumen.Eine Reduzierung erfolgt bis maximal 100 % der an die Zisterne angeschlossenen abflussrelevanten Fläche.
Satz 2 gilt nur bei Zisternen, die fest installiert und mit dem Boden verbunden sind sowie ein Mindestfassungsvolumen von 2 m³ aufweisen. -
Abs. 6 bis 8 gelten entsprechend für sonstige Anlagen, die in ihren Wirkungen ver-gleichbar sind.
-
Grundstück im Sinne der vorstehenden Absätze ist das Grundstück im Sinne des Bewertungsgesetzes. Dieses besteht aus einem oder mehreren Flurstücken. Meh-rere Grundstücke, die eine wirtschaftliche Einheit bilden, können gemeinsam ver-anlagt werden. Insbesondere selbständige Garagengrundstücke werden dem Grundstück des Hauptwohngebäudes zugeordnet.
§ 42 - Absetzungen
- Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen ein-geleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Schmutzwassergebühr abgesetzt.
- Der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen soll durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzähler) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht und von der Stadt plombiert worden ist. Zwischenzähler dürfen nur durch ein fachlich geeignetes Installationsunterneh-men eingebaut werden. Sie stehen im Eigentum des Grundstückseigentümers und sind von diesem auf eigene Kosten einzubauen und zu unterhalten. Der erstmali-ge Einbau sowie der Austausch eines Zwischenzählers ist der Stadt innerhalb von 2 Wochen unter Angabe des Zählerstandes anzuzeigen.
- Von der Absetzung bleibt eine Wassermenge von 20 m³/Jahr ausgenommen, wenn der Nachweis über die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwi-schenzähler gemäß Abs. 2 erbracht wird.
- Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler nach Absatz 2 festgestellt, werden die nichteingelei-teten Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nichteingeleitete Wasser-menge im Sinne von Absatz 1:
1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen Ziegen und Schweinen 15 m³ / Jahr,
2. je Vieheinheit bei Geflügel 5 m³ / Jahr .
Diese pauschal ermittelte nichteingeleitete Wassermenge wird um die gem. Ab-satz 3 von der Absetzung ausgenommene Wassermengen gekürzt und von der gesamten verbrauchten Wassermenge abgesetzt. Die dabei verbleibende Was-sermenge muss für jede für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend auf-hält, mindestens 40 m³/Jahr für die erste Person und für jede weitere Person min-destens 35 m³/Jahr betragen.
Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 51 des Bewer-tungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stich-tag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet.
X. Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zum Ablauf ei-nes Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids unter Angabe der abzu-setzenden Wassermenge zu stellen.
§ 43 - Höhe der Abwassergebühr
- Die Gebühr für Schmutzwasser (§ 41) und sonstige Einlei-tungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je m³ Schmutzwasser oder Wasser 2,05 Euro.
- Die Niederschlagswassergebühr (§ 41 a) beträgt je m² abflussrelevante Fläche und Jahr 0,58 Euro.
- Die Abwassergebühr für Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird (§ 39 Abs. 3), beträgt je m³ Abwasser:
a) bei Abwasser aus Kleinkläranlagen 13,65 Euro,
b) bei Abwasser aus geschlossenen Gruben 1,33 Euro, - Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 41 a während des Veranlagungszeitraumes, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt.
§ 44 - Entstehung der Gebührenschuld
- In den Fällen des § 39 Abs. 1 entsteht die Gebührenschuld für ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum). Endet ein Benutzungsver-hältnis vor Ablauf des Veranlagungszeitraumes, entsteht die Gebührenschuld mit Ende des Benutzungsverhältnisses.
- In den Fällen des § 40 Abs. 1 Satz 3 entsteht die Gebührenschuld für den bisheri-gen Grundstückseigentümer mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalen-dermonats; für den neuen Grundstückseigentümer mit Ablauf des Veranlagungs-zeitraumes.
- In den Fällen des § 39 Abs. 2 entsteht die Gebührenschuld bei vo¬rübergehender Einleitung mit Beendigung der Einleitung, im Übrigen mit Ablauf des Veranla-gungszeitraumes.
- In den Fällen des § 39 Abs. 3 entsteht die Gebührenschuld mit der Anlieferung des Abwassers.
- Die Gebührenschuld gem. § 39 Abs.1 ruht auf dem Grundstück bzw. dem Erbbau-recht als öffentliche Last (§13 Abs. 3 i.V.mit § 27KAG).
§ 45 - Vorauszahlungen
- Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebühren-schuldner Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen entstehen mit Be-ginn des Kalendervierteljahres. Beginnt die Gebührenpflicht während des Veran-lagungszeitraumes, entstehen die Vorauszahlungen mit Beginn des folgenden Ka-lendervierteljahres.
- Jeder Vorauszahlung ist ein Viertel des zuletzt festgestellten Jahreswasserverbrauchs bzw. ein Viertel der zuletzt festgestellten abflussrelevanten Grundstücksfläche zugrunde zu legen. Bei erstmaligem Beginn der Gebührenpflicht werden der voraussichtliche Jahreswasserverbrauch und der Zwölftelanteil der Jahresniederschlagswassergebühr geschätzt.
- Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerechnet.
- In den Fällen des § 39 Abs. 2 und Abs. 3 entfällt die Pflicht zur Vo¬rauszahlung.
§ 46 - Fälligkeit
- Die Benutzungsgebühren sind innerhalb 14 Tagen nach Bekanntgabe des Ge-bührenbescheids zur Zahlung fällig. Sind Vorauszahlungen (§ 45) geleistet wor-den, gilt dies nur, soweit die Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Ist die Gebührenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.
- Die Vorauszahlungen gemäß § 45 werden mit Ende des Kalendervierteljahres zur Zahlung fällig.
VI. Anzeigepflicht, Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 47 - Anzeigepflicht
- Binnen eines Monats sind der Stadt der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücks anzuzeigen. Entsprechendes gilt beim Erbbaurecht oder einem sonstigen dinglichen baulichen Nutzungsrecht. Anzeigepflichtig sind der Veräußerer und der Erwerber.
- Binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes hat der Gebührenschuldner der Stadt anzuzeigen
a) die Menge des Wasserverbrauchs aus einer nichtöffentlichen Wasserversorgungsanlage;
b) das auf dem Grundstück gesammelte und als Brauchwasser genutzte Niederschlagswasser (§ 41 Abs. 1 Nr. 3);
c) die Menge der Einleitungen aufgrund besonderer Genehmigung (§ 8 Abs. 3). - Binnen einen Monats nach dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die Abwasserbeseitigung, hat der Gebührenschuldner die Lage, Versiegelungsart und Größe der Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser gem. § 41 a Abs. 1 den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird sowie Art und Volumen vorhandener Versickerungsanlagen oder Niederschlagswassernutzungsanlagen, die Art der Nutzung des Niederschlags-wassers und die an diese Anlage angeschlossenen Flächen der Stadt in prüffähi-ger Form anzuzeigen. Kommt der Gebührenschuldner seinen Mitteilungspflichten nicht fristgerecht nach, werden die Berechnungsgrundlagen für die Nieder-schlagswassergebühr von der Stadt geschätzt.
- Prüffähige Unterlagen sind Lagepläne im Maßstab 1:500 oder 1:1.000 mit Eintragung der Flurstücks-Nummer. Die an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücksflächen sind unter Angabe der in § 41 a Abs. 5 aufgeführten Versiegelungsarten und der für die Berechnung der Flächen notwendigen Maße zu kennzeichnen. Art, Umfang und Volumen vorhandener Versickerungsanlagen oder Regenwassernutzungsanla-gen sowie die angeschlossenen Flächen sind anzugeben und ggf. nachzuweisen. Die Stadt stellt auf Anforderung einen Anzeigevordruck zur Verfügung.
Unbeschadet amtlicher Nachprüfung wird aus dieser Anzeige die Berechnungsfläche ermittelt. - Änderungen der nach Abs. 4 erforderlichen Angaben hat der Grundstückseigentümer innerhalb eines Monats der Stadt anzuzeigen. Die gemäß der Anzeige neu ermittelte Bemessungsgrundlage wird ab dem der Anzeige folgenden Monat berücksichtigt.
- Unverzüglich haben der Grundstückseigentümer und die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen der Stadt mitzuteilen:
a) Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des zeitlichen Anfalls des Abwassers;
b) wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen oder damit zu rechnen ist. - Binnen eines Monats hat der Grundstückseigentümer der Stadt mitzuteilen, wenn die Voraussetzungen für Teilflächenabgrenzungen gem. § 26 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG entfallen sind, insbesondere abgegrenzte Teilflächen gewerblich oder als Hausgarten genutzt, tatsächlich an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen oder auf ihnen genehmigungsfreie bauliche Anlagen errichtet werden.
- Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage, auch nur vorübergehend, außer Betrieb gesetzt, hat der Grundstückeigentümer diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen, dass der Grundstücksanschluss rechtzeitig verschlossen oder beseitigt werden kann.
- Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt, so haftet im Falle des Absatzes 1 der bisherige Gebührenschuldner für die Benutzungsgebühren, die auf den Zeitpunkt bis zum Eingang der Anzeige bei der Stadt entfallen.
§ 48 - Haftung der Stadt
- Werden die öffentlichen Abwasseranlagen durch Betriebsstörungen, die die Stadt nicht zu vertreten hat, vorübergehend ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder treten Mängel oder Schäden auf, die durch Rückstau infolge von Naturereig-nissen wie Hochwasser, Starkregen oder Schneeschmelze oder durch Hemmun-gen im Abwasserablauf verursacht sind, so erwächst daraus kein Anspruch auf Schadenersatz. Ein Anspruch auf Ermäßigung oder auf Erlass von Beiträgen oder Gebühren entsteht in keinem Fall.
- Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Sicherung gegen Rückstau (§ 20) bleibt unberührt.
- Unbeschadet des § 2 des Haftpflichtgesetzes haftet die Stadt nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
§ 49 - Haftung der Grundstückseigentümer
Die Grundstückseigentümer und die Benutzer haften für schuldhaft verursachte Schä-den, die infolge einer unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Satzung wi-dersprechenden Benutzung oder infolge eines mangelhaften Zustands der Grund-stücksentwässerungsanlagen entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden.
§ 50 - Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Abs. 1 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 das Abwasser nicht der Stadt überlässt;
2. entgegen § 6 Absätze 1, 2 oder 3 von der Einleitung ausgeschlossene Abwässer oder Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet oder die für einleitbares Abwasser vorgegebenen Richtwerte überschreitet;
3. entgegen § 8 Abs. 1 Abwasser ohne Vorbehandlung oder Speicherung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet;
4. entgegen § 8 Abs. 2 fäkalienhaltiges Abwasser ohne ausreichende Vorbehandlung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet, die nicht an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen sind;
5. entgegen § 8 Abs. 3 sonstiges Wasser oder Abwasser, das der Beseitigungs-pflicht nicht unterliegt, ohne besondere Genehmigung der Stadt in öffentliche Abwasseranlagen einleitet;
6. entgegen § 12 Abs. 1 Grundstücksanschlüsse nicht ausschließlich von der Stadt herstellen, unterhalten, erneuern, ändern, abtrennen oder beseitigen lässt;
7. entgegen § 15 Abs. 1 ohne schriftliche Genehmigung der Stadt eine Grundstücksentwässerungsanlage herstellt, anschließt oder ändert oder eine öffentliche Abwasseranlage benutzt oder die Benutzung ändert;
8. die Grundstücksentwässerungsanlage nicht nach den Vorschriften des § 16 und des § 17 Absätze 1 und 3 herstellt, unterhält oder betreibt;
9. entgegen § 18 Abs. 1 die notwendige Entleerung und Reinigung der Abscheider nicht rechtzeitig vornimmt;
10. entgegen § 18 Abs. 3 Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen oder Handtuchspender mit Spülvorrichtungen an seine Grundstücksentwässerungsanlagen an¬schließt;
11. entgegen § 21 Abs. 1 die Grundstücksentwässerungsanlage vor der Abnahme in Betrieb nimmt. - Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach § 47 Absätze 1 – 7 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 51 - In-Kraft-Treten
-
Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld gegolten haben.
-
Diese Satzung tritt zum 01.01.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abwassersatzung vom 17.12.1999 (mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.