Öffnungszeiten Bürgerbüro

Montag & MittwochDienstagDonnerstagFreitag
07.30 - 12.00 Uhr 07.30 - 12.00 Uhr 07.30 - 12.00 Uhr 07.30 - 13.00 Uhr
14.00 - 17.00 Uhr 14.00 - 15.30 Uhr 14.00 - 19.00 Uhr  

Besuche des Bürgerbüros sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Die Terminvergabe erfolgt telefonisch unter (06201) 707-92, -93, -94, -96 oder online Termin vereinbaren

Allgemeine Öffnungszeiten

Montag bis FreitagDienstagDonnerstag
08.30 - 12.00 Uhr 14.00 - 15.30 Uhr 14.00 - 18.00 Uhr

Kontakt

Telefon: (06201) 707-0
E-Mail: post@hemsbach.de

  • Andreas Spieß

Vergnügungssteuersatzung

Stadt Hemsbach
Rhein-Neckar-Kreis

Satzung

über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)
vom 22. März 1999
mit Änderungen vom 22.10.2001 / 01.03.2004 / 06.02.2017

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der §§ 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Hemsbach am 06. Februar 2017 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Steuererhebung

Die Stadt Hemsbach erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.

 

§ 2 Steuergegenstand

  1. Der Vergnügungssteuer unterliegen Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte, die im Stadtgebiet an öffentlich zugänglichen Orten (z. B. in Spielhallen, Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden.

  2. Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt gleich welcher Art oder nur von einem bestimmten Personenkreis (z. B. Vereinsmitgliedern) betreten werden dürfen.

 

§ 3 Steuerbefreiungen

Von der Steuer nach § 2 Abs. 1 ausgenommen sind

  1. Geräte ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart nur für die Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind (z. B. mechanische Schaukeltiere),
  2. Geräte ohne Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit, die auf Jahrmärkten, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen bereitgehalten werden,
  3. Geräte zur Wiedergabe von Musikdarbietungen (z. B. Musikautomaten),
  4. Billardtische, Tischfußballgeräte und Dart-Spielgeräte,
  5. Personalcomputer, die Zugang zum Internet verschaffen (Internet-PCs).

 

§ 4 Steuerschuldner

Steuerschuldner ist derjenige, für dessen Rechnung die in § 2 genannten Geräte aufgestellt sind (Aufsteller). Mehrere Aufsteller sind Gesamtschuldner.

 

§ 5 Beginn und Ende der Steuerpflicht, Entstehung der Steuerschuld

  1. Die Steuerpflicht beginnt mit der Aufstellung eines Gerätes. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem das Gerät endgültig entfernt wird.

  2. Entfällt bei einem bisher steuerfreien Gerät die Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 3, beginnt die Steuerpflicht mit dem Wegfall dieser Voraussetzung. Bei einem steuerpflichtigen Gerät endet die Steuerpflicht mit Eintritt der Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 3.

  3. Die Steuerschuld für ein Kalendervierteljahr entsteht mit Ablauf des Kalendervierteljahres. Endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendervierteljahres, so entsteht die Steuerschuld für dieses Kalendervierteljahr mit dem Ende der Steuerpflicht.

 

§ 6 Bemessungszeitraum, Bemessungsgrundlage (Steuermaßstab)

  1. Bemessungszeitraum für die Steuer ist der Kalendermonat.

  2. Bemessungsgrundlage für die Steuer ist

    1. bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit die elektronisch gezählte Bruttokasse (elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld) – bei Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen;
    2. bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit die Zahl und Art der Spielgeräte – hat ein Gerät mehrere selbstständige Spielstellen, die unabhängig voneinander und zeitlich ganz oder teilweise nebeneinander bedient werden können, so gilt jede dieser Spielstellen als ein Gerät.

 

§ 7 Steuersatz

  1. Der Steuersatz beträgt für das Bereithalten eines Gerätes (§ 2 Abs. 1)

    • mit Gewinnmöglichkeit an den in § 2 Abs. 1 genannten Orten 15 Prozent der elektronisch gezählten Bruttokasse.

      ohne Gewinnmöglichkeit:

      – aufgestellt in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 40 LGlüG: 125,00 Euro
      – aufgestellt an einem sonstigen Aufstellungsort: 62,50 Euro

      für jeden angefangenen Kalendermonat.

  2. Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Gerätes gemäß Absatz 1 Nr. 2 ein gleichartiges Gerät, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.

  3. Bei einem Wechsel des Aufstellungsortes eines Gerätes gemäß Absatz 1 Nr. 2 im Stadtgebiet wird die Steuer für den Kalendermonat, in dem die Änderung eintritt, nur einmal berechnet. Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel in der Person des Aufstellers; Steuerschuldner für den Kalendermonat, in dem die Änderung eintritt, bleibt der bisherige Aufsteller.

  4. Macht der Steuerschuldner (§ 4) glaubhaft, dass bei Geräten gemäß Absatz 1 Nr. 2 während eines vollen Kalendermonats die öffentliche Zugänglichkeit des Aufstellungsortes nicht gegeben (z. B. Betriebsruhe, Betriebsferien) oder eine Benutzung des Steuergegenstands für die in § 2 genannten Zwecke aus anderen Gründen nicht möglich war, wird dieser Kalendermonat bei der Steuerberechnung nicht berücksichtigt.

 

§ 8 Festsetzung und Fälligkeit

Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.

 

§ 9 Anzeigepflichten

  1. Die Aufstellung und jede Veränderung, insbesondere die Entfernung eines Gerätes i. S. von § 2 Abs. 1 ist der Stadt innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.

  2. Anzeigepflichtig ist der Steuerschuldner (§ 4) und der unmittelbare Besitzer der für die Aufstellung benutzten Räumlichkeiten oder Grundstücke. In der Anzeige ist der Aufstellungsort, die Art des Geräts im Sinne von § 6 Abs. 2 mit genauer Bezeichnung, der Zeitpunkt der Aufstellung bzw. Entfernung sowie Name und Anschrift des Aufstellers anzugeben.

  3. Ein bei der Berechnung der Steuer nach § 7 Abs. 4 nicht zu berücksichtigender Kalendermonat ist vom Steuerschuldner (§ 4) innerhalb von zwei Wochen nach Ende dieses Zeitraums der Stadt schriftlich mitzuteilen.

 

§ 10 Steuererklärung

  1. Der Steuerschuldner hat der Stadt bis zum 15. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit den Inhalt der Bruttokasse anhand eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks, getrennt nach Kalendermonat je Spielgerät, mitzuteilen (Steuererklärung). Der Steuererklärung sind alle Zählwerks-Ausdrucke mit sämtlichen Parametern entsprechend § 6 Absatz 2 für den Meldezeitraum anzuschließen. Erfolgt keine Erklärung, so wird der Kasseninhalt geschätzt.

  2. Für die Steuererklärung nach Absatz 1 ist der letzte Tag des jeweiligen Kalendervierteljahres als Auslesetag der elektronisch gezählten Bruttokasse zugrunde zu legen. Für das Folgevierteljahr ist lückenlos an den Auslesezeitpunkt (Tag und Uhrzeit des Ausdrucks) des Auslesetages des Vorvierteljahres anzuschließen.

  3. Endet die Steuerpflicht vor Ablauf eines Kalendervierteljahres, ist die Steuererklärung gemäß Absatz 1 spätestens 15 Tage nach Ende der Steuerpflicht (§ 5 Abs. 1) der Stadt vorzulegen.

 

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig i. S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach § 9 Abs. 1 und 2 und den Meldepflichten nach § 10 Abs. 1 und 2 dieser Satzung nicht nachkommt.

 

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt ab 01. April 2017 in Kraft und ersetzt ab diesem Zeitpunkt die Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer vom 22.03.1999 mit Änderungen vom 22.10.2001 und 01.03.2004.

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
 

Hemsbach, den 06.02.2017