Öffnungszeiten Bürgerbüro

Montag & MittwochDienstagDonnerstagFreitag
07.30 - 12.00 Uhr 07.30 - 12.00 Uhr 07.30 - 12.00 Uhr 07.30 - 13.00 Uhr
14.00 - 17.00 Uhr 14.00 - 15.30 Uhr 14.00 - 19.00 Uhr  

Besuche des Bürgerbüros sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Die Terminvergabe erfolgt telefonisch unter (06201) 707-92, -93, -94, -96 oder online Termin vereinbaren

Allgemeine Öffnungszeiten

Montag bis FreitagDienstagDonnerstag
08.30 - 12.00 Uhr 14.00 - 15.30 Uhr 14.00 - 18.00 Uhr

Kontakt

Telefon: (06201) 707-0
E-Mail: post@hemsbach.de

  • Andreas Spieß

Sportplatzanlage, Benutzungsgebühren

Stadt Hemsbach
Rhein-Neckar-Kreis

S a t z u n g

über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Benutzung der stadteigenen Sportplatzanlage in der Hüttenfelder Straße.
vom 14.12.1981

 

§ 1 Gebührenpflicht

Die Stadt Hemsbach erhebt für die Benutzung der stadteigenen Sportplatzanlage in der Hüttenfelder Straße Benutzungsgebühren nach dieser Satzung.

 

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist der jeweilige Antragsteller. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 3 Gebühren

Die Benutzungsgebühren betragen:

  1. für Verbands- und Freundschaftsspiele der ortsansässigen Vereine je Spiel - 10,23 €

  2. für Verbands- und Freundschaftsspiele der auswärtigen Vereine je Spiel - 20,45 €

  3. für Spiele von Privat- bzw. Werksmannschaften
    1. einheimische Mannschaften je Spiel - 10,23 €
    2. auswärtige Mannschaften je Spiel - 20,45 €
  4. Trainingsbetrieb
    1. für einheimische Vereine je Stunde - 7,67 €
    2. für einheimische Privat- und Werksmannschaften je Stunde - 7,67 €
    3. für auswärtige Mannschaften je Stunde - 15,34 €
  5. Für kommerzielle Zwecke je Stunde - 30,68 €

  6. Bei Großveranstaltungen kann der Bürgermeister im Rahmen der Bestimmungen der Hauptsatzung, ansonsten der Gemeinderat Sonderregelungen treffen.

 

§ 4

Wird bei einer Veranstaltung oder einem Training auch die Be­leuchtungsanlage benutzt, sind neben den Benutzungsgebühren die Stromkosten in Höhe von 0,51 € je Kwh zu ersetzen.

 

§ 5

Für Gebührenermäßigungen ist der Bürgermeister im Rahmen der Bestimmungen der Hauptsatzung, ansonsten der Gemeinderat zustän­dig.

 

§ 6 Entstehung und Fälligkeit

Die Gebühren entstehen mit der Benutzung der Sportplatzanlage. Sie sind wie folgt fällig:

§ 3 Nr. 1 und 4 a: jeweils vierteljährlich nachträglich,
§ 3 Nr. 2, 3 und 4 b u.c: spätestens nach der Benutzung der Anlage beim Platzwart.