Sondernutzung an öffentlichen Straßen
Stadt Hemsbach
Rhein-Neckar-Kreis
vom 12.08.1970
mit Änderungen vom 24.10.1974, 13.11.1995, 26.11.1999, 22.10.2001
§ 1
- Für die Benutzung der öffentlichen Straßen, die in der Baulast der Gemeinde stehen, über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des Gebührenverzeichnisses erhoben; Gebühren werden auch erhoben, wenn eine Erlaubnis nach dem Straßengesetz nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn sich die Einräumung von Rechten zu einer Benutzung von Straßen gemäß § 23 Abs. 1 StrG nach bürgerlichem Recht richtet.
- Bezieht sich eine Sondernutzung sowohl auf Straßenteile in der Straßenbaulast der Gemeinde als auch auf Straßenbaulast des Bundes, des Landes oder des Landkreises, sind die Gesamtgebühren ausschließlich auf Grund der Gebührenregelung des Bundes, des Landes oder des Landkreises festzusetzen.
§ 2
Erlaubnisanträge sind mit Angabe von Art und Dauer der Sondernutzung bei der Gemeinde zu stellen. Die Gemeinde kann dazu Erläuterungen durch Zeichnung, textliche Beschreibung oder in sonst geeigneter Weise verlangen.
§ 3
Die Entscheidung über eine in einem Jahresbetrag festzusetzende Gebühr kann geändert werden, wenn sich die im Einzelfall maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert haben.
§ 4
- Die Gebühren werden bei Sondernutzungen, die für 1 Jahr und länger bewilligt werden, in Jahresbeiträgen, im übrigen in Monats-, Wochen- oder Tagesbeträgen, in den Sonderfällen durch vom Hundertsätze vom Umsatz oder Sätze pro qm nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses festgesetzt. Soweit die Gebühr nach dem Gebührenrahmen für die Tagesgebühren im Einzelfall den Wochengebührenrahmen überschreitet, bestimmt sich der Gebührenrahmen nach der Wochengebühr, soweit die Gebühr nach dem Gebührenrahmen für die Wochengebühr im Einzelfall den Monatsgebührenrahmen überschreitet, bestimmt sich der Gebührenrahmen nach der Monatsgebühr; soweit die Gebühr nach dem Gebührenrahmen für Monatsgebühr im Einzelfall den Jahresgebührenrahmen überschreitet, bestimmt sich der Gebührenrahmen nach der Jahresgebühr.
- Sind keine Monats-, Wochen- oder Tagesgebührensätze festgelegt, sind die Gebühren nach dem Rahmen der Jahresgebühren festzusetzen mit der Maßgabe, dass sich der Gebührenrahmen bei Sondernutzungen für weniger als einen Monat auf 1/10 ermäßigt.
- Bei Sondernutzungen, die für ein Jahr und länger bewilligt werden und im Laufe eines Rechnungsjahres beginnen oder enden, wird die Gebühr für jeden angefangenen Monat 1/12 der Jahresgebühr zugrunde gelegt.
§ 5
Gebührenschuldner ist der Sondernutzungsberechtigte. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 6
Der Anspruch auf die Sondernutzungsgebühr entsteht mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der Sondernutzung, unabhängig davon, ob von der zuständigen Behörde eine Erlaubnis erteilt oder die Sondernutzung geduldet wurde. Sind für die Sondernutzung wiederkehrende Jahresgebühren zu entrichten, so entsteht der Anspruch auf Sondernutzungsgebühren mit der erstmaligen Inanspruchnahme der Sondernutzung; der Anspruch für die nachfolgenden Gebühren mit Beginn der folgenden Rechnungsjahre.
§ 7
Die Sondernutzungsgebühr wird mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig. Bei Gebühren, die in Jahresbeträgen festgesetzt sind, werden die auf das laufende Rechnungsjahr entfallenden Beträge entsprechend der Bestimmung in Satz 1, die folgenden Jahresbeträge zum 2. Januar eines jeden Rechnungsjahres fällig. Gebühren, die in Monats-, Wochen- oder Tagesbeträgen oder gemäß § 5 Abs. 2 festgesetzt sind, werden in einem
Betrag sofort zur Zahlung fällig. Gebühren, die durch vom Hundert-Sätze vom Umsatz festgesetzt werden, werden nach Feststellung des Umsatzes und Bekanntgabe der hieraus errechneten Gebührenschuld an den Schuldner fällig. Erfolgt die Feststellung des Umsatzergebnisses nur einmal jährlich, sind auf die voraussichtliche Gebührenschuld vierteljährliche Abschlagszahlungen zu leisten, die jeweils am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. zur Zahlung fällig sind.
§ 8
Endet die Befugnis zu einer Sondernutzung vor Ablauf des der Gebührenfestsetzung zugrunde liegenden Zeitraumes, ist ein entsprechender Teil der Gebühr zu erstatten, wenn dies innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Befugnis beantragt wird. Der zu erstattende Betrag bemisst sich nach dem Teil der Gebühr; der auf den Zeitraum entfällt, um den die Befugnis zu einer Sondernutzung vorzeitig endet. Hierbei werden jedoch angefangene Monate oder Wochen nicht berücksichtigt. Beträge unter 5,11 € werden nicht erstattet.
§ 9
Soweit besondere gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen, gelten für Sondernutzungsgebühren die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für die Benutzungsgebühren in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
§ 10
Soweit für öffentliche Märkte nach den marktordnungsrechtlichen Vorschriften ein Entgelt erhoben wird, das auch ein Entgelt für die Überlassung eines Raumes enthält, werden Gebühren nach dieser Satzung nicht erhoben.
§ 11
Soweit bei Inkrafttreten des Straßengesetzes bestehende Rechte und Befugnisse zur Benutzung von Straßen über den Gemeingebrauch hinaus nach § 63 Abs. 1 - 3 StrG als Sondernutzung gelten, werden ab Inkrafttreten dieser Satzung Gebühren nach diesen Bestimmungen erhoben.
Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren
Vorbemerkung:
Für die in diesem Verzeichnis angeführten Tatbestände sind Sondernutzungsgebühren nur zu erheben, wenn die Benutzung im Einzelfall nicht mehr gemeingebräuchlich ist wenn sich nicht auf Grund von § 25 Abs. 1 StrG die Einräumung eines Rechts zur Benutzung der Straßen nach bürgerlichem Recht richtet.
Nr. |
Gegenstand |
Gebühren in Euro (€) Jahres-, Monats-, Wochen- und Tagesgebühr, einmalige Gebühr |
1. |
Aufstellen von Tischen und Stühlen für einen Gaststättenbetrieb je qm/Monat beanspruchter Verkehrsfläche |
2,50 |
2. |
Sonstige Benutzung der Straßen zu gewerblichen Zwecken |
täglich 3,00 |
3. |
Container, Baugerüste, Bauhütten, Arbeitswagen, Baumaschinen, Baugeräte, Baugrubenabsicherung etc. am Bauort |
täglich 3,00 |
4. |
Lagerung von Gegenständen aller Art, die nicht mehr als 24 Stunden dauert und nicht unter Nr. 3 fällt, je angef. 5 m² |
täglich 3,00 |
5. |
Sonstige über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzungen der Straße, je angefangene 5 m² |
täglich 3,00 |