Öffnungszeiten Bürgerbüro

Montag & MittwochDienstagDonnerstagFreitag
07.30 - 12.00 Uhr 07.30 - 12.00 Uhr 07.30 - 12.00 Uhr 07.30 - 13.00 Uhr
14.00 - 17.00 Uhr 14.00 - 15.30 Uhr 14.00 - 19.00 Uhr  

Besuche des Bürgerbüros sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Die Terminvergabe erfolgt telefonisch unter (06201) 707-92, -93, -94, -96 oder online Termin vereinbaren

Allgemeine Öffnungszeiten

Montag bis FreitagDienstagDonnerstag
08.30 - 12.00 Uhr 14.00 - 15.30 Uhr 14.00 - 18.00 Uhr

Kontakt

Telefon: (06201) 707-0
E-Mail: post@hemsbach.de

  • Andreas Spieß

Kindertageseinrichtung Regenbogenland, Benutzungsordnung

Stadt Hemsbach
Rhein-Neckar-Kreis

gültig ab 01.09.2001

mit Änderungen ab 01.09.2008 / 01.09.2010 / 01.04.2012 / 01.09.2012 / 01.09.2013 / 01.09.2014 / 01.09.2016 / 01.06.2022 /01.01.2024

 

Für die Arbeit in der Einrichtung sind die gesetzlichen Bestim­mungen mit den dazu erlassenen Richtlinien und die folgende Ordnung der Tageseinrichtung für Kinder maßgebend:

 

§ 1 Aufgabe der Einrichtung

Die Einrichtung hat die Aufgabe, die Erziehung in der Familie zu ergänzen und zu unterstützen. Durch Bildungs- und Erziehungsangebote fördert sie die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes. Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags in der Einrichtung orientieren sich die Mitarbeiter/innen an den durch Aus- und Fortbildung vermittelten wissen-schaftlichen Erkenntnissen der Kleinkinderpsychologie und -pädagogik sowie an ihren Erfah-rungen aus der praktischen Arbeit in der Tageseinrichtung.

Die Kinder lernen dort frühzeitig den gruppenbezogenen Umgang miteinander und werden zu partnerschaftlichem Verhalten angeleitet.

Die Erziehung in der Einrichtung nimmt auf die durch die Herkunft der Kinder bedingten unter-schiedlichen sozialen, weltanschaulichen und religiösen Gegebenheiten Rücksicht.
Die Einrichtung wird privatrechtlich betrieben. Für die Benutzung wird ein privatrechtliches Ent-gelt erhoben. (§ 6)

 

§ 2 Aufnahme

  1. In der Einrichtung werden Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schulein-tritt aufgenommen. Kinder, die vom Besuch der Grundschule zurückgestellt sind, sollen, soweit möglich, eine Grundschulförderklasse besuchen.

  2. Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum vollendeten dritten Lebensjahr wer-den in eigenen Gruppen (Krippen) erzogen.

  3. Kinder mit und ohne Behinderungen werden, soweit möglich, in gemeinsamen Gruppen erzogen. Dabei wird berücksichtigt, dass sowohl den Bedürfnissen der behinderten als auch der nicht behinderten Kinder Rechnung getragen wird.

  4. Über die Aufnahme der Kinder entscheidet im Rahmen der von dem Träger erlassenen Aufnahmebestimmungen die Leitung der Einrichtung.
  5. Jedes Kind wird vor der Aufnahme in die Einrichtung ärztlich untersucht. Hierfür muss die Bescheinigung nach Anlage 1 vorgelegt werden. Es wird empfohlen, von der nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen kostenlosen Vorsorgeuntersuchung für Kin-der von Versicherten Gebrauch zu machen. Maßgeblich für die Aufnahme ist je nach Le-bensalter des Kindes zum Zeitpunkt der Aufnahme die letzte ärztliche Untersuchung (U1 bis U9).

  6. Die Aufnahme des Kindes erfolgt nach Unterzeichnung des Anmeldebogens (Anlage 2) sowie der Vorlage der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (Anlage 1).

  7. Es wird empfohlen, vor der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung die Schutzimpfungen gegen Diphtherie, Wundstarrkrampf und Kinderlähmung vornehmen zu lassen.

  8. Eingewöhnungszeit für Kleinkinder unter drei Jahren: In Zusammenarbeit mit den Eltern ist eine behutsame Eingewöhnungsphase die Grundvo-raussetzung für das Wohlergehen der Kleinkinder. Es sind deshalb Eingewöhnungszeiten notwendig, die sich nach dem individuellen Entwicklungsstand des Kindes richten. Die Ein-gewöhnungszeit dauert je nach Entwicklungstand des Kindes mindestens eine Woche bis höchstens drei Wochen.

 

§ 3 Abmeldung

  1. Die Abmeldung kann nur auf das Ende eines Monats erfolgen. Sie ist mindestens vier Wochen vorher schriftlich der Leitung der Einrichtung zu übergeben.

  2. Für Kinder, die in die Schule aufgenommen werden und bis zum Ende des Kindergarten-jahres die Einrichtung besuchen, erübrigt sich eine schriftliche Abmeldung.
    Abweichend von Satz 1 kann das Betreuungsverhältnis eines Kindes, das zum Ende des laufenden Kindergartenjahres in die Schule überwechselt, unter Einhaltung der Kündi-gungsfrist nur bis spätestens zum Ende des Monats April gekündigt werden (Ausnahmen hiervon: Wegzug). Ist eine Wiederbesetzung des freigewordenen Platzes sofort möglich, kann die Kündigung auch später angenommen werden.

  3. Der Träger der Einrichtung kann den Aufnahmevertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen,
    • wenn das Kind die Einrichtung länger als vier Wochen unentschuldigt nicht mehr besucht hat,
    • wenn die Eltern die in dieser Ordnung aufgeführten Pflichten wiederholt nicht beachteten,
    • wenn der zu entrichtende Elternbeitrag für zwei aufeinanderfolgende Monate nicht bezahlt wurde.

 

§ 4 Besuch der Einrichtung, Öffnungszeiten

  1. Das Kindergartenjahr beginnt und endet mit dem Ende der Sommerferien der Einrichtung.
  2. Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll die Einrichtung regelmäßig besucht werden.
  3. Fehlt ein Kind voraussichtlich länger als drei Tage, ist die Gruppen- oder Einrichtungsleitung zu benachrichtigen.
  4. Die Einrichtung ist regelmäßig von Montag bis Freitag, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage und der Ferien der Einrichtung geöffnet. Die regelmäßigen täglichen Öffnungszeiten werden durch Aushang in der Einrichtung bekannt gegeben.
  5. Es wird gebeten, die Kinder möglichst bis spätestens eine halbe Stunde nach Öffnung der Einrichtung, jedoch keinesfalls vor der Öffnung zu bringen und pünktlich mit Ende der Öffnungszeiten abzuholen.
    Für Kinder in der Eingewöhnungszeit können besondere Absprachen getroffen werden.

 

§ 5 Ferien und Schließung der Einrichtung aus besonderem Anlass

  1. Die Ferienzeiten werden jeweils für ein Jahr festgesetzt und rechtzeitig bekannt gegeben.

  2. Muss die Einrichtung oder eine Gruppe aus besonderem Anlass (z.B. wegen Erkrankung oder dienstlicher Verhinderung) geschlossen bleiben, werden die Eltern hiervon rechtzeitig unterrichtet.
    Der Träger der Einrichtung ist bemüht, eine über die Dauer von drei Tagen hinausgehende Schließung der Einrichtung oder der Gruppe zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Einrichtung zur Vermeidung der Übertragung ansteckender Krankheiten geschlossen werden muss.

 

§ 6 Benutzungsentgelt (Elternbeitrag)

  1. Für den Besuch der Einrichtung werden ein Elternbeitrag, ein Getränkegeld und gegebe-nenfalls zusätzlich ein Essensgeld erhoben. Der Elternbeitrag und das Getränkegeld sind von Beginn des Monats, das Essensgeld von Beginn der Woche an zu entrichten, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. Sie sind jeweils im Voraus bis zum 5. des Monats zur Zahlung fällig.
    Die Bezahlung der Elternbeiträge und des Essens- und Getränkegeldes ist nur durch die
    Erteilung eines Lastschriftmandats an die Stadt Hemsbach möglich. Eine Ausnahme hier
    von gilt nur für die sonstigen Leistungsträger (Jugendamt, Sozialamt, Jobcenter usw.).
    Wird im Laufe eines Monats die Betreuungsform verändert (z.B. Wechsel von Krippe in Kindergarten) so wird der Elternbeitrag zum ersten des Folgemonats angepasst. Der monatliche Elternbeitrag beträgt bei einem Bruttojahreseinkommen der Familie (Per-sonen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, werden wie Ehegatten behandelt):
     

    Stufe

    Bruttojahres-

    einkommen

     

    Regelplatz

     

    verlängerte

    Öffnungszeit

    Tagesplatz

     

    1

    bis

    40.000 €

    69

    85

    132

    2

    bis

    50.000 €

    90

    110

    171

    3

    bis

    60.000 €

    11

    135

    211

    4

    bis

    70.000 €

    139

    169

    264

    5

    über

    70.000 €

    181

    220

    343

    Kleinkindbetreuung

    (bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres)

    jeweils

    175 %

    jeweils

    175 %

    jeweils

    175 %


    Besuchen Kinder aus anderen Kindergärten das Regenbogenland im Rahmen der Ferienbetreuung, so wird für jede Betreuungswoche ein Viertel des jeweiligen Elternbeitrages zuzüglich Essensgeld erhoben.
     
  2. Die Höhe des Elternbeitrages wird gestaffelt nach der Anzahl der Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht nur vorübergehend im Haushalt der Bei-tragszahler leben. Der Elternbeitrag ermäßigt sich bei 2 Kindern im Haushalt auf 75 %, bei 3 Kindern auf 50 % und bei 4 und mehr Kindern auf 20 % je Kind des jeweiligen Stufen-beitrages. Der sich hieraus ergebenden Betrag wird auf volle Euro aufgerundet.

  3. Es ist möglich, die einzelnen Betreuungsarten zu kombinieren, wenn dies der Ablauf der Einrichtung zulässt. In diesem Falle wird der Elternbeitrag entsprechend der Inanspruch-nahme anteilig berechnet.

  4. Die Einstufung in eine Beitragsstufe ist jeweils zu Beginn des Beitragsjahres (Kindergar-tenjahres) vornehmen zu lassen. Bei fehlender Einstufung erfolgt diese in die höchste Bei-tragsstufe.

  5. Bei Abmeldung eines Kindes ist der Elternbeitrag bis zum Ende des Monats zu entrichten, in dem das Kind abgemeldet wurde.

  6. Der Elternbeitrag ist auch für die Ferien der Einrichtung und für Zeiten, in denen die Einrichtung aus besonderem Anlass geschlossen ist, zu entrichten.

  7. Das Getränkegeld beträgt monatlich 2,00 €. Es ist auch für die Ferien zu entrichten.

  8. Die Monatspauschale für das Mittagessen beträgt:
     
    Essen an 5 Tagen pro Woche = 82,50 € pro Monat
    Essen an 4 Tagen pro Woche = 66,00 € pro Monat
    Essen an 3 Tagen pro Woche = 49,50 € pro Monat
    Essen an 2 Tagen pro Woche = 33,00 € pro Monat
    Essen an 1 Tag pro Woche = 16,50 € pro Monat
     
    Essensgeld pro Essen 4,00 €.
     
    Die Beiträge für das Mittagessen werden für 11 Monate erhoben (der Monat August ist beitragsfrei). 

 

§ 7 Versicherung

  1. Die Kinder sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 a) des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gesetzlich gegen Unfall versichert
    • auf dem direkten Weg von der und zur Einrichtung
    • während des Aufenthalts in der Einrichtung
    • während aller Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb des Einrichtungsgeländes (Spaziergänge, Feste etc.).

  2. Alle Unfälle, die auf dem Wege zur und von der Einrichtung eintreten, müssen der Leitung der Einrichtung unverzüglich gemeldet werden.

  3. Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände des Kindes wird keine Haftung übernommen. Es wird empfohlen, die Sachen mit dem Namen des Kindes zu versehen.

  4. Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter Umständen die Eltern. Es wird deshalb empfohlen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen.

 

§ 8 Regelung in Krankheitsfällen

  1. Für Regelungen in Krankheitsfällen, insbesondere zur Meldepflicht, zum Besuchsverbot bzw. bei der Wiederaufnahme des Kindes in die Einrichtung nach Krankheit, ist das Infek-tionsschutzgesetz (IfSG) maßgebend.

  2. Über diese Regelungen des IfSG sind die Eltern und sonstige Sorgeberechtigten gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 IfSG zu belehren. Die Belehrung erfolgt durch die Kenntnisnahme des Merkblattes in Anlage 3.

  3. Auch bei einer unspezifischen fiebrigen Erkältungskrankheit, Erbrechen, Durchfall, Fieber u. ä. ist das Kind zu Hause zu behalten. Vor einem erneuten Besuch der Einrichtung muss das Kind mindestens zwei Tage fieber-, spuck- und durchfallfrei sein.

  4. Zur Wiederaufnahme des Kindes kann die Einrichtungsleitung eine schriftliche Erklärung des / der Personensorgeberechtigten oder des Arztes verlangen, in der gemäß § 34 Abs. 1 IfSG bestätigt wird, dass nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Erkrankung oder der Verlausung nicht mehr zu befürchten ist (Anlage 4).

  5. In besonderen Fällen werden ärztlich verordnete Medikamente, die eine Einnahme in der Einrichtung während der Betreuungszeit notwendig machen, nur nach schriftlicher Vereinbarung zwischen Personensorgeberechtigten und den pädagogischen Mitarbeiterinnen verabreicht.

 

§ 9 Aufsicht

  1. Während der Öffnungszeiten der Einrichtung sind grundsätzlich die pädagogisch tätigen Mitarbeiter/innen für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich.

  2. Die Aufsichtspflicht des Trägers der Einrichtung beginnt erst mit der Übernahme des Kin-des durch die Betreuungskräfte in der Einrichtung und endet mit dem Verlassen dessel-ben. Auf dem Weg von und zur Einrichtung obliegt die Aufsichtspflicht alleine den Perso-nensorgeberechtigten. Dem ordnungsgemäßen Übergang in den jeweils anderen Auf-sichtspflichtbereich ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
    Die Personensorgeberechtigten können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Trä-ger (Anlage 4) entscheiden, ob das Kind alleine nach Hause gehen darf.

 

§ 10 Kuratorium Kindergärten

Zur Förderung der Kindergärten und Koordination der Kindergartenarbeit innerhalb Hemsbachs ist ein "Kuratorium Kindergärten" gebildet worden, in welchem alle Hemsbacher Kindergarten-träger vertreten sind.

 

§ 11 Elternbeirat

Die Eltern werden durch einen jährlich zu wählenden Elternbeirat an der Arbeit der Einrichtung beteiligt (siehe hierzu die Richtlinien über die Bildung und die Aufgaben der Elternbeiräte nach § 5 des Kindergartengesetzes).

Das Logo der Stadt Hemsbach zeigt zwei Berge stilisiert als Bögen mit dem vier Rittersturm stilisiert als Rechteck und dem Namen Hemsbach
© 2020 Stadt Hemsbach.
Alle Rechte vorbehalten.