Kerwesatzung
Stadt Hemsbach
Rhein-Neckar-Kreis
vom 13.06.2005
mit Änderung vom 26.07.2010
§ 1 Geltungsbereich
Die Stadt Hemsbach betreibt die Durchführung der Hemsbacher Kerwe als öffentliche Einrichtung.
Diese Satzung gilt auch für Teilbereiche, die von Dritten innerhalb des Veranstaltungsbereiches nach § 2 gestaltet werden.
§ 2 Veranstaltungsbereich
Die Veranstaltungsbereiche ergeben sich aus der als Anlage beigefügten Straßenliste. Der Gemeingebrauch wird in diesen Bereichen eingeschränkt.
Das Nähere regelt eine verkehrsrechtliche Anordnung der Straßenverkehrsbehörde.
§ 3 Aufsicht
- Die Veranstaltung unterliegt der Aufsicht durch die Stadtverwaltung (Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Gemeindlicher Vollzugsdienst).
- Die Weisungen des mit der Aufsicht beauftragten Personals sind zu befolgen.
§ 4 Sonstige Vorschriften
Auf die Einhaltung gesetzlicher Regelungen (Jugendschutzgesetz, Gewerbeordnung, Gaststättengesetz, Gaststätten-VO, Verordnung über die Sperrzeit, Tierschutzgesetz, Speiseeisgesetz-VO etc.) sind die Beschicker im besonderen Umfang verpflichtet. Insbesondere dem exzessiven Alkoholkonsum darf kein Vorschub geleistet werden. Die vorgenannten Vorschriften bleiben bei dieser Kerwe-Satzung unberührt.
§ 5 Zulassung
Jeder Volksfestbeschicker (Schausteller, Betreiber von Straußwirtschaften) bedarf der Zulassung durch die Stadt Hemsbach.
Die Zulassung ist nicht übertragbar und gilt für die gesamte Dauer der Kerwe.
Die Zulassung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, insbesondere für den Ausschluss einzelner Warenarten.
§ 6 Anträge auf Zulassung
Bewerbungen sind schriftlich mit den erforderlichen Unterlagen entsprechend der Ausschreibung bei der Stadt Hemsbach einzureichen.
Der Antragsteller ist verpflichtet, die von der Stadt Hemsbach geforderten Nachweise (jeweils für das angebotene Geschäft) vorzulegen oder entsprechende Erklärungen abzugeben.
§ 7 Ausschluss / Widerruf
Wer gegen die geltenden gesetzlichen Bestimmungen oder gegen die Vorschriften der Kerwe-Satzung verstößt, kann gemäß § 28 Landesverwaltungsverfahrensgesetz ohne vorherige förmliche Anhörung nach vorheriger mündlicher Abmahnung von der Kerwe ausgeschlossen werden.
Das Gleiche gilt bei Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen der Aufsichtspersonen.
§ 8 Platzeinteilung
Die Zuweisung der Standplätze erfolgt durch die Stadt Hemsbach.
Es besteht kein Anspruch auf die Zuweisung eines bestimmten Platzes.
Wechsel, Tausch, Untervermietung oder Überschreitung des zugewiesenen Standplatzes darf nur in Abstimmung und mit Genehmigung der Stadt Hemsbach erfolgen.
§ 9 Warenverkauf
Waren dürfen nur aus Verkaufsständen auf den zugewiesenen Standplätzen verkauft werden.
Ein Verkauf im Umherziehen (Bauchläden, Getränke-Container) ist nur mit Genehmigung der Stadt Hemsbach zulässig.
Der Verkauf von alkoholischen Getränken ist nur auf den konzessionierten Flächen der Beschicker gemäß § 5 zulässig.
§ 10 Sauberkeit
Jeder Volksfestbeschicker und Betreiber einer Straußwirtschaft ist für die Sauberkeit seines Standes, Fahrgeschäftes oder Betriebes selbst verantwortlich.
Verpackungsmaterialien sind so abzusichern, dass sie nicht fortgeweht werden können.
Abfälle sind zu sammeln. Sie dürfen nicht auf den Boden geworfen werden.
Standinhaber und Betreiber einer Straußwirtschaft sind verpflichtet ihre Betriebsflächen sowie die angrenzenden Straßenflächen während der Benutzungszeit zu reinigen.
§ 11 Benutzungsentgelte
Für die Stellflächen/Standplätze werden Benutzungsentgelte gemäß vertraglicher Vereinbarung erhoben.
§ 12 Haftung
Die Volksfestbeschicker haften für alle Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb ihres Geschäftes entstehen.
Ein Schadensanspruch an die Stadt wird ausgeschlossen, wenn die Kerwe aus zwingenden Gründen örtlich oder zeitlich verlegt oder verkürzt werden muss.
§ 13 Betriebssicherheit
Vorbauten (Vordächer, Schirme, Schilder etc.) müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,50 m haben.
Rauchen und offenes Feuer sind innerhalb der Fahrgeschäfte verboten. Hierauf ist gut sichtbar hinzuweisen.
Eine Überfüllung der Fahrgeschäfte und Straußwirtschaften ist nicht zulässig. Gegebenenfalls muss der Volksfestbeschicker bzw. der Betreiber einer Straußwirtschaft sofort Abhilfe schaffen.
§ 14 Gefährliche Stoffe
Volksfestbeschicker oder Betreiber von Straußwirtschaften die Gasflaschen verwenden, haben Folgendes zu beachten:
- Der Lagerplatz der Gasflaschen ist so zu wählen, dass er von Kerwebesuchern nicht betreten werden kann.
- Die Flaschen sind vor Sonneneinwirkung zu schützen.
- Zum Füllen von Luftballons darf im Kerwegebiet nur die unbedingt notwendige Menge Ballongas vorhanden sein.
- Wasserstoff darf nicht verwendet werden.
- Das Rauchen und der Gebrauch von offenem Feuer sind beim Umgang mit Gas zu unterlassen.
§ 15 Verhalten
Darbietungen, die gegen die guten Sitten verstoßen, oder die sonst geeignet sind, Ärgernis zu erregen oder der Gesundheit schaden, können geschlossen oder vom Platz verwiesen werden.
§ 15a Alkoholverbot
Es ist verboten, in den Geltungsbereich (Anlage) der Satzung alkoholische Getränke jeglicher Art einzubringen:
- von Freitag 19:00 Uhr auf Samstag 02:00 Uhr
- von Samstag 19:00 Uhr bis Sonntag 02:00 Uhr
- von Sonntag 19:00 Uhr bis Montag 01:00 Uhr
- von Montag von 19:00 Uhr bis Dienstag 01:00 Uhr
Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es auf öffentlich zugänglichen Flächen außerhalb konzessionierter Freisitzflächen verboten, alkoholische Getränke mit sich zu führen, wenn auf Grund der konkreten Umstände die Absicht erkennbar ist, diese im Geltungsbereich der Satzung konsumieren zu wollen.
§ 16 Lärmschutz
Die Lautstärke für Musik- und Sprechdarbietungen im Kerwegebiet darf 1m vor dem Geschäft/Betrieb 70 Dezibel nicht übersteigen.
Lautsprecheranlagen, die nach dem so genannten Druckkammersystem arbeiten, sind verboten.
Musik- und Lautsprecherdarbietungen sind nur in Fahr-, Schau- und Belustigungsgeschäften sowie in Schankwirtschaften gestattet.
Verlosungsgeschäfte dürfen nur Lautsprecheranlagen zur Sprachverständigung benutzen.
Allen sonstigen Geschäften ist die Benutzung von Musik- und Lautsprecheranlagen untersagt.
Die Lautsprecherübertragung von Musik und sonstigen Darbietungen aus den Straußwirtschaften nach außen ist untersagt.
Die zugelassenen Lautsprecher sind so anzubringen, dass dadurch andere nicht beeinträchtigt werden.
§ 17 Betriebszeiten
Der Betriebsbeginn wird von der Stadt Hemsbach festgelegt.
Das Betriebsende richtet nach der jeweiligen städtischen Sperrzeitverordnung.
§ 18 Nachweise / Erlaubnisse
Der Volksfestbeschicker muss vor dem Aufbau seines Geschäftes die notwendigen Legitimationspapiere für sich und sein Personal vorlegen.
Das Gleiche gilt für weitere persönliche Zeugnisse (Gesundheitszeugnisse), die wegen der Betriebsart notwendig sind.
Für die Haftpflichtversicherung gelten die Vorschriften der Schaustellerhaftpflichtverordnung.
§ 19 Auf- und Abbau
Die Anfahrt zum Aufbau der Geschäfte darf drei Tage vor Beginn der Kerwe (Dienstag, ab 8:00 Uhr) beginnen.
Der Aufbau der Geschäfte muss bis 10:00 Uhr am Eröffnungstag beendet sein.
Nach dem Ende der Kerwe ist der zugewiesene Standplatz innerhalb von zwei Tagen zu räumen. Nach dem Abbau ist der Platz in seinen alten Zustand zu versetzen und zu reinigen.
Endet die Veranstaltung mit Eintritt der Sperrzeit, so darf mit dem Abbau der Geschäfte und Stände erst am Morgen nach Ende der Veranstaltung, frühestens um 7:00 Uhr, begonnen werden.
Endet die Veranstaltung in den frühen Abendstunden, ist ein sofortiger Abbau nach Ende der Veranstaltung zulässig. Der Abbau muss dabei bis 22:00 Uhr beendet sein.
§ 20 Haustierhaltung
Volksfestbeschicker haben ihre mitgeführten Haustiere, insbesondere Hunde, so zu verwahren bzw. zu beaufsichtigen, dass weder Besucher noch Anwohner belästigt werden. Die anerkannten tierschutzrechtlichen Aspekte der Tierhaltung sind zu berücksichtigen.
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 142 der Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 3 die Weisungen des beauftragten Personals nicht befolgt,
- entgegen § 5 ohne Zulassung am Volksfest teilnimmt oder die Zulassung auf andere überträgt,
- entgegen § 9 Waren im Umherziehen verkauft, ohne im Besitz einer Ausnahmegenehmigung zu sein,
- entgegen § 10 die Sauberkeit seines Standes nicht gewährleistet,
- entgegen § 13 die erforderliche lichte Höhe nicht einhält oder im Geschäft raucht bzw. offenes Feuer verwendet oder gegen Überfüllung nicht einschreitet,
- entgegen § 14 gefährliche Stoffe lagert oder verwendet,
- entgegen § 15 mit Darstellungen und Gegenständen gegen die guten Sitten verstößt oder Ärgernis erregt,
- entgegen § 15a in den Geltungsbereich dieser Satzung alkoholische Getränke einbringt,
- entgegen § 16 Lautsprecheranlagen und/oder Musikdarbietungen betreibt,
- entgegen § 17 die Lärmschutzvorschriften nicht einhält,
- entgegen § 18 die Betriebszeit nicht beachtet bzw. einhält,
- entgegen § 19 die notwendigen Erlaubnisse und Nachweise nicht vorlegt,
- entgegen § 20 seinen Stand nicht rechtzeitig abbaut, bzw. nach dem Abbau seinen Platz nicht in seinen alten Zustand versetzt und reinigt,
- entgegen § 21 ein Haustier hält,
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 22 Inkrafttreten
Anlage zur Kerwe-Satzung:
Straßen- und Bereichsliste nach § 2 der Kerwe-Satzung
Rathausplatz
Schloßgasse, Teilstück Hildastraße bis Rittergasse,
Schloßparkstraße, Teilstück Schloßgasse bis Alleestraße,
Handgasse,
Herrenstraße,
Schillerstraße, Teilstück Schloßgasse bis Alleestraße,
Hildastraße.
Am Kerwe-Montag von 07:00 Uhr bis 14:00 Uhr:
Schubertweg – Teilstück Beethovenstraße bis Richard-Wagner-Straße.