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  • Andreas Spieß

Hundesteuersatzung

Stadt Hemsbach
Rhein-Neckar-Kreis

vom 18.11.1996

mit Änderungen vom       22.09.1997 / 22.10.2001 / 12.12.2003 / 19.10.2020


 

§ 1 Steuergegenstand

  1. Die Stadt Hemsbach erhebt die Hundesteuer nach dieser Satzung.

  2. Der Steuer unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient.

  3. Wird ein Hund gleichzeitig in mehreren Gemeinden gehalten, so ist die Stadt Hemsbach steuerberechtigt, wenn der Hundehalter seine Hauptwohnung in Hemsbach hat.

 

§ 2 Steuerschuldner und Haftung, Steuerpflichtiger

  1. Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist der Halter eines Hundes.

  2. Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder seinem Wirtschaftsbetrieb für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.

  3. Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsmitgliedern gemeinsam gehalten.

  4. Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

  5. Ist der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.

 

§ 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht

  1. Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalendermonats, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. Beginnt die Hundehaltung bereits am 1. Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Tag.

  2. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 5 bleiben unberührt.

 

§ 4 Erhebungszeitraum; Entstehung der Steuer

  1. Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

  2. Die Steuerschuld für das Kalenderjahr entsteht am 1. Januar für jeden an diesem Tag im Gemeindegebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund.

  3. Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so entsteht die Steuerschuld für dieses Kalenderjahr mit dem Beginn der Steuerpflicht.

 

§ 5 Steuersatz

  1. Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 90 €. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer.

  2. Hält ein Hundehalter im Gemeindegebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der nach Absatz 1 geltenden Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf das Doppelte. Hierbei bleiben nach § 6 steuerfreie Hunde außer Betracht. Werden neben in Zwinger (§ 7) gehaltenen Hunden oder Kampfhunden und gefährlichen Hunden (§ 7a) noch andere Hunde gehalten, so gelten diese als weitere Hunde in Sinne von Satz 1.

  3. Die Zwingersteuer für Zwinger im Sinne von § 7 Abs. 1 wird in Höhe der Steuer für einen ersten Hund erhoben. Werden mehr als 5 Hunde in einem Zwinger gehalten, so erhöht sich die Steuer für jeweils bis zu 5 weitere Hunde um die Zwingersteuer nach Satz 1.

  4. Für Kampfhunde und gefährliche Hunde im Sinne von § 7a wird ein erhöhter Steuersatz erhoben. Dieser beträgt 450 € für den ersten und 900 € für jeden weiteren Kampfhund oder gefährlichen Hund. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer.

 

§ 6 Steuerbefreiungen

Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

  1. Hunden die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen. Sonst hilfsbedürftig nach Satz 1 sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, G“, „aG“, „H“ oder „RF“ besitzen;

  2. Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen;

  3. Hunden, die zur Bewachung landwirtschaftlicher Gebäude außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gehalten werden, beschränkt auf einen Hund je landwirtschaftlichem Anwesen.

  4. Für Kampfhunde und gefährliche Hunde im Sinne von § 7a ist eine Steuerbefreiung ausgeschlossen.

 

§ 7 Zwingersteuer

  1. Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag für die Hunde dieser Rasse nach § 5 Abs. 3 erhoben, wenn der Zwinger, die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde in das Zuchtbuch einer von der Stadt anerkannten Hundezüchtervereinigung eingetragen sind.

  2. Die Ermäßigung ist nicht zu gewähren, wenn in den letzten drei Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet worden sind.

 

§ 7a Kampfhunde und gefährliche Hunde

  1. Kampfhunde sind solche Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht. Kampfhunde im Sinne dieser Satzung sind:

    • Bullterrier,
    • Pit Bull Terrier,
    • American Staffordshire Terrier,
    • Bullmastiff,
    • Mastino Napolitano,
    • Fila Brasileiro,
    • Bordeaux-Dogge,
    • Mastin Espanol,
    • Staffordshire Bullterrier,
    • Dogo Argentino,
    • Mastiff und
    • Tosa Inu,
    • sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

  2. Als gefährliche Hunde gelten Hunde, die, ohne Kampfhunde gemäß § 7a Abs. 1 zu sein, aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht. Gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde, die

    1. bissig sind,
    2. in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringen oder
    3. zum unkontrollierten Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren neigen.

  3. Das Vorliegen der Voraussetzung nach § 7a Abs. 2 wird durch das Ordnungsamt der Stadt Hemsbach festgestellt

 

§ 8 Allgemeine Bestimmungen über Steuervergünstigungen

  1. Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßi­gung (Steuervergünstigung) sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 3 Abs. 1 diejenigen bei Beginn der Steuerpflicht maßgebend.

  2. Die Steuervergünstigung ist zu versagen, wenn
    1. die Hunde, für die eine Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind,
    2. in den Fällen des § 7 keine ordnungsmäßigen Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt werden oder wenn solche Bücher der Stadt Hemsbach nicht bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres vorgelegt werden. Wird der Zwinger erstmals nach dem Beginn des Kalenderjahres betrieben, so sind die Bücher bei Antragstellung der jeweiligen Ermäßigung vorzulegen.
    3. in den Fällen des § 6 Nr. 2 die geforderte Prüfung nicht innerhalb von 12 Monaten vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt von den Hunden mit Erfolg abgelegt wurde.

 

§ 9 Festsetzung und Fälligkeit

  1. Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

  2. In den Fällen der §§ 3 und 4 Abs. 3 ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzu­setzen.

  3. Endet die Steuerpflicht im Laufe des Jahres (§ 3 Abs. 2) und war die Steuer bereits festgesetzt, ergeht ein Änderungsbe­scheid.

 

§ 10 Anzeigepflicht

  1. Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach dem Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, der Stadt schriftlich anzuzeigen. Bei Kampfhunden nach § 7a Abs. 1 ist auch die Rasse (bei Kreuzungen die Rasse des Vater- und Muttertieres) anzuzeigen.

  2. Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Stadt innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.

  3. Eine Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, beendet wird.

  4. Wird ein Hund veräußert, so ist in der Anzeige nach Abs. 2 der Name und die Anschrift des Erwerbers anzugeben.

 

§ 11 Hundesteuermarken

  1. Für jeden Hund, dessen Haltung im Stadtgebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Stadt bleibt, ausgegeben.

  2. Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig. Die Stadt Hemsbach kann durch öffentliche Bekanntmachung Hundesteuermarken für ungültig erklären und neue Hundesteuermarken ausgeben.

  3. Hundezüchter, die zur Zwingersteuer nach § 7 herangezogen werden, erhalten zwei Hundesteuermarken.

  4. Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes laufenden anzeigepflichtigen Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen.

  5. Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb eines Monats an die Stadt zurückzugeben.

  6. Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird dem Halter eine Ersatzmarke ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Steuermarke; die unbrauchbar gewordene Steuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Steuermarke wieder aufgefunden, ist die wiedergefundene Marke unverzüglich an die Stadt Hemsbach zurückzugeben.

 

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Verpflichtung nach § 10 oder § 11 zuwiderhandelt.

 

§ 12a Übergangsbestimmung

Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Satzung einen Kampfhund im Sinne des § 7a Abs. 1 im Gemeindegebiet hält, hat dies innerhalb eines Monats nach In-Kraft-Treten dieser Satzung der Stadt Hemsbach schriftlich anzuzeigen. § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

 

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft.