Öffnungszeiten Bürgerbüro

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Besuche des Bürgerbüros sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Die Terminvergabe erfolgt telefonisch unter (06201) 707-92, -93, -94, -96 oder online Termin vereinbaren

Allgemeine Öffnungszeiten

Montag bis FreitagDienstagDonnerstag
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Kontakt

Telefon: (06201) 707-0
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  • Andreas Spieß

Hauptsatzung

Stadt Hemsbach
Rhein-Neckar-Kreis

vom 21.09.2009

(Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung die männliche Form verwendet.)

 

I. Form der Gemeindeverfassung

§ 1 Gemeinderatsverfassung

Verwaltungsorgane der Stadt sind der Gemeinderat und der Bürgermeister.

 

II. Gemeinderat

§ 2 Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten

Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Stadt. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Stadt fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Stadt, soweit nicht der Gemeinderat den Ausschüssen oder dem Bürgermeister bestimmte Angelegenheiten übertragen hat oder der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Stadtverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.

 

§ 3 Zusammensetzung

Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Stadträte).

 

§ 4 Ältestenrat

Es wird ein Ältestenrat gebildet, der den Bürgermeister in Fragen der Tagesordnung und des Gangs der Verhandlungen des Gemeinderates berät. Das Nähere über die Zusammensetzung, den Geschäftsgang und die Aufgaben des Ältestenrates ist in der Geschäftsordnung des Gemeinderates zu regeln.

 

III. Ausschüsse des Gemeinderats

§ 5 Beratende Ausschüsse

  1. Zur Vorberatung seiner Verhandlungen oder einzelner Verhandlungsgegenstände kann der Gemeinderat beratende Ausschüsse bestellen. Sie werden aus der Mitte des Gemeinderates gebildet.
  2. Folgende beratende Ausschüsse werden als ständige Ausschüsse gebildet:

    1. Verwaltungsausschuss (VA)        
      für Angelegenheiten insbesondere aus dem Geschäftsbereich der Fachbereiche 1 Verwaltung & Finanzen und 3 Bürgerdienste [Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten, Finanz- und Haushaltswirtschaft einschließlich Abgabenangelegenheiten, Schulangelegenheiten, Kindergartenangelegenheiten, Sport-, Kultur-, Jugend-, Senioren und Sozialangelegenheiten, Gesundheits- und Veterinärangelegenheiten, Marktangelegenheiten, Verwaltung der Liegenschaften der Stadt einschließlich der Waldbewirtschaftung, Jagd, Fischerei und Weide];

    2. Ausschuss für Umwelt, Technik & Energie (UTE)     
      für Angelegenheiten aus dem Geschäftsbereich des Fachbereichs 2
      Planung & Technik [Bauleitplanung und Bauwesen (Hoch- und Tiefbau, Vermessung), Stadtentwicklung, Versorgung (Energie) und Entsorgung, Straßenbeleuchtung, technische Verwaltung der Straßen, Bauhof, Fuhrpark, Verkehrswesen, Feuerlöschwesen und Zivilschutz, Friedhofs- und Bestattungsangelegenheiten, technische Verwaltung städtischer Gebäude, Sport-, Spiel-, Bade-, Freizeiteinrichtungen, Park -und Gartenanlagen, Umweltschutz, Landschaftspflege und Gewässerunterhaltung],

    3. Personal- & Ehrungsausschuss (PE)    
      für Angelegenheiten aus dem Aufgabengebiet des Fachbereichs 1 Verwaltung & Finanzen, welche Personalangelegenheiten oder Ehrungen betreffen.

  3. Diesen Ausschüssen gehören an:          
    Der Bürgermeister als Vorsitzender, im Verhinderungsfall einer seiner Vertreter oder ein Mitglied des Gemeinderates, welches im jeweiligen Ausschuss ebenfalls Mitglied ist und
    1. beim Verwaltungsausschuss 11 Mitglieder des Gemeinderates und 10 sachkundige Einwohner,
    2. beim Ausschuss für Umwelt, Technik & Energie 11 Mitglieder des Gemeinderates und 10 sachkundige Einwohner,
    3. beim Personal- & Ehrungsausschuss jeweils die/der Fraktionsvorsitzende der im Gemeinderat vertretenen Partei, Wähler- bzw. Fraktionsgemeinschaft.

 

IV. Bürgermeister

§ 6 Zuständigkeiten

  1. Der Bürgermeister leitet die Stadtverwaltung und vertritt die Stadt. Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Stadtverwaltung. Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder den Gemeinderat übertragenen Aufgaben. Weisungsaufgaben erledigt der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn die Stadt in einer Angelegenheit angehört wird, die aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheim zu halten ist.

  2. Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:
    1. die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von 20.000 Euro im Einzelfall;
    2. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu 6.000 Euro im Einzelfall;
    3. die Ernennung, Einstellung und Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 8 TVöD einschließlich übertariflicher Leistungen, Aushilfen, Beamtenanwärtern, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen;
    4. die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen und Unterstützungen im Rahmen der Richtlinien;
    5. die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freigebigkeitsleistungen bis zu 1.000 Euro im Einzelfall;
    6. die Stundung von Forderungen im Einzelfall,
      1. bis zu 2 Monaten in unbeschränkter Höhe,
      2. über 2 Monate bis zu einem Betrag von 2.500 Euro,
    7. den Verzicht auf Ansprüche der Stadt und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt im Einzelfall nicht mehr als 2.500 Euro beträgt;
    8. die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der
      Ausübung von Vorkaufsrechten, im Wert bis zu 12.500 Euro im Einzelfall;
    9. Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem monatlichen Miet- oder Pachtwert von 400 Euro im Einzelfall;
    10. die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 5.000 Euro im Einzelfall;
    11. die Holzverkäufe;
    12. die Neuvereinbarung von Konditionen für Kommunalkredite oder die Umschuldung von Kommunalkrediten;
    13. die Übernahme von Ausfallbürgschaften für den Wohnungsbau nach den gesetzlichen Vorschriften;
    14. die Bestellung von Bürgern zu ehrenamtlicher Mitwirkung sowie die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer solchen ehrenamtlichen Mitwirkung vorliegt;
    15. die Zuziehung sachkundiger Einwohner und Sachverständiger zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten im Gemeinderat und in beschließenden Ausschüssen;
    16. die Beauftragung der Feuerwehr zur Hilfeleistung in Notlagen und mit Maßnahmen der Brandverhütung im Sinne des § 2 Abs. 2 Feuerwehrgesetz;
    17. Beteiligung an Baugenehmigungsverfahren nach § 36 BauGB bei
      1. Vorhaben nach §§ 31, 33 bis 35 BauGB mit einem Vollgeschoss oder unter 200.000 Euro Baukosten,
      2. bei Bauvorhaben im Stadtgebiet, die nicht von besonderer Bedeutung sind.

 

§ 7 Stellvertretung

Der Gemeinderat bestellt aus seiner Mitte zwei Stellvertreter des Bürgermeisters, die diesen in der vom Gemeinderat zu bestimmenden Reihenfolge im Falle seiner Verhinderung vertreten.

 

V. Schlussbestimmungen

§ 8 Inkrafttreten

 

 

 

Das Logo der Stadt Hemsbach zeigt zwei Berge stilisiert als Bögen mit dem vier Rittersturm stilisiert als Rechteck und dem Namen Hemsbach
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