Förster-Braun-Hütte (Benutzungsordnung)
Stadt Hemsbach
Rhein-Neckar-Kreis
B E N U T Z U N G S O R D N U N G
für die öffentliche Grillanlage "Förster - Braun - Hütte"
der Stadt Hemsbach
(nachfolgend kurz "Grillanlage" genannt)
§ 1 - Allgemeines
Die Stadt stellt ihren Einwohnern und Erholungssuchenden die Förster-Braun-Hütte mit Grillanlage im Stadtwald als öffentliche Einrichtung zur Verfügung.
§ 2 - Errichtung und Zweckbestimmung
Die Grillanlage wurde von Ortsvereinen mit Unterstützung der Stadt und des Landes Baden-Württemberg im Stadtwald, Distrikt II, Kreuzberg, Flst. Nr.: 3008 im Pfaffengrund errichtet und ist seit 1979 in Betrieb.
Die Grill- und Schutzhütte "Förster-Braun-Hütte" mit ca. 120 qm überdachter Fläche, einer Feuerstelle, einem Vorratsraum, Damen- und Herren-WC, Wasserzapfstelle und Stromanschluss bietet Sitzgelegenheit für ca. 100 Personen.
Die dazugehörige Außenanlage ist mit einer Feuerstelle und einem Kinderspielplatz eingerichtet.
Benutzer und Zweckbestimmung:
Die Grillanlage wurde geschaffen
- für einzelne Erholung suchende Personen und Familien zur Rast (Benutzer),
- zur Abhaltung von Feiern und Waldfesten von allen Hemsbacher Bürgern, Vereinen, Organisationen, Schulen, Gruppen etc. (Mieter). Auswärtigen Interessenten (Mieter) kann die Benutzung gestattet werden, wenn im Einzelfall die Interessen Hemsbacher Bürger etc. nicht beeinträchtigt werden.
Die Hütte dient auch als Schutzhütte vor Witterungseinflüssen. Die Nachbarschaft störende Veranstaltungen, wie Abschlussfeiern, Polterabende u.ä., sind ausgeschlossen. Jede von dieser Zweckbestimmung abweichende Benutzung bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt.
§ 3 - Benutzungs- und Aufenthaltsrecht
- Der Aufenthalt auf der Grillanlage ist jedem gestattet. Sollte es bei mehreren Benutzern zu Behinderungen oder Störungen im Ablauf kommen, haben vermietete Veranstaltungen Vorrang.
- Vor der Benutzung der Grillanlage durch die Mieter (§ 2 b) ist ein Mietvertrag für einen bestimmten Zeitraum, Benutzungszweck und Personenzahl mit der Stadt auf der Grundlage dieser Benutzungsordnung abzuschließen. Den Mietvertrag hat bei Vereinen der/die 1. Vorsitzende, bei Schulen der/die RektorIn, bei anderen Gruppen die gegenüber der Stadt verantwortliche Aufsichtsperson zu unterzeichnen.
- Hemsbacher Vereine, Organisationen und Schulen können der Stadt ihre Belegungswünsche für das folgende Kalenderjahr ab Oktober bis Januar mitteilen. Sie haben bei der Vergabe der Grillanlage Vorrang, wenn ihre Reservierungen in dieser Zeit bei der Stadt eingehen. Ab Februar erfolgt die Reservierung in der Reihenfolge des Antragseingangs aller Mieter (§ 2 b) bei der Stadt. Die Buchung ist verbindlich, eine Absage der Reservierung kann spätestens 6 Wochen vor dem Buchungstermin berücksichtigt werden, ansonsten erfolgt keine Rückerstattung des Benutzungsentgeltes.
- Kinder im Alter bis zu 14 Jahren können vom Aufenthalt ausgeschlossen werden, falls sie nicht in Begleitung einer Aufsichtsperson sind.
- Der Aufenthalt oder die Benutzung der Grillanlage kann Benutzern für eine bestimmte Frist oder auf Dauer untersagt werden, wenn sie die Grillanlage ihrer Zweckbestimmung zuwider benutzen oder gegen die Benutzungsregeln verstoßen haben.
§ 4 - Öffnungszeit
An Werktagen, und zwar von montags bis donnerstags, sind Veranstaltungen nach 22:00 Uhr grundsätzlich ausgeschlossen. Der Werktag vor einem Feiertag bleibt hiervon ausgenommen. Ab dem Einbruch der Dunkelheit und während der Nacht ist die Grillanlage nur für Veranstaltungen geöffnet, für welche ein Mietvertrag abgeschlossen ist. Die Sperrzeit wird auf 24:00 Uhr festgesetzt.
Von November bis März ist die Förster-Braun-Hütte geschlossen.
§ 5 - Allgemeine Benutzungsregel
Die Benutzer der Grillanlage haben sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald nicht gestört, der Wald und die Grillanlage nicht gefährdet, beschädigt, verunreinigt oder zweckentfremdet sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird (§ 37, 3 LWaldG). Unzumutbare Störungen oder Belästigungen anderer sind zu vermeiden.
§ 6 - Besondere Benutzungsregeln
- Übergabe zur Benutzung:
Die Stadt überlässt dem Benutzer die Grillanlage in dem Zustand, in welchem sich die Anlage befindet.
Der Benutzer, bei Mietern insbesondere die Aufsichtsperson, ist verpflichtet, die Grillanlage und Gerätschaften vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck zu prüfen. Der Benutzer bzw. die Aufsichtsperson muss sicherstellen, dass schadhafte Anlagen oder Gerätschaften nicht benutzt werden und hat die Schäden unverzüglich der Stadtverwaltung anzuzeigen. - Abschließbare Räumlichkeiten:
Sofern bei vermieteten Veranstaltungen abschließbare Räumlichkeiten (Vorratsraum und WC) benutzt werden sollen, händigt die Stadtverwaltung die Schlüssel nach Abschluss des Mietvertrages an die Aufsichtsperson des Mieters aus. Die Räumlichkeiten und darin überlassenes Inventar sind vom Mieter nach der Veranstaltung sofort zu reinigen und wieder zu verschließen. Die Schlüssel sind spätestens am darauf folgenden Werktag der Stadtverwaltung zurückzugeben.
Die WC-Anlage steht grundsätzlich nur bei gemieteten Veranstaltungen zur Verfügung. - Feuer, Rauchen:
Mit Feuer, brennenden oder glimmenden Gegenständen ist mit der nötigen Sorgfalt umzugehen.
Jegliches Feuermachen, Glimmen usw. sowie das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen außerhalb der angelegten Feuerstellen ist verboten. Feuerwerkskörper oder ähnliche Sprengsätze dürfen nicht abgebrannt werden.
Der Grillofen in der Hütte darf nur mit kleiner Flamme beheizt werden. Die angelegten Feuerstellen dürfen nur mit Holz oder Holzkohle befeuert werden. Das Feuer muss stets beaufsichtigt werden und muss vor Verlassen der Grillanlage vollkommen gelöscht sein.
Jeder Benutzer hat sein benötigtes Brennmaterial selbst mitzubringen bzw. anliefern zu lassen. Das Abholzen des Bestandes im Wald ist verboten.
Das Rauchen ist im Wald vom 01.03. bis 31.10. grundsätzlich verboten (§ 41, 3 LWaldG). Im engeren Bereich der Grillanlage ist das Rauchen gestattet.
Es kann verlangt werden, dass eine Feuersicherheitswache gestellt wird (§ 119 VStättVO) Das Forstamt, bzw. die Stadt können bei besonderer Gefahrenlage zur Verhütung von Waldbränden anordnen, dass Feuer machen ganz zu unterlassen ist (§ 18 LWaldG). - Ordnung, Sauberhaltung, Abfälle:
Die Benutzer, bei vermieteten Veranstaltungen die den Mietvertrag unterzeichnende Person, tragen gegenüber der Stadt die Verantwortung für Ordnung und Sauberkeit der Grillanlage.
Zur Abfallvermeidung ist auf der Grillanlage die Benutzung von Einweggeschirr, Wegwerftischdecken u.a. sowie der Verkauf von Getränken in Einwegflaschen und Getränkedosen, sofern sie auch in Pfandflaschen erhältlich sind, nicht zulässig.
Die Aufsichtsperson oder der von ihr bestimmte Vertreter hat während der gesamten Dauer der Veranstaltung anwesend zu sein. Nach Benutzung ist die gesamte Grillanlage im sauberen Zustand frei von jeglichen Abfällen zurückzugeben. Anfallende Abfälle und abgelegte Gegenstände haben die Benutzer selbst wieder mitzunehmen.
Kosten bei erforderlicher nachträglicher Reinigung sind vom Benutzer zu tragen.
Darüber hinaus führt die Stadt nach Bedarf die regelmäßige Grundreinigung durch. Auf das angrenzende Gelände ist Rücksicht zu nehmen. - Strom, Wasser:
Vorhandene Anschlüsse für Strom und Wasser können bei vermieteten Veranstaltungen überlassen werden. Mit dem Wasservorrat ist sparsam umzugehen. Es ist verboten, Wasser unnütz laufen zu lassen, etwa um dieses kühl zu halten oder Nahrungsmittel zu kühlen. - Fahrzeuge:
Das Fahren mit motorisierten Fahrzeugen ist grundsätzlich nicht gestattet (§ 37, 5 LWaldG). Als Parkplätze dienen die am Mühlweg und im Pfaffengrund liegenden, ausgeschilderten Wanderparkplätze. Jedoch dürfen bis zu 3 im Mietvertrag genannte Versorgungsfahrzeuge den gesperrten Wegteil vom Parkplatz bis zur Grillanlage benutzen. - Sonstige Regelungen:
Insbesondere ist untersagt- Das Lagern und Zelten oder Abstellen von Wohnwagen (§ 37, 5 LWaldG und Land-schaftsschutzVO des Regierungspräsidiums Nordbaden für die Bergstraße vom 12.12.1953). Ausnahmen bedürfen der vorherigen Erlaubnis der zuständigen Be-hörden;
- Hunde bzw. sonstige Tiere frei laufen zu lassen;
- Pflanzen oder Pflanzenteile abzuschneiden, abzureißen oder auf sonstige Weise zu beschädigen;
- in störender Lautstärke, Musikgeräte spielen zu lassen, oder Instrumente zu spielen bzw. sonst übermäßiges Geschrei oder übermäßigen Lärm zu verursachen. Ab 22.00 Uhr dürfen Lautsprecher bzw. Verstärker nicht betrieben werden;
- ohne vorherige Genehmigung der Stadt, Waren oder Leistungen aller Art feilzuhalten bzw. anzubieten sowie dafür zu werben;
- die Dachfläche zu besteigen oder zu betreten;
- Werbeanlagen sind unzulässig (§ 20 NatSchG). Zu beachten sind die Vorschriften des Gaststätten- und Gesundheitsrechts. Fundsachen sind bei der Stadt abzugeben.
- Aufsicht: Den Anweisungen des Forstrevierleiters oder des Außendienstes der Stadt ist Folge zu leisten.
- Sicherheitsleistungen und Vertragsstrafe: Die Stadt kann die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung des Benutzers bis zum 10-fachen des Benutzungsentgeltes verlangen; bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung, Reinigung oder Abfallbeseitigung kann eine Vertragsstrafe bis zur gleichen Höhe erfolgen.
§ 7 - Benutzungsentgelt und Kaution
- Für die Benutzung der Grillanlage werden von der Stadt ein Benutzungsentgelt, eine Kaution und Nebenkosten erhoben. Die Zahlung des Benutzungsentgeltes ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Mietvertrages zu leisten. Eine Absage der Buchung kann spätestens 6 Wochen vor dem Grilltermin berücksichtigt werden, ansonsten erfolgt keine Rückerstattung des Benutzungsentgeltes. Die Kaution ist spätestens bei der Abholung des Schlüssels der Grillanlage zu entrichten. Die Nebenkosten werden nach der Nutzung der Grillanlage dem Mieter gesondert in Rechnung gestellt. Die Kaution wird wieder erstattet, sobald die Bestätigung der Beauftragten der Stadt vorliegt, dass die Grillanlage ordnungsgemäß verlassen wurde.
- Die Höhe des Benutzungsentgeltes, der Kaution und der Nebenkosten werden vom Gemeinderat der Stadt festgelegt.
§ 8 - Haftung
- Die Benutzung der Grillanlage und des Inventars geschieht auf eigene Verantwortung und Gefahr des Benutzers bzw. Mieters. Seitens der Stadt erfolgt die Überlassung ohne jegliche Gewährleistung.
- Der Benutzer bzw. Mieter haftet für alle etwaigen Schadensersatzansprüche anlässlich der Benutzung, die gegen ihn oder die Stadt geltend gemacht werden. Dem Benutzer bzw. Mieter wird empfohlen, für ausreichenden Haftpflicht- und Unfallver-sicherungsschutz zu sorgen.
- Für eingebrachte Gegenstände wird von der Stadt keine Haftung übernommen.
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Ordnungsvorschriften wie des Landeswaldgesetzes des Naturschutzgesetzes der polizeilichen Umweltschutz-Verordnung der Stadt u.a. werden mit einem Bußgeld geahndet.
§ 10 - Inkrafttreten
Benutzungsentgelte und Nebenkosten (gültig ab 01.04.2017):
1. Benutzungsentgelte:
Hemsbacher Organisationen 40,00 € pro Tag
Auswärtige Schulklassen 50,00 € pro Tag
Hemsbacher Privatpersonen 100,00 € pro Tag
Auswärtige 200,00 € pro Tag
2. Nebenkosten:
Wasserkosten 40,00 € pro cbm
Nachreinigung der Spülmaschine 84,00 €
Holzlieferung 95,20 € pro Holzbox
Kaution für Hemsbacher Organisationen 30,00 €
Kaution für Hemsbacher Privatpersonen 50,00 €
Kaution für Auswärtige 50,00 €