Öffnungszeiten Bürgerbüro

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Besuche des Bürgerbüros sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Die Terminvergabe erfolgt telefonisch unter (06201) 707-92, -93, -94, -96 oder online Termin vereinbaren

Allgemeine Öffnungszeiten

Montag bis FreitagDienstagDonnerstag
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Kontakt

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  • Andreas Spieß

Mittagessen und die Randzeitenbetreuung an der Ganztagsgrundschule, Benutzungsordnung

Stadt Hemsbach
-Rhein-Neckar-Kreis-

Benutzungsordnung für das Mittagessen und die Randzeitenbetreuung an der Ganztagsgrundschule Hebelschule 

gültig ab 01.09.2016
mit Änderungen vom 01.06.2022

 

§ 1 Aufgaben

Die Stadt Hemsbach hat an der Ganztagsgrundschule eine Mittagsverpflegung und eine Randzeitenbetreuung eingerichtet. Bei der Randzeitenbetreuung handelt es sich um eine freiwillige Aufgabe des Schulträgers. Ein Rechtsanspruch auf die Einrichtung einer Betreuungsgruppe besteht nicht. Die Betreuung erfolgt außerhalb des stundenplanmäßigen Unterrichts in den für die jeweilige Gruppe vereinbarten Zeiten mit spielerischen und freizeitbezogenen Aktivitäten. Unterricht und Hausaufgabenbetreuung erfolgt nicht. 

 

§ 2 Anmeldung / Abmeldung

Die Anmeldung zum Mittagessen und zur Randzeitenbetreuung muss schriftlich erfolgen. Die Aufnahme ist im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten jederzeit möglich. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nicht. Kinder allein erziehender Eltern werden bevorzugt aufgenommen.
 

Die Abmeldung von Mittagessen und Randzeitenbetreuung kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Schuljahres erklärt werden. Die Abmeldung muss schriftlich erfolgen. Eine Abmeldung innerhalb des Schuljahres ist nur bei Wegzug bzw. Arbeitslosigkeit der Eltern möglich. 

 

§ 3 Ausschluss

Ein Kind kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden, wenn 

  • es länger als 4 Wochen unentschuldigt nicht teilnimmt,
  • die Arbeit in der Gruppe nachhaltig stört,
  • das zu entrichtende Entgelt für zwei auf einander folgende Monate nicht bezahlt wurde.

 

§ 4 Öffnungszeiten

Die Betreuung der Kinder erfolgt nur an Schultagen.  
Montag bis Donnerstag 7:00 Uhr bis 8:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr,
Freitag 7:00 Uhr bis 8:00 Uhr und Schulschluss (13:10 Uhr) bis 17:00 Uhr.

Die Mittagsverpflegung erfolgt an Schultagen in der Zeit von 12:30-13:40 Uhr.   

 

§ 5 Benutzungsentgelt (Elternbeitrag)

Der Elternbeitrag für den Besuch der Randzeitenbetreuung ist von Beginn des Monats an zu entrichten, in dem das Kind die Betreuung in Anspruch nimmt. Er beträgt pro Betreuungsstunde in der Woche 5,00 € pro Monat. Diese Pauschale gilt sowohl für die Zeit vor Schulbeginn als auch für die Zeit nach Schulschluss. 
 
Der Elternbeitrag ist an 11 Monaten im Schuljahr zu entrichten. Der August bleibt beitragsfrei. Er ist jeweils im Voraus bis zum 5. des Monats zur Zahlung fällig.
 
Die Höhe des Elternbeitrages wird gestaffelt nach der Anzahl der Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht nur vorübergehend im Haushalt der Beitragszahler leben. Der Elternbeitrag ermäßigt sich bei 2 Kindern im Haushalt auf 75 %, bei 3 Kindern auf 50 % und bei 4 und mehr Kindern auf 20 % je Kind des jeweiligen Stufenbeitrages. Der sich hieraus ergebende Betrag wird auf volle Euro aufgerundet.
 
Eine Erstattung des Elternbeitrages wegen nicht in Anspruch genommener Betreuungszeiten durch Krankheit o.ä. erfolgt nicht.
 
Die Monatspauschale für das Mittagessen beträgt:
 
Essen an 5 Tagen = 85,00 € pro Monat
Essen an 4 Tagen = 68,00 € pro Monat
Essen an 3 Tagen = 51,00 € pro Monat
Essen an 2 Tagen = 34,00 € pro Monat
Essen an 1 Tag = 17,00 € pro Monat
 
Die Beiträge für das Mittagessen werden für 11 Monate erhoben (der Ferienmonat August ist beitragsfrei). Rückerstattungen (z. B. bei Krankheit eines Kindes) sind nicht möglich.
 
Für alle Kinder wird ein Getränkegeld von 2 € für 11 Monate erhoben (der Ferienmonat August ist beitragsfrei) . Wenn Kinder gleichzeitig das Mittagessen und die Randzeitenbetreuung in Anspruch nehmen, ist das Getränkegeld nur einmal zu zahlen.
 
Die Bezahlung der Elternbeiträge und des Essens- und Getränkegeldes ist nur durch die Erteilung eines Lastschriftmandates an die Stadt Hemsbach möglich. Eine Ausnahme hiervon gilt nur für die sonstigen Leistungsträger (Jugendamt, Sozialamt, Jobcenter usw.)

 

§ 6 Versicherung / Haftung

Während des Aufenthalts in der Betreuungsgruppe sowie auf dem direkten Weg von und zur Betreuungseinrichtung sind die Schüler/innen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unfallversichert. 
 
Die Aufsicht der Betreuungskräfte beginnt mit dem Eintreffen des Kindes in der Betreuungsgruppe und endet mit dem Verlassen der Betreuungsgruppe durch das Kind, spätestens mit dem für die jeweilige Betreuungsgruppe festgelegten Betreuungsende. Der Weg von und zum Betreuungsangebot fällt nicht unter die Aufsicht der Betreuungskräfte.
 

Die Aufsicht beim Mittagessen übernimmt der Schulträger. Die Aufsicht in der Mittagspause außerhalb des Mittagessens obliegt der Schule.

Für Unfälle, die sich während des Essens und Trinkens (z.B. durch Verschlucken, Verbrühen, oder Zerbeißen der Zahnprothese) ereignen, besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Bei Eintritt eines derartigen Unfalls mit einem Körperschaden, ist zuständiger Leistungsträger die gesetzliche Krankenversicherung des Verletzten.
 

Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände des Kindes wird keine Haftung übernommen. Im Übrigen richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen. 

 

§ 7 Regelung in Krankheitsfällen

Darf ein Kind wegen einer Krankheit die Schule nicht besuchen, ist auch der Besuch der Betreuungsgruppe nicht möglich. Leidet ein Kind oder ein Familienmitglied an einer ansteckenden Krankheit, muss die Betreuungskraft sofort unterrichtet werden. Der Besuch der Betreuungsgruppe ist in diesem Fall ebenfalls ausgeschlossen. Bevor das Kind nach Auftreten einer ansteckenden Krankheit - auch in der Familie - die Betreuungsgruppe wieder besuchen darf, kann die Einrichtungsleitung eine schriftliche Erklärung des / der Personensorgeberechtigten oder des Arztes verlangen, in der gemäß § 34 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz bestätigt wird, dass nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Erkrankung nicht mehr zu befürchten ist. 

Das Logo der Stadt Hemsbach zeigt zwei Berge stilisiert als Bögen mit dem vier Rittersturm stilisiert als Rechteck und dem Namen Hemsbach
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