Benutzungsgebühren für das Freischwimmbad „Hemsbacher Wiesensee“
S A T Z U N G
über die Erhebung von Benutzungsgebühren für das Freischwimmbad
„Hemsbacher Wiesensee“
vom 31. Januar 2022
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit den §§ 2 ff. Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 31. Januar 2022 folgende Satzung beschlossen
§ 1
Gebührenpflicht
Die Stadt Hemsbach erhebt für die Benutzung des Freischwimmbades "Hemsbacher Wiesensee" Benutzungsgebühren nach dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet:
1. Wer das Freischwimmbad "Hemsbacher Wiesensee" während den festgelegten Öffnungszeiten betritt oder benutzt,
2. wer kraft Gesetzes für die Gebührenschuld eines anderen haftet.
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Maßstab und Satz der Gebühren
Die Benutzungsgebühren betragen einschließlich Mehrwertsteuer:
I. | Einzelkarten: | |||||||||||||||
|
II. | Mehrfachkarten (10er Karten): | |||||||||
|
III. | Saisonkarte: | ||||||||||||
|
IV. | Familienkarten: | |||
|
V. | Elternteilkarte: | |||
|
§ 4
Gültigkeit der Badekarten
Die gelösten Einzelkarten haben nur für die einmalige Benutzung des Freischwimmbades am Lösungstag Gültigkeit.
Die Mehrfachkarten, Saisonkarten, Familienkarten und Elternteilkarten gelten für die Dauer der jeweiligen Jahres-Badesaison.
§ 5
Entstehung, Fälligkeit und Zahlung
Die Gebühren entstehen mit dem Betreten oder der Benutzung des Freischwimmbades und seinen Einrichtungen. Sie sind bei Aushändigung der Gebührenkarten zur Zahlung fällig.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 14.03.2005 außer Kraft
Hemsbach, den 4. Februar 2022
Jürgen Kirchner
Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder auf Grund der Gemeindeordnung erlassener Vorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch unter Bezeichnung des Sachverhalts, der Verletzungen begründen soll, innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung bei der Stadt Hemsbach geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist ohne tätig werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- Der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung des Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Hemsbach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.