Öffnungszeiten Bürgerbüro

Grabenstraße 2 / 69502 Hemsbach

Montag & MittwochDienstagDonnerstagFreitag
07.30 - 12.00 Uhr
13.00 - 16.00 Uhr
07.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 15.30 Uhr
07.30 - 12.00 Uhr
14.00 - 18.00 Uhr
07.00 - 12.00 Uhr

Besuche des Bürgerbüros sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Die Terminvergabe erfolgt telefonisch unter (06201) 707-92, -93, -94, -96 oder online Termin vereinbaren

Öffnungszeiten Rathaus

Schlossgasse 41 / 69502 Hemsbach

Montag bis FreitagDienstagDonnerstag
08.30 - 12.00 Uhr 14.00 - 15.30 Uhr 14.00 - 18.00 Uhr

Die Öffnungszeiten der Galerie im Schloss sind identisch mit denen des Rathauses.

Kontakt

Telefon: (06201) 707-0
E-Mail: post@hemsbach.de

Benutzungsgebühren für das Freischwimmbad „Hemsbacher Wiesensee“

S A T Z U N G

über die Erhebung von Benutzungsgebühren für das Freischwimmbad
„Hemsbacher Wiesensee“

vom 24.02.2025

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit den §§ 2 ff. Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 24. Februar 2025 folgende Satzung beschlossen.

 

§ 1
Gebührenpflicht

Die Stadt Hemsbach erhebt für die Benutzung des Freischwimmbades "Hemsbacher Wiesensee" Benutzungsgebühren nach dieser Satzung.

 

§ 2
Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet:

1. Wer das Freischwimmbad "Hemsbacher Wiesensee" während den festgelegten Öffnungszeiten betritt oder benutzt,

2. wer kraft Gesetzes für die Gebührenschuld eines anderen haftet.

Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 3
Öffnungszeiten

1. Der „Hemsbacher Wiesensee“ öffnet am 15. Mai und schließt am 15. September eines Jahres

2. Das Freibad Wiesensee bleibt, mit Ausnahme Pfingsten und während der baden-württembergischen Sommerferien, montags geschlossen

3. Bei schlechtem Wetter (kühlen Temperaturen oder Dauerregen) schließt das Bad früher oder bleibt ganztägig geschlossen. Die Entscheidung hierrüber trifft der Betriebsleiter des Bades in Abstimmung mit der Verwaltung.

§ 4
Maßstab und Satz der Gebühren

Die Benutzungsgebühren betragen einschließlich Mehrwertsteuer:

I. Einzelkarten:
 
1. Ermäßigte: Kinder ab dem vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, Schüler und Studenten, Schwerbehinderte, Auszubildende, Grundwehr- und Zivildienstleistende, FSJ und BFD, Arbeitslose und Bürgergeldempfänger 3,00€
2. für über 18 Jahre alte Personen 5,00€
3. Für Ehepaare sowie für Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, jeweils mit kindergeldberechtigten Kindern, die noch dem Haushalt ihrer Eltern angehören 12,00€
4. Abendkarte ab 17:30 Uhr 3,50€
5. Nutzung eigener Stand-Up-Paddle-Boards pro Tag 5,00€
II. Saisonkarten:
 
1.

Ermäßigte: Kinder ab dem vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, Schüler und Studenten, Schwerbehinderte, Auszubildende, Grundwehr- und Zivildienstleistende, FSJ und BFD, Arbeitslose und Bürgergeldempfänger

50,00€
2.

für Rentner

60,00€
3. für über 18 Jahre alte Personen 80,00€
III. Familienkarten:
 
1.

für Ehepaare sowie für Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, jeweils mit kindergeldberechtigten Kindern, die noch dem Haushalt ihrer Eltern angehören

120,00€
2.

Familienkarten für Hemsbacher Bürger/innen

108,00€
IV. Elternteilkarten:
 
1.

für alleinstehenden Elternteil mit kindergeldberechtigten Kindern, die noch dem Haushalt ihrer Eltern angehören

60,00€
2.

Elternteilkarten für Hemsbacher Bürger/innen

54,00€

 

§ 5
Gültigkeit der Badekarten

Die gelösten Einzelkarten haben nur für die einmalige Benutzung des Freischwimmbades am Lösungstag Gültigkeit.
Die Saisonkarten, Familienkarten und Elternteilkarten gelten für die Dauer der jeweiligen Jahres-Badesaison.

 

§ 6
Entstehung, Fälligkeit und Zahlung

Die Gebühren entstehen mit dem Betreten oder der Benutzung des Freischwimmbades und seinen Einrichtungen. Sie sind bei Aushändigung der Gebührenkarten zur Zahlung fällig.

 

§ 7
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 31. Januar 2022 außer Kraft

 

Hemsbach, den 24. Februar 2025

 

Jürgen Kirchner
Bürgermeister

 

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder auf Grund der Gemeindeordnung erlassener Vorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch unter Bezeichnung des Sachverhalts, der Verletzungen begründen soll, innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung bei der Stadt Hemsbach geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist ohne tätig werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- Der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung des Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Hemsbach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.