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Vorgartensatzung der Stadt Hemsbach

Satzung über die gärtnerische Gestaltung von Vorgärten
im Gebiet der Stadt Hemsbach (Vorgartensatzung)

Der Gemeinderat der Stadt Hemsbach hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 06.11.2023 gemäß § 4 Gemeindeordnung für das Land Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. 2000, 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2023 (GBl. S. 229, 231) i. V. m. § 9 Abs. 1 und § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. 2010, 357, 358, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 2023 (GBl. S. 170) und § 21a Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (NatSchG) in der Fassung vom 23. Juni 2015 (GBl. 2015, 585), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26, 44) die nachstehende Satzung beschlossen.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für die Vorgärten der bebauten Grundstücke im gesamten Gemeindegebiet. Ein Vorgarten im Sinne dieser Satzung ist die Grundstücksfläche zwischen der Grundstücksgrenze und der Gebäudeflucht entlang der öffentlichen Straßenverkehrsfläche, von der das Gebäude erschlossen wird.

(2) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für die Geltungsbereiche der Bebauungspläne
1. Nr. 71 Gartenstraße 3 B 3 vom 12. August 2022, 2. Nr. 70 Kiefernweg,
2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 56 Wiesensee III und Änderung des Bebauungsplans Nr. 42 Wiesensee II vom 5. November 2021,
3. Nr. 69 Berlingweg 3 B 3 vom 9. Februar 2022,
4. Nr. 66 Rathausumfeld vom 9. Dezember 2020,
5. Nr. 64 Besenäcker-Hirchhornäcker-Schäffgraben, Änderung Görlitzer Straße Nord vom 13. November 2020,
6. Nr. 59 Ulmenweg vom 8. Februar 2006.

Ferner gelten die Bestimmungen dieser Satzung nicht für den Geltungsbereich der Gestaltungssatzung "Untere Bachgasse" und für den in Anlage 1 dieser Satzung dargestellten Bereich der Altstadt.

§ 2 Anforderungen an die Gestaltung

(1) Vorgärten sind auf ihrer gesamten Fläche zu begrünen, zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. Versiegelungen der Vorgartenfläche jeglicher Art sind mit wasserdurchlässigen Materialien herzustellen und Nebenanlagen, sofern es ihre Zweckbestimmung zulässt, mit Dachbegrünung zu versehen.

(2) Zu den begrünten Flächen zählen alle Flächen, die von einem belebten Oberboden oder von einem für die Pflanzenkultur geeigneten Vegetationssubstrat bedeckt sind. ²Weiterhin zählen zu den begrünten Flächen alle angesäten, gepflanzten oder von selbst entstandenen Pflanzendecken, wie Rasen, Wiesen, flächige Pflanzungen mit Gehölzen und krautigen ausdauernden Pflanzen und die Überstellung mit Baumkronen.

(3) Befestigte Flächen aller Art sind auf maximal 50 Prozent der Vorgartenfläche zulässig. Insbesondere werden Pflaster, Rasengittersteine, wassergebundene Decken, Steine, Sand, Kiesel- und Schotterflächen und ähnliche Flächen sowie Stellplätze, Carports, Garagen und andere Nebengeb äude z. B. Mülltonneneinhausungen oder Wärmepumpen den befestigten Flächen zugerechnet. Unter Pflanzen gelegene befestigte Flächen im vorgenannten Sinn werden ebenfalls den befestigten Flächen zugerechnet.

(4) Bei Doppel- und Reihenhäusern können die befestigten Flächen ausnahmsweise bis zu 80 Prozent der Vorgartenfläche einnehmen, wenn notwendige Stellplätze oder Nebenanlagen im Vorgartenbereich untergebracht werden müssen.

(5) Stellplätze, die innerhalb der Vorgartenfläche errichtet werden, sind mit wasserdurchlässigen Materialien herzustellen und durch Grünanlagen einzufassen. Für jeden zusätzlichen Stellplatz, dessen flächige Versiegelung den Versiegelungsanteil von 50 Prozent innerhalb der Vorgartenfläche überschreitet, ist ein standortgerechter Laubbaum gemäß Anlage 2 mit einem Stammumfang von mindestens 16 Zentimetern, gemessen in einer Höhe von 1 Meter, auf der Vorgartenfläche anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Vorgartenfläche darf auf diese Weise maximal bis zu 80 Prozent versiegelt werden. Wenn sich Stellplätze zulässigerweise im rückwärtigen Bereich des Grundstücks befinden, kann pro bebautes Grundstück jeweils eine Grundstückszufahrt mit einer maximalen Breite von 3,5 Metern hergestellt werden. Die Grundstückszufahrt ist ebenfalls mit wasserdurchl ässigen Materialien herzustellen.

(6) Die maximale Höhe der straßenseitigen Einfriedungen des Vorgartens beträgt 1,2 Meter. Einfriedungen an den anderen straßenseitigen Grundstücksgrenzen dürfen eine maximale Höhe von 1,8 Meter betragen und sind in Form von Laubgehölzhecken herzustellen. Alternativ zu Satz 2 ist die Errichtung von Einfriedungen zulässig, wenn diese in Laubgehölzhecken integriert beziehungsweise durch diese zur öffentlichen Verkehrsfläche hin verdeckt werden.

(7) Die Vorgartenfläche darf nicht als Arbeitsfläche oder Lagerfläche verwendet werden.

§ 3 Abweichungen

(1) Abweichungen von diesen Vorschriften kann die Baurechtsbehörde zulassen, wenn die Zielsetzungen der Satzung gewahrt bleiben.

(2) Im Übrigen regeln sich Abweichungen nach § 56 LBO.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 2 LBO handelt, wer entgegen 1. § 2 Abs. 1 bis 7 die Vorgartenflächen nicht gemäß dieser Satzung herstellt, begrünt oder nutzt. 2. § 2 Abs. 1 die begrünten Flächen nicht dauerhaft unterhält.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) findet in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister der Stadt Hemsbach.

Anlagen:
Anlage 1: Geltungsbereich der Altstadt und Untere Bachgasse
Anlage 2: Pflanzliste standortgerechter Laubbäume

 

 

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