Öffnungszeiten Bürgerbüro

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Bebauungsplan Nr. 74 „Waid Ost I 1. Änderung"

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Hemsbach Bauleitplanung der Stadt Hemsbach Bebauungsplan Nr. 74 „Waid-Ost I 1. Änderung“ Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

Der Gemeinderat der Stadt Hemsbach hat am 25.09.2023 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 74 „Waid-Ost I 1. Änderung“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist dem nachstehenden Übersichtsplan zu entnehmen. Der Bebauungsplan kann bei der Stadt Hemsbach Hildastraße 12, 1. OG, Zimmer 1.04 (Bauverwaltung) während den üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und Auskunft über dessen Inhalt verlangen. Der Bebauungsplan mit Begründung kann auch auf der Internetseite der Stadt Hemsbach unter https://hemsbach.de/verwaltung-gemeinderat/bauangelegenheiten unter der Rubrik „Rechtskräftige Bebauungspläne der Stadt Hemsbach“ eingesehen werden. Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB, betreffend der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen im Falle von Vermögensnachteilen nach den §§ 39 bis 42 BauGB hingewiesen. Gemäß § 44 Abs. 4 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Die Fälligkeit des Anspruchs kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Hemsbach, Schlossgasse 41, 69502 Hemsbach, beantragt wird. Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtliche Mängel oder nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Hemsbach geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

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Hemsbach, den 30.09.2023

Stadt Hemsbach Jürgen Kirchner, Bürgermeister

 

Das Logo der Stadt Hemsbach zeigt zwei Berge stilisiert als Bögen mit dem vier Rittersturm stilisiert als Rechteck und dem Namen Hemsbach
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