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Allgemeine Öffnungszeiten

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  • Andreas Spieß

Polizeiliche Umweltschutzverordnung

Stadt Hemsbach
Rhein-Neckar-Kreis


P o l i z e i v e r o r d n u n g

gegen umweltschädliches Verhalten, zum Schutz der Grün- und
Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern

vom 20.10.1997
mit Änderungen vom 18.12.2000 / 15.04.2002 / 31.01.2005

Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen

§ 1 Begriffsbestimmungen

  1. Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet (§ 2Abs.1StrG)

  2. Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten oder ihm tat- sächlich zur Verfügung stehenden Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzu- stand. Sind solche Gehwege nicht vorhanden, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,5 m. Als Gehwege gelten auch Fußwege, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne von § 42 Abs. 4 a StVO und Staffeln.

  3. Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen, allgemein zugängliche Kinderspielplätze und Schulhöfe.


Abschnitt 2
Schutz gegen Lärmbelästigung


§ 2 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u.ä.

  1. Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden.

    Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden.

  2. Absatz 1 gilt nicht:
    1. bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen,
    2. für amtliche Durchsagen.


§ 3  Lärm aus Gaststätten

Aus Gaststätten und Versammlungsräumen, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden darf kein Lärm nach außen dringen, durch den andere erheblich belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten.


§ 4 Lärm von Sport- und Spielplätzen

Sport- und Spielplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen in der Zeit zwischen 21.00 Uhr und 08.00 Uhr (Sportplätze) bzw. 20.00 Uhr und 08.00 Uhr (Spielplätze) nicht benützt werden, sofern von ihnen unzulässige Lärmbelästigungen ausgehen.


§ 5 Haus- und Gartenarbeiten

  1. Haus- und Gartenarbeiten, die zu erheblichen Belästigungen anderer führen kön-nen, dürfen in der Zeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und von 21:00 Uhr bis 07:00 Uhr nicht ausgeführt werden.

  2. Die Vorschriften nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, insbesondere die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung -32. BImSchV- ), bleiben unberührt.


§ 6 Lärm durch Tiere

Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.  


§ 7 Wertstoffsammelbehälter/Altglassammelbehälter

Wertstoff(Altglas)sammelbehälter dürfen in der Zeit von 21:00 Uhr bis 07:00 Uhr nicht benutzt werden.


§ 8 Lärm durch Fahrzeuge

In bewohnten Gebieten oder in der Nähe von Wohngebäuden ist es auch außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen verboten,

  1. Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen
  2. Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen,
  3. Fahrräder mit Hilfsmotor und Motoren von Krafträdern in Toreinfahrten, Durch-fahrten oder Innenhöfen von Wohnhäusern anzulassen,
  4. beim Be- und Entladen von Fahrzeugen vermeidbaren Lärm zu verursachen,
  5. mit den an den Fahrzeugen vorhandenen Vorrichtungen unnötige Schallzeichen abzugeben.


§ 9 Schutz von Weinbergen

Schussapparate und ähnliche Einrichtungen zur Fernhaltung von Tieren dürfen in Wein-bergen nur vom Beginn der Traubenreife bis zum Ende der Traubenlese aufgestellt und betrieben werden. Der Beginn der Traubenreife und die Beendigung der Traubenlese werden öffentlich bekannt gemacht. In der Zeit zwischen 21.00 Uhr und 07.00 Uhr ist der Betrieb dieser Geräte nicht gestattet.


Abschnitt 3
Umweltschädliches Verhalten


§ 10 Abspritzen von Fahrzeugen

Das Abspritzen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen ist untersagt.


§ 11 Benutzung öffentlicher Brunnen

Öffentliche Brunnen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Es ist verboten, sie zu beschmutzen sowie das Wasser zu verunreinigen.


§ 12 Verkauf von Lebensmitteln im Freien

Werden Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, so sind für Speisereste und Abfälle geeignete Behälter bereitzuhalten.


§ 13 Gefahren durch Tiere

  1. Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird.

  2. Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen und ähnlichen Tieren, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.

  3. Im Innenbereich (§§ 30 – 34 Baugesetzbuch) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Die Anleinpflicht besteht auch im Gemeindewald.
    Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.


§ 14 Verunreinigung durch Hunde

Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen.


§ 15 Taubenfütterungsverbot

Tauben dürfen auf öffentlichen Straßen sowie Grün- und Erholungsanlagen nicht gefüttert werden.


§ 16 Belästigungen durch Ausdünstungen u.ä.

  1. Übelriechende Gegenstände und Stoffe dürfen in der Nähe von Wohngebäuden nicht gelagert, verarbeitet oder befördert werden, wenn Dritte dadurch in ihrer Gesundheit geschädigt oder erheblich belästigt werden.

  2. Natürlicher Dünger, insbesondere flüssiger oder fester Mist, durch dessen Geruch andere erheblich belästigt werden, darf nur in einer Entfernung von mehr als 150 m von Wohngebäuden aufgebracht werden.

 

§ 17 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen

  1. An öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen ist ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde untersagt
    • außerhalb von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen, Anschlagtafeln usw.) zu plakatieren;
    • andere als dafür zugelassene Flächen zu beschriften oder zu bemalen.
    Dies gilt auch für bauliche oder sonstige Anlagen, die von öffentlichen Straßen oder Grün- und Erholungsanlagen einsehbar sind.

  2. Die Erlaubnis nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn öffentliche Belange nicht entgegen stehen, insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes nicht zu befürchten ist.


§ 18 Aufstellen von Wohnwagen und Zelten

  1. Zelte und Wohnwagen dürfen außerhalb baurechtlich genehmigter Campingplätze zum Aufenthalt von Menschen nicht aufgestellt werden, wenn nicht die erforderli-chen sanitären Einrichtungen zur Verfügung stehen. Grundstücksbesitzern ist es untersagt, ihre Grundstücke dafür zur Verfügung zu stellen oder Verstöße gegen Satz 1 zu dulden.

  2. Von den Bestimmungen in Absatz 1 unberührt bleiben die Vorschriften des Bau-rechts und des Naturschutzes (z. B. Landschaftsschutzverordnung).

 

§ 19 Bienenhaltung

Bienenstände dürfen an Feld- und Waldwegen sowie im Innenbereich nur so aufgestellt werden, dass Wegbenutzer oder Anlieger nicht gefährdet werden.

 

§ 19 a Belästigung der Allgemeinheit

  1. Auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen ist untersagt:
    1. das Nächtigen,
    2. das die körperliche Nähe suchende oder sonst besonders aufdringliche Bet-teln sowie das Anstiften von Minderjährigen zu dieser Art des Bettelns,
    3. das Verrichten der Notdurft,
    4. das Lagern oder dauerhafte Verweilen außerhalb von Freiausschankflächen oder Einrichtungen, wie Grillstellen u.ä., ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses, wenn dessen Auswirkungen geeignet sind, Dritte erheblich zu belästigen,
    5. der öffentliche Konsum von Betäubungsmitteln.
    6. Gegenstände wegzuwerfen oder abzulagern, außer in dafür bestimmte Abfallbehälter
  2. Die Vorschriften des Strafgesetzbuches, des Betäubungsmittelgesetzes, des Kreis-laufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie des Landesabfallgesetzes bleiben unbe-rührt.

 

Abschnitt 4
Schutz der Grün- und Erholungsanlagen


§ 20 Ordnungsvorschriften

  1. In den Grün- und Erholungsanlagen ist es untersagt,
    1. Anpflanzungen, Rasenflächen und sonstige Anlagenflächen außerhalb der Wege und Plätze und der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen zu betreten;
    2. zu nächtigen;
    3. sich außerhalb der freigegebenen Zeiten aufzuhalten; Wegesperren zu beseiti-gen oder zu verändern oder Einfriedigungen und Sperren zu überklettern;
    4. außerhalb der Kinderspielplätze und der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze zu spielen oder sportliche Übungen zu treiben, wenn dadurch die Ruhe Dritter gestört oder Besucher belästigt werden können;
    5. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zu verändern oder aufzugraben und außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer anzumachen;
    6. Pflanzen, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine zu entfernen;
    7. Hunde frei umherlaufen zu lassen. Auf Kinderspielplätze, Schulhöfe und Liegewiesen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden;
    8. Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen und andere Einrichtungen zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen, zu beschmutzen oder zu entfernen;
    9. Gewässer oder Wasserbecken zu verunreinigen und ohne Erlaubnis zu fi-schen;
    10. Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benützen sowie außerhalb der dafür besonders bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Stellen Win-tersport (Rodeln, Skilaufen und Schlittschuhlaufen) zu treiben, zu reiten, zu zelten, zu baden, oder Boot zu fahren;
    11. Parkwege zu befahren und Fahrzeuge abzustellen; dies gilt nicht für Kinderwagen und fahrbare Krankenstühle sowie für Kinderfahrzeuge, wenn dadurch andere Besucher nicht gefährdet werden.
  2. Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten Turn- und Spielgeräte dürfen nur von Kin-dern bis zu 12 Jahren benutzt werden.



Abschnitt 5
Bekämpfung von Ratten


§ 21 Anzeige- und Bekämpfungspflicht

  1. Die Eigentümer von
    1. bebauten Grundstücken,
    2. unbebauten sowie landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortschaft,
    3. Lager-, und Schuttplätzen, Kanalisationen, Garten- und Parkanlagen, Ufern, Wassergräben und Dämmen, Friedhöfen,
    4. Eisenbahnanlagen innerhalb der geschlossenen Ortschaft
    sind verpflichtet, wenn sie Rattenbefall feststellen, unverzüglich der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten und eine Rattenbekämpfung nach den Vorschriften dieser Verordnung durchzuführen. Die Bekämpfungsmaßnahmen sind solange zu wiederholen, bis sämtliche Ratten vertilgt sind.

  2. Wer die tatsächliche Gewalt über die in Abs. 1 genannten Grundstücke oder Örtlich-keiten ausübt, ist neben dem Eigentümer für die Rattenbekämpfung verantwortlich. Er ist an Stelle des Eigentümers verantwortlich, wenn er die tatsächliche Gewalt gegen den Willen des Eigentümers ausübt.


§ 22 Bekämpfungsmittel

Die Anwendung von Rattenbekämpfungsmitteln richtet sich nach dafür geltenden besonderen Vorschriften.



§ 23 Beseitigung von Abfallstoffen

Vor Beginn der Rattenbekämpfung sind Abfallstoffe, vor allem Küchen- und Futterabfälle, Müll und Gerümpel von allen den Ratten leicht zugänglichen Orten zu entfernen.

 

§ 24 Schutzvorkehrungen

  1. Das Gift ist so auszulegen, dass Menschen nicht gefährdet werden. Giftköder dürfen im Freien oder in unverschlossenen Räumen nicht unbedeckt und nicht ungesichert ausgelegt werden.

  2. Auf die Auslegung ist durch auffallende Warnzettel deutlich hinzuweisen. Die War-nung muss das verwendete Präparat und den Wirkstoff nennen und für den Fall der Vergiftung von Haustieren das Gegenmittel bezeichnen.

  3. Schädlingsbekämpfungsunternehmen dürfen das Gift nur in Gegenwart eines nach § 21 Verpflichteten oder seines Beauftragten auslegen.

 

§ 25 Sonstige Vorkehrungen

Nach Beendigung der Rattenbekämpfung sind die Rattenlöcher mit einem hierzu geeigneten Mittel (Glasscherben, Zement usw.) zu verschließen und sonstige Vorkehrungen (u.U. baulicher Art) zu treffen, die einen erneuten Rattenbefall unmöglich machen oder - soweit dies nicht möglich ist - erschweren.

 

§ 26 Duldungspflichten

Wer zur Rattenbekämpfung verpflichtet ist, hat den Beauftragten der Ortspolizeibehörde zur Feststellung des Rattenbefalls und zur Überwachung der Rattenbekämpfung das Betreten seiner Grundstücke zu gestatten und auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Bei einer nach § 27 allgemein angeordneten Rattenbekämpfung hat er ferner das Auslegen von Vertilgungsmitteln auf seinen Grundstücken zu dulden.

 

§ 27 Allgemeine Bekämpfungsmaßnahmen

  1. Die Ortspolizeibehörde kann eine allgemeine Rattenbekämpfung durch die nach § 21 Verpflichteten für die ganze Stadt oder einen Teil des Stadtgebietes anordnen. In der Anordnung ist der Zeitraum festzulegen, während dessen die Rattenbekämpfung durchzuführen ist.

  2. Die allgemeine Rattenbekämpfung nach Abs. 1 kann einem sachkundigen Schäd-lingsbekämpfungsunternehmen übertragen werden.

  3. Die Kosten der Bekämpfung haben die nach § 21 Verpflichteten zu tragen.

 

§ 28 Ausnahmen

Auf Antrag können von der Ortspolizeibehörde bei allgemein angeordneten Rattenbekämpfungen solche Grundstücke von der Bekämpfung ausgenommen werden, auf denen der Verfügungsberechtigte diese durch sachkundige Personen selbst ausführen lässt.

 

Abschnitt 6
Anbringen von Hausnummern

 

§ 29 Hausnummern

  1. Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezo-gen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen.

  2. Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der, der Straße zu-gekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden.

  3. Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist.

 

Abschnitt 7
Schlussbestimmungen

 

§ 30 Zulassung von Ausnahmen

Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

 

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig i.S. von § 18 Abs. 1 Polizeigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. entgegen § 2 Abs. 1 Rundfunkgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung so benutzt, dass andere erheblich belästigt werden,
    2. entgegen § 3 aus Gaststätten und Versammlungsräumen Lärm nach außen dringen lässt, durch den andere erheblich belästigt werden,
    3. entgegen § 4 Sport- und Spielplätze benützt,
    4. entgegen § 5 Haus- und Gartenarbeiten durchführt,
    5. entgegen § 6 Tiere so hält, dass andere erheblich belästigt werden,
    6. entgegen § 7 Altglassammelbehälter benutzt,
    7. entgegen § 8 außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen Fahrzeugmotoren unnötig laufen lässt, Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut oder unnötig schließt, Fahrräder mit Hilfsmotor und Motoren von Kraftfahrzeugen in Toreinfahrten, Durchfahrten oder auf Innenhöfen von Wohnhäusern anlässt, beim Be- und Entladen von Fahrzeugen vermeidbaren Lärm verursacht, oder mit den an den Fahrzeugen vorhandenen Vorrichtungen unnötige Schallzeichen abgibt,
    8. entgegen § 9 Schussapparate oder ähnliche Einrichtungen zur Fernhaltung von Tieren aufstellt oder betreibt,
    9. entgegen § 10 Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen abspritzt,
    10. entgegen § 11 öffentliche Brunnen entgegen ihrer Zweckbestimmung benutzt, sie beschmutzt oder das Wasser verunreinigt,
    11. entgegen § 12 geeignete Behälter für Speisereste und Abfälle nicht bereit hält,
    12. entgegen § 13 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere gefährdet werden,
    13. entgegen § 13 Abs. 2 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt,
    14. entgegen § 13 Abs. 3 Hunde frei umherlaufen lässt,
    15. entgegen § 14 als Halter oder Führer eines Hundes verbotswidrig abgelegten Hundekot nicht unverzüglich beseitigt,
    16. Tauben entgegen § 15 füttert,
    17. entgegen § 16 übelriechende Gegenstände und Stoffe lagert, verarbeitet oder befördert,
    18. entgegen § 16 Abs. 2 natürlichen Dünger, durch dessen Geruch andere erheblich belästigt werden, in einer Entfernung von weniger als 150 m von Wohnge-bäuden aufbringt,
    19. entgegen § 17 plakatiert oder nicht dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt,
    20. entgegen § 18 Zelte oder Wohnwagen aufstellt oder als Grundstücksbesitzer deren Aufstellung erlaubt oder duldet,
    21. entgegen § 19 Bienenstände aufstellt,
      1. entgegen § 19 a Abs. 1 Nr. 1 nächtigt,
      2. entgegen § 19 a Abs. 1 Nr. 2 bettelt oder Minderjährige zu solchem Betteln anstiftet,
      3. entgegen § 19 a Abs. 1 Nr. 3 die Notdurft verrichtet,
      4. entgegen § 19 a Abs. 1 Nr. 4 außerhalb von Freiausschankflächen oder Einrichtungen, wie Grillstellen u.ä., ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses lagert oder dauerhaft verweilt,
      5. entgegen § 19 a Abs. 1 Nr. 5 Betäubungsmittel öffentlich konsumiert,
      6. entgegen § 19 a Abs. 1 Nr. 6 Gegenstände wegwirft oder ablagert,
    22. Anpflanzungen, Rasenflächen und sonstige Anlageflächen entgegen § 20 Abs.1 Nr. 1 betritt,
    23. entgegen § 20 Abs.1 Nr. 2 in den Grün- und Erholungsanlagen nächtigt,
    24. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 3 außerhalb der freigegebenen Zeiten sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlageteilen aufhält, Wegesperren beseitigt oder verändert oder Einfriedungen und Sperren überklettert,
    25. außerhalb der Kinderspielplätze und der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 4 spielt oder sportliche Übungen treibt,
    26. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlageteile nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 verändert oder aufgräbt oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer macht,
    27. Pflanzen, Gras, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 6 entfernt,
    28. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 7 Hunde frei umherlaufen lässt oder Hunde auf Kinderspielplätze und Liegewiesen mitnimmt,
    29. Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen und andere Einrichtungen entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 8 beschriftet, beklebt, bemalt, beschmutzt oder entfernt, soweit nicht der Tatbestand der Sachbeschädigung verwirklicht ist,
    30. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 9 Gewässer oder Wasserbecken verunreinigt oder darin fischt,
    31. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 10 Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte benützt sowie außerhalb der dafür bestimmten oder entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen oder Schlittschuhlaufen) betreibt, reitet, zeltet, badet oder Boot fährt,
    32. Parkwege entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 11 befährt oder Fahrzeuge abstellt,
    33. Turn- und Spielgeräte entgegen § 20 Abs. 2 benutzt,
    34. entgegen § 21 Abs. 1 und Abs. 2 als Verpflichteter festgestellten Rattenbefall nicht unverzüglich der Ortspolizeibehörde anzeigt und eine Rattenbekämpfung nach den Vorschriften dieser Verordnung durchführt oder die Bekämpfungs-maßnahmen nicht so lange wiederholt, bis sämtliche Ratten vertilgt sind,
    35. vor Beginn der Rattenbekämpfung Abfallstoffe entgegen § 23 nicht entfernt,
    36. die Schutzvorkehrungen des § 24 Abs. 1 und 2 nicht beachtet,
    37. die in § 24 vorgeschriebenen Vorkehrungen nach Beendigung der Rattenbe-kämpfung nicht trifft,
    38. als Verpflichteter entgegen § 26 den Beauftragten der Ortspolizeibehörde zur Feststellung des Rattenbefalls und zur Überwachung der Rattenbekämpfung das Betreten seiner Grundstücke nicht gestattet und auf Verlangen keine Aus-kunft erteilt oder bei einer nach § 27 allgemein angeordneten Rattenbekämpfung das Auslegen von Vertilgungsmitteln auf seinen Grundstücken nicht duldet,
    39. entgegen § 29 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festge-setzten Hausnummern versieht,
    40. unleserliche Hausnummernschilder entgegen § 29 Abs. 2 Satz 2 nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend § 29 Abs. 2 anbringt.
  2. Absatz 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 30 zugelassen worden ist.

 

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