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  • Andreas Spieß

Benutzungsgebühren für das Freischwimmbad „Hemsbacher Wiesensee“

S A T Z U N G

über die Erhebung von Benutzungsgebühren für das Freischwimmbad
„Hemsbacher Wiesensee“

vom 31. Januar 2022

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit den §§ 2 ff. Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 31. Januar 2022 folgende Satzung beschlossen

 

§ 1
Gebührenpflicht

Die Stadt Hemsbach erhebt für die Benutzung des Freischwimmbades "Hemsbacher Wiesensee" Benutzungsgebühren nach dieser Satzung.

 

§ 2
Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet:

1. Wer das Freischwimmbad "Hemsbacher Wiesensee" während den festgelegten Öffnungszeiten betritt oder benutzt,

2. wer kraft Gesetzes für die Gebührenschuld eines anderen haftet.

Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 3
Maßstab und Satz der Gebühren

Die Benutzungsgebühren betragen einschließlich Mehrwertsteuer:

I. Einzelkarten:
 
1. Für Kinder ab dem vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, Schüler und Studenten  2,50€
2. ermäßigt für Schwerbehinderte, Auszubildende, Grund-wehrdienstleistende, Zivildienstleistende, Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger 3,00€
3. für über 18 Jahre alte Personen 4,00€
4. Für Ehepaare sowie für Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, jeweils mit kindergeldberechtigten Kindern, die noch dem Haushalt ihrer Eltern angehören 9,50€
5. Abendkarte ab 17:30 Uhr 3,00€
II. Mehrfachkarten (10er Karten):
 
1.

für Kinder ab dem vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, Schüler und Studenten

22,50€
2.

ermäßigt für Schwerbehinderte, Auszubildende, Grund-wehrdienstleistende, Zivildienstleistende, Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger

27,00€
3. für über 18 Jahre alte Personen 36,00€
III. Saisonkarte:
 
1.

für Kinder ab dem vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, Schüler und Studenten

40,00€
2.

ermäßigt für Schwerbehinderte, Auszubildende, Grund-wehrdienstleistende, Zivildienstleistende, Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger

40,00€
3. für Rentner 45,00€
4.

für über 18 Jahre alte Personen

60,00€
IV. Familienkarten:
 
1.

für Ehepaare sowie für Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, jeweils mit kindergeldberechtigten Kindern, die noch dem Haushalt ihrer Eltern angehören

90,00€
V. Elternteilkarte:
 
1.

für alleinstehenden Elternteil mit kindergeldberechtigten Kindern, die noch dem Haushalt ihrer Eltern angehören

45,00€

 

§ 4
Gültigkeit der Badekarten

Die gelösten Einzelkarten haben nur für die einmalige Benutzung des Freischwimmbades am Lösungstag Gültigkeit.
Die Mehrfachkarten, Saisonkarten, Familienkarten und Elternteilkarten gelten für die Dauer der jeweiligen Jahres-Badesaison.

 

§ 5
Entstehung, Fälligkeit und Zahlung

Die Gebühren entstehen mit dem Betreten oder der Benutzung des Freischwimmbades und seinen Einrichtungen. Sie sind bei Aushändigung der Gebührenkarten zur Zahlung fällig.

 

§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 14.03.2005 außer Kraft

 

Hemsbach, den 4. Februar 2022

 

Jürgen Kirchner
Bürgermeister

 

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder auf Grund der Gemeindeordnung erlassener Vorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch unter Bezeichnung des Sachverhalts, der Verletzungen begründen soll, innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung bei der Stadt Hemsbach geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist ohne tätig werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- Der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung des Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Hemsbach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

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