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  • Sabine Münd

Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung)

Stadt Hemsbach
Rhein-Neckar-Kreis

Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) der Stadt Hemsbach 21.05.2007 mit Änderungen vom 20.09.2010

 

§ 1 Gebührenpflicht

Die Stadt Hemsbach erhebt für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornimmt, Gebühren nach dieser Satzung (Verwal-tungsgebühren), soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes be-stimmen. Unberührt bleiben Bestimmungen über Verwaltungsgebühren in beson-deren Gebührensatzungen der Gemeinde.

 

§ 2 Gebührenfreiheit

  • (1) Für die sachliche Gebührenfreiheit gelten die Bestimmungen des § 9 Landes-gebührengesetz entsprechend. Für die persönliche Gebührenfreiheit gelten die Bestimmungen des § 10 Absatz 1 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 2, 5 und 6 des Landesgebührengesetzes entsprechend, soweit Gegenseitigkeit besteht.
  • (2) Soweit die Stadt Aufgaben einer unteren Verwaltungsbehörde oder einer unte-ren Baurechtsbehörde wahrnimmt, gilt für die persönliche Gebührenfreiheit außerdem § 10 Abs. 3 bis 6 des Landesgebührengesetzes entsprechend.
  • das zu entrichtende Entgelt für zwei auf einander folgende Monate nicht bezahlt wurde.
  • (3) Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben für Verfahren, die von der Stadt ganz oder überwiegend nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzu-führen sind, mit Ausnahme der Entscheidung über Rechtsbehelfe.
  • (4) Weitere spezialgesetzliche Gebührenbefreiungstatbestände bleiben unbe-rührt.

 

§ 3 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren und Auslagen ist derjenige verpflichtet

  • dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist,
  • der die Gebühren- und Auslagenschuld der Stadt gegenüber durch schrift-liche Erklärung übernommen hat,
  • der für die Gebühren- und Auslagenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 4 Gebührenhöhe

(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem dieser Satzung bei-gefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung. Für öffentliche Leistungen, für die im Gebührenverzeichnis weder ei-ne Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, ist ei-ne Gebühr von 2,00 € bis 2.500,- € zu erheben.

(2) Ist eine Verwaltungsgebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand, sowie nach der wirt-schaftlichen oder sonstigen Bedeutung für den Gebührenschuldner.

(3) Ist eine Verwaltungsgebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berech¬nen, so ist der Verkehrswert zur Zeit der Beendigung der Leistung maßgebend. Der Gebührenschuldner hat auf Ver¬langen den Wert des Gegenstandes nachzu-weisen. Bei Verweige¬rung oder ungenügender Führung des Nachweises hat die Behör¬de den Wert auf Kosten des Gebührenschuldners zu schätzen. Sie kann sich hierbei Sachverständiger bedienen.

(4) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird ei-ne Verwaltungsgebühr in Höhe von einem Zehntel bis zum vollen Betrag der Gebühr, mindestens 2,00 € erhoben. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abge¬lehnt, wird keine Gebühr erhoben.

(5) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung mit dessen sachli-cher Bearbeitung begonnen ist, vor Erbringung der öffentlichen Leistung zu-rückgenom¬men oder unterbleibt die öffentliche Leistung aus sonstigen, vom Schuldner zu vertretenden Gründen, so wird je nach dem Stand der Bearbei-tung ein Zehntel bis zur Hälfte der vollen Gebühr erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 5,00 €.

 

§ 5 Entstehung der Gebühr

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Beendigung der öffentlichen Leistung.

(2) Bei Zurücknahme eines Antrags nach § 4 Absatz 5 dieser Satzung entsteht die Gebührenschuld mit der Zurücknahme, in den anderen Fällen des § 4 Ab-satz 4 Satz 1 dieser Satzung mit der Beendigung der öffentlichen Leistung.

 

§ 6 Fälligkeit, Zahlung

(1) Die Verwaltungsgebühr wird durch schriftlichen oder mündlichen Bescheid festgesetzt und ist mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig.

(2) Die Erbringung einer öffentlichen Leistung, die auf Antrag erbracht wird, kann von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden. Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen. Die Stadt kann den Antrag als zurückgenommen behandeln, wenn die Frist nicht eingehalten wird und der Antragsteller bei der Anforderung des Vorschusses oder der Si-cherheitsleistung hierauf hingewiesen worden ist.

(3) Ausfertigungen, Abschriften sowie zurückzugebende Urkunden, die aus An-lass der öffentlichen Leistung eingereicht worden sind, können bis zur Bezah-lung der festgesetzten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden.

 

§ 7 Fälligkeit, Auslagen

(1) In der Verwaltungsgebühr sind die der Stadt erwachsenen Auslagen inbegriffen. Übersteigen die Auslagen das übliche Maß erheblich, werden sie geson-dert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt. Dies gilt auch dann, wenn für eine öffentliche Leistung keine Gebühr erhoben wird.

(2) Auslagen nach Abs. 1 Satz 2 sind insbesondere

  • Gebühren für Telekommunikation,
  • Reisekosten,
  • Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
  • Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie sonstige Kosten der Beweiserhebung,
  • Vergütungen an andere juristische oder natürliche Personen für Leistun-gen und Lieferungen,
  • Kosten der Beförderung und Verwahrung von Personen und Sachen.

(3) Auf die Erstattung von Auslagen sind die für Verwaltungsgebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Erstattung der Aus-lagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags.

 

§ 8 Schlussvorschriften

Anlage 1
zur Gebührensatzung vom 21. 05.2007

Gebührenverzeichnis

Lfd. Nr.Amtshandlungen/Öffentliche LeistungenGebühren in Euro (€)ZeitgebührWertgebühr
 1
Allgemeine Verwaltung
     
1.1 Ablehnung eines Antrags usw.
(§ 4 Abs.4 Satz 1 der Satzung)

1/10 bis volle Gebühr
mind. 2,50€

   
  wegen Unzuständigkeit

1/10 bis volle Gebühr
mind. 2,50€

   
1.2 Allgemeine Verwaltungsgebühr
(§ 4 Abs.1 Satz 3 der Satzung)
2 bis 2.500€    
1.3 Anträge
Bearbeitung von mündlichen und schriftlichen Anträgen, Erklärungen, Gesuchen und dergl., die von der Gemeinde nicht in eigener Zuständigkeit zu bescheiden sind, soweit die Mitwirkung der Gemeinde nicht vorgeschrieben oder angeordnet ist

2,50 bis 100€

   
1.4 Auskünfte insbesondere aus Akten und Büchern oder Einsichtnahme in solche
mündliche Auskünfte einfacher Art
Aktenübersendung in Bußgeldverfahren
2,50 bis 50€
gebührenfrei
12€
   
1.5 Befreiung (Ausnahmebewilligung, Dispens) von gesetzlichen Vorschriften oder gemeindlichen Bestimmungen 2,50 bis 500€    
2
Beglaubigung, Bestätigungen
     
2.1  Amtliche Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln  3€    
2.2 Werden mehrere Unterschriften gleichzeitig in einer Urkunde beglaubigt, oder wird die Unterschrift einer Person mehrfach auf verschiedenen Urkunden, aber aufgrund eines gleichzeitig gestellten Antrags beglaubigt, so kommt nur für die erste Unterschrift die volle Gebühr, für jede weitere die Hälfte der für die erste erhobene Gebühr zum Ansatz.      
2.3 Amtliche Beglaubigung der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus amtlichen Akten ­oder privaten Schriftstücken mit der Urschrift je Seite 3€ je weitere Seite 2,50€    
2.4

Bestätigung der Übereinstimmung von Abschriften Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus amtlichen Akten oder privaten Schriftstücken mit der Urschrift je Seite

0,50€ nis 2,50€
min 2,50€
   
2.5 Wird die Abschrift, Ausfertigung, Fotokopie usw. von der Stadt selbst hergestellt, so kommen die Schreibgebühren (Nr.5) hinzu.      
3
Bescheinigungen
     
3.1 Bestätigungen, Zeugnisse, Atteste, Ausweise aller Art (auch Zweit- und Mehrfertigungen, soweit nichts anderes bestimmt ist) 2,50€ bis 50€    
3.2 Ausstellung von Negativzeugnissen gemäß
§§ 19, 20 (2) und 24 ff BauGB und § 25 Landeswaldgesetz
15€    
3.3

Geschäftsstelle des Gutachterausschusses
a) Auskunft aus der Kaufpreissammlung
b) Auskunft Bodenrichtwerte


10 - 50€
10 - 25€

   
4
Rechtsbehelfe
(Widerspruch, Einspruch in Wahlanfechtungsverfahren, Gegenvorstellung, Dienstaufsichtsbeschwerde usw.)
     
4.1 wenn die Rechtsbehelfe im Wesentlichen als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen werden oder wenn die Gebühr einem Gegner auferlegt werden kann, der die angefochtene Verfügung oder Entscheidung beantragt hat 5 - 250€    
4.2

bei Zurücknahme der Rechtsbehelfe, wenn kein Grund vorliegt, von einem Gebührenansatz abzusehen (§4 Abs.4 Satz 3 der Satzung)

1/10 bis 1/2 der Gebühr nach 4.1, mind. 2,50€    
5
Schreibgebühren

Ausfertigungen und Abschriften oder Auszüge aus Akten, Protokollen von öffentlichen Verhandlungen, amtlichen Büchern, Registern usw. (sofern sie nicht durch Ablichtung hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden, je angefangene Seite DIN A 4 (der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird mitgerechnet)

     
5.1 für Schriftstücke, die in deutscher Sprache abgefasst sind 5€    
5.2 für Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind 10€    
5.3 für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen, wissenschaftliche Texte wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde 7,50€    
6
Fotokopien und Ablichtungen
     
6.1

Format DIN A 4 je Seite

0,25€    
6.2 Format DIN A 3 je 0,50€    
6.3

alle anderen Formate, je nach Umfang, Schwierigkeit und Aufwand, je Seite

0,75 - 2,50€    
7
Bauordnung und Denkmalschutz
   
7.1 Bauvoranfrage      
 

1. Positive Entscheidung
a) wenn mit der Prüfung von Bauzeichnungen verbunden

    3 ‰ d. Baukosten, mind. 200€
  b) ohne Prüfung von Bauzeichungen
Grundgebühr erste Frage
für jede weitere Frage
   
200€
100€
  c) Nebenanlagen, z.B. Geschirrhütte, Carport Garage, Einfriedigung, Wintergarten deren Baukosten 20.000,00 € nicht übersteigen     100€
  2. Negative Entscheidung:
Die Gebühr wird nach Zeitaufwand der
einzelnen Sachbearbeitergruppen berechnet,
Höchstbetrag ist die Gebühr für eine Genehmigung
 

57,60 €/h
51,50 €/h

57,30 €/h

Sekretariat SE
Sachbearbeiter Baurecht SB

Sachbearbeiter

  3. Rücknahme    wie 7.1.2 Bauverständige SBV
7.2

Baugenehmigung

     
  1.
a) Positive Entscheidung
b) Nebenanlagen, z.B. Geschirrhütte, Carport, Garage, Einfriedigung, Wintergarten, deren Baukosten 20.000€ nicht übersteigen  
     

6 ‰ der Baukosten,
mind. 200€

100€

  2. Negative Entscheidung    wie 7.1.2  
 

3. Rücknahme

 

 wie 7.1.2

 
 

4. Teil-Baugenehmigung

   

3 ‰ der Baukosten

 

5. Teil-Baufreigabe

    50€
 

6. Werbeanlagen

     
  a) unbeleuchtete Werbeanlagen     50€ pro angefangener m² Ansichtsfläche
 

b) beleuchtete Werbeanlagen

    100€ pro angefangener m² Ansichtsfläche
  c) Werbeanlagen über Dach     dreifacher Wert von a) oder b)
  d) Sammelanlagen z.B. Tankstellen, Autohäuser     pro Sammelstelle 1.000€
  e) Fahnen     150€ pro Fahne
  7. Abbruch      
 

a) Grundgebühr

     150€
  b) pro Zustellung pro Angrenzer 14,40€    
  c) Nachforderung von Unterlagen 25,70€    
  8. Nachträgliche Genehmigung eines bereits errichteten Bauvorhabens     doppelte Gebühr nach 7.2.1 bis 7.2.7
7.3 Verlängerung von Bescheiden      
  a) Grundgebühr     25 % der ursprünglichen Gebühr ohne Abnahmegebühr
  b) pro Zustellung pro Angrenzer      
7.4 Kenntnisgabeverfahren      
  a) Grundgebühr     50 € plus 0,5 ‰ der Baukosten
  b) pro Zustellung pro Angrenzer 14,40€    
  c) Nachforderung  von Unterlagen 25,70€    
7.4.1 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren     5 ‰ der Baukosten mindestens 150 €
7.5 Ausnahme/Abweichung/Befreiung
Die Rahmengebühr setzt sich aus einer Zeitgebühr (Unter-grenze) und zur Abgeltung deswirtschaftlichen bzw. sonsti-gen Interesses aus einer Wertgebühr zusammen:
  51,50€  
  1. Art der baulichen Nutzung
a) Ausnahme
b) Befreiung
   


500€
1.000€

 

2. Bauweise/Geschossigkeit

    Fläche, die zum Vollgeschoss führt x 10 % des max. Boden-richtwerts
  3. Geschossfläche     Fläche x 10 %  des max. Bodenrichtwerts
  4. Grundfläche      
  a) durch bauliche Anlagen n. § 19 Abs. 2 BauNVO    

Fläche x 10 % des max. Bodenrichtwerts

  b) durch bauliche Anlagen n. § 19 Abs. 4 BauNVO inklusive Terrassen     Fläche x 10 % des min. Bo-denrichtwerts
  5. Anzahl der Wohneinheiten    

2.000€ pro zusätzliche Wohnung

  6. Baulinien-/Baugrenzenüberschreitung      
  a) § 31 Abs. 1 oder 2 BauG       

Fläche x 10 % des max. Bodenrichtwertes
5 % bei Kompensationsbaulast

  b) § 23 Abs. 3 bzw. 5 BauNVO     Fläche x 10 % des min. Bodenrichtwerts
  7. Höhe der baulichen Anlage
(First-/Trauf-/Sockel-/Kniestockhöhe)
    50€ je angefangene
10 cm Überschreitung
  8. Firstrichtung
a) Hauptgebäude
b) untergeordneter Gebäudeteil
   


250€
150€

  9. Dachform
a) Hauptgebäude
b) untergeordneter Gebäudeteil
   
250€
150€
  10. Dachneigung
a) Hauptgebäude
b) untergeordneter Gebäudeteil
   
10€ je 10°
50€ je 10°
  11. Dachausführung
a) Dachdeckung/Überstand
b) Dachbegrünung
   
150€
5€ je m², mind. 100€
  12. Dachgauben/Aufbauten
a) unzulässig
b) Gestaltung
   
je angefang. m 100€
100€
  13. Einfriedigungen
a) unzulässig
b) Gestaltung (Art, Höhe etc)
   
200€
100€
  14. Garagen/Stellplätze
a) Standort
b) Anzahl
   
150€
500€
  15. Abstandsfläche     100€ je 10cm
  16. Waldabstand     100€ je 5m
  17. Sonstiges     150€
7.6 Abgeschlossenheitsbescheinigung
a) kleine Änderungen
  57,60€ 1 ‰ d. Gebäudewerts,
mind. 300€
plus 10% nach Nr. 7.5
7.7

Bauabnahme

     
 

a) Rohbau- und Schlussabnahme

    1 ‰ der Baukosten, mind. 50€ 
 

b) nachträgliche Abnahmen

    2 ‰ der Baukosten, mind. 100€ 
   c) Baukontrollen und zusätzliche Abnahmen   57,30/h  
7.8 Baulasten   51,50 €/h  
7.9 Brandverhütungsschau   57,30 €/h  
7.10 Wasserrechtliche Genehmigung  

51,30 €/h

 
7.11 Denkmalschutz      
  a) denkmalschutzrechtliche Entscheidung/Zustimmung     Rahmengebühr 25€ bis 250€
  b) Zustimmung zum Abbruch   51,50€  
  c) Erteilung einer Steuerbescheinigung     50€ plus 1 ‰ der beantragten Summe
  d) Zurückweisung der Steuerbescheinigung     50€
7.12 Sanierungsrechtliche Genehmigung
a) Genehmigung ohne Auflagen
b) Genehmigung mit Auflagen
c) Ablehnung
 


wie 7.1.2

25€
50€
7.13

Anordnung im Rahmen des Bauordnungsrechts

 

51,50 €/h

 
7.14 Entscheidungen nach §§ 80  Abs. 4, 80 a VwGO
und § 73 VwGO
  51,50 €/h  
7.15 Entscheidungen nach § 15 BauGB      
7.16 Anordnung nach BImSchG
a) immissionsschutzrechtliches Einschreiten
b) Ausnahmegenehmigungen nach § 20 1.BImSchV
 
51,50€/h
51,50€/h



plus 40€ als Abgeltung für den wirtschaftlichen Vorteil
7.17 Gutachten/Stellungnahme als Fachbehörde   57,30 €/h  
7.18 Gutachten/Stellungnahmen von Fachbehörden     von externen Stellen berechnete Gebühr wird zusätzlich zur Genehmigungsgebühr erhoben
7.19 Ausleihe/Beiziehen von Akten    

Rahmengebühr 10€ bis 250€

Lfd. Nr.Amtshandlungen/Öffentliche LeistungenGebühren in Euro (€)ZeitgebührWertgebühr
 8
Friedhof/Grundbuchamt
     
8.1 Bestattungsrecht

 

   
8.2 Ausstellung eines Leichenpasses (§§ 44 u. 45 Bestattungsgesetz)

25€

   
8.3 Unbedenklichkeitsbescheinigung für Feuerbestattung (§ 16 Abs.2 Nr.2 Bestattungsverordnung) 2,50 - 15€    
8.4 Amtshandlungen im Kirchenaustrittsverfahren je Person

5 - 50€

   
8.5 Grundbuchamt      
8.6 Baulastenauskunft 10 - 40€    
8.7 Aktenanforderung 10€    
9
Öffentliche Sicherheit und Ordnung
     
9.1  Melderecht      
9.2 Auskünfte aus dem Melderegister      
9.3 Einfache Auskunft (§32 Abs. 1 MG) 6,50€    
9.4

Erweiterte Auskunft (§32 Abs.2 MG)

9€    
9.5 Gruppenauskunft (§ 32 Abs.3, § 34 Abs. 1,2 und 3 Meldegesetz), jeweils für jede Person, auf die sich die Auskunft erstreckt.  2,50€    
9.6 Gruppenauskunft nach Nr. 9.5, die mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung gegeben wird 15 - 2.500€    
9.7 Datenübermittlungen      
9.8 Datenübermittlungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen (§29 Meldegesetz) und an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§30 Meldegesetz) jeweils für jede Person, auf die sich die Datenübermittlung erstreckt. 2,50€    
9.9 Datenübermittlungen nach Nr. 9.8, die mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung vorgenommen wurde 15 - 2.500€    
9.10 Datenübermittlung an den Süddeutschen Rundfunk und an den Südwestfunk bzw. an die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) je übermittelten Datensatz 0,15€    
9.11

Bescheinigungen der Meldebehörde Zusätzliche Meldebestätigungen und sonstige Bescheinigungen der Meldebehörde je Bescheinigung.
Werden mehrere gleichlautende Bescheinigungen gleichzeitig beantragt, so ermäßigt sich die Gebühr für jede weitere Bescheinigung auf die Hälfte.

6€    
9.12 Sonstige Amtshandlungen der Meldebehörde 5 - 500€    
  Gebührenfrei sind:      
9.13 Die Bearbeitung einer Meldung oder Anzeige sowie die Meldebestätigung      
9.14 die Auskunft an den Betroffenen (§11 Meldegesetz),      
9.15 die Berichtigung, Ergänzung, Sperrung und  Löschung von Daten des Melderegisters (§§ 12, 13 Meldegesetz).      
9.16 Fischereirecht      
 9.17 1 – Jahresfischereischein (Neuausstellung/Verlängerung) 22€ / davon 8€ Fischereiabgabe     
 9.18 5 – Jahresfischereischein (Neuausstellung/Verlängerung)  55€ / davon 40€ Fischereiabgabe    
 9.19 10 – Jahresfischereischein (=Lebenszeit) (Neuausstellung/Verlängerung)  95€ / davon 80€ Fischereiabgabe     
 9.20 Jugendfischereischein (1 Jahr)  5€ / keine Abgabe     
 9.21 Ersatzfischereischein bei Verlust  10€ / keine Abgabe    
 9.22 Sonstige Amtshandlungen der Meldebehörde   46€    
 9.23

Fundsachen

     
 9.24 Aufbewahrung einschließlich Aushändigung an den Verlierer, Eigentümer oder Finder       
 9.25 bei Sachen bis zu 500,00 € Wert  2% d. Werts, mind. jedoch 5€    
 9.26 bei Sachen über 500,00 € Wert  2% von 500€ und 1% des Mehrwertes     
 9.27 bei Tieren  2% des Wertes, mind. jedoch Unterbringungs-
kosten 
   
Lfd. Nr.Amtshandlungen/Öffentliche LeistungenGebühren in Euro (€)ZeitgebührWertgebühr
 10
Öffentliche Sicherheit und Ordnung
     
10.1 Straßenrechtliche Sondernutzung Erteilung der Erlaubnis zur Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus
die Höhe der Benutzungsgebühr ergibt sich aus
der Sondernutzungsgebührensatzung

10 - 250€

   
10.2 Zurücknahme eines Antrags (§ 4 Abs.4 Satz 3 der Satzung)

1/10 bis 1/2 der vollen Gebühr, mindestens 2,50€

   
10.3 Plakatierungsgenehmigung mit Erlaubnisplaketten 15 - 100€    
10.4 Feiertagsrecht

 

   
10.5 Befreiung von verbotenen Tätigkeiten während des Hauptgottesdienstes (§§7 Abs.2, 12 Abs.1 Feiertagsgesetz) 15 - 50€    
10.6 Befreiung vom Tanzverbot an bestimmten Feiertagen (§§11, 12 Abs.1 Feiertagsgesetz)      
10.7 pro Tag, an dem Tanzveranstaltungen von 3.00 bis 24.00 Uhr verboten sind 25 - 100€    
10.8 pro Tag, an dem Tanzveranstaltungen während des ganzen Tages verboten sind 50 - 200€    
  Gaststätten      
10.9 Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen, Konzessionen, Bewilligungen und dergl. aller Art, soweit nichts anderes bestimmt ist 2,50 - 500€    
10.10 Gaststättenerlaubnis (§ 2 GastG) und befristete Erlaubnis § 3 Abs. 2 GastG) 250 - 6.000€ siehe Anlage 2    
10.11 Stellvertretererlaubnis (§ 9 GastG) 120€    
10.12 Vorläufige Gaststättenerlaubnis (§ 11 GastG) 100€    
10.13 Vorläufige Stellvertretererlaubnis (§ 11 GastG) 100€    
10.14 Ausnahmezulassung von der Verpflichtung zum Ausschank alkoholfreier Getränke (§ 6 Satz 2 GastG)  10 - 250€    
10.15

Bei einer Betriebsübergabe auf Kinder erfolgt ein Abschlag vom Flächenbetrag in Höhe von 20%

     
10.16 Bei einer Betriebsartänderung erfolgt ein Abschlag vom Flächenbetrag in Höhe von 70%      
10.17 Gestattungen (§ 12 GastG) 20 - 1.000€ siehe Anlage 3    
10.18 Sperrzeitverkürzungen (§ 12 GastVO) für einzelne Tage 15 - 35€    
10.19 Regelmäßige Sperrzeitverkürzung 60 - 200€    
10.20 Erlaubnis für die Beschäftigung von Personen (§ 13 Abs. 2 GastVO) 15 - 300€    
10.21

Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 21 Abs. 1 GastG)

15 - 300€    
10.22 Auflagen und Anordnungen (§§ 5, 12 Abs. 3 GastG; § 12 Satz 2 GastVO) 20 - 300€    
10.23 Verlängerung von Fristen (§ 8 Satz 2, § 9 Satz 2, § 24 Abs. 1 Satz 3 GastG) 20 - 500€    
10.24 Erlaubniswiderrufe (§ 15 GastG, LVwVfG) 20 - 300€    
10.25 Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke (§ 19 GastG) 20 - 300€    
10.26 Antragsablehnung   56€/h  
10.27 Antragsrücknahme   56€/h  
10.28 Sonstige Gewerbesachen      
10.29 Gewerbean-, -um-, -abmeldungen (§ 15 Abs. 1GewO, Empfangsbescheinigung)      
10.30 Gewerbeanmeldungen 19€    
10.31 Gewerbeummeldungen 16€    
10.32 Gewerbeabmeldungen 14€    
10.33 Auskünfte und Bescheinigungen      
10.34 Schriftliche Auskünfte Gewerberegister 6,50€    
10.35 Gewerbemeldebestätigung für Zulassungsstelle 6€    
10.36 Zweitausfertigung Gewerbemeldebescheinigung (mit Bestätigungsvermerk) 6€    
10.37 Spielrecht      
10.38 Erlaubnis für das Aufstellen von Geldspielgeräten (§ 33c Abs. 1 GewO) 250 - 1.000€    
10.39 Geeignetheitsbestätigung (33c Abs. 3 GewO) 50€    
10.40 Bewachungsgewerbe      
10.41 Erlaubnis zum Betrieb des Bewachungsgewerbes (§ 34a Abs. 1 GewO)      
10.42 bei Durchführung von Objektschutzaufgaben 300€    
10.43 bei Durchführung von Personenschutzaufgaben 300€    
10.44 Bei Durchführung von Objekt- und Personenschutzaufgaben 500€    
10.45 Sammlungsrecht      
10.46 Sammlungserlaubnis (§ 3 SammlG) 30€    
10.47 Sonn-und Feiertagsrecht      
10.48 Befreiungen nach § 12 Sonn- und FeiertagsG. 20€    
10.49 Nachlasssicherung Amtshandlungen   56€/h  
11
Registratur und Archiv
     
11.1 Ermittlung von Archivalien und von sonstigem Sammlungsgut,
sowie Zurverfügungstellung und Aufsicht bei Einsichtnahme
5 -20€    
11.2 Digitale Reproduktion (Scan), je Seite bis DIN A 3 3€    
11.3 CD-Rom, je CD und angefangener Viertelstunde
je weitere CD
11€
5€
   
11.4 Versendung per E-Mail (je Datei) 3€    
12 Stundensätze werden pro angefangener viertel Stunde berechnet      


Anlage 2

zur Gebührensatzung vom 21.05.2007 Ausführungsrichtlinie zu Gebührengegenstand Nr. 10.9 bis 10.16 Gaststättenerlaubnis (§ 2 GastG)

Die Gebühr für eine persönliche Erlaubnis gemäß § 2 Gaststättengesetz errechnet sich aus einem Grundbetrag, einem Flächenbetrag sowie einem Sonderbetrag, welcher z.B. den Standort der Gaststätte, außergewöhnliche Ausstattungen / Zusatzeinrichtungen aber auch reine Saisonbetriebe u.ä. berücksichtigt.

Grundbetrag:

Der Grundbetrag beträgt 290,00 €. Er kann aufgrund erhöhten Verwaltungsaufwands (z.B. Notwendigkeit mehrerer Gaststättenabnahmen) um 50% erhöht werden.

Flächenbetrag:

Betrag für eine bewirtschaftete Fläche bis

  • 50 m ² / 350€
  • 51 bis 300 m ² / 6€ je m ²
  • ab 301 m ² / zusätzlich 4€ je m ²
  • insgesamt jedoch höchstens 3.000 €.

Außer Betracht bleiben die Flächen von Küchen-, Toiletten-, Kühl- und Vorratsräumen. Ebenso die Flächen für Personalräume und Flure.

Bei Kegelbahnen wird nur die Fläche berücksichtigt, auf der Ausschank stattfindet.

Bei nicht ständig bewirtschafteten Räumen und Flächen z.B. Gartenterrassen und Straßencafés, Tanzsälen u.ä. werden 30% der Fläche berücksichtigt.

Bei Kiosken, Verkaufsständen und ähnlichen Einrichtungen ohne bewirtschaftete Fläche wird als Flächenbetrag eine Gebühr in Höhe eines weiteren Grundbetrages berechnet.

Sonderbetrag:

Die aus den vorgenannten Beträgen ermittelte Summe kann unter Berücksichtigung besonderer betrieblicher Verhältnisse wie z.B. bei Gaststätten mit außergewöhnlichem Ambiente oder Zusatzeinrichtungen, bei Innenstadtlage, aber auch bei ungünstiger Randlage sowie bei reinen Saisonbetrieben bis an die Obergrenze des Gebührenrahmens erhöht bzw. bis an die Untergrenze des Gebührenrahmens ermäßigt werden.

Erhalten mehrere Personen gleichzeitig die Erlaubnis zum Betrieb derselben Gaststätte, so wird der ermittelte Betrag um je ein Viertel pro weiteren Erlaubnisinhaber erhöht und durch die Anzahl der Erlaubnisinhaber geteilt. Der so errechnete Betrag wird für jeden Gebührenschuldner als Gebühr festgesetzt.

Anlage 3
zur Gebührensatzung vom 21.05.2007 Ausführungsrichtlinien zu Gebührentatbestand Nr. 10.17 Gestattungen gemäß § 12 GastG

1.

1.1 Die Gebühr für Gestattungen mit einer Geltungsdauer bis zu vier Tagen be-trägt:

1. Tag20€
2. bis 4. Tag je 15€

1.2 Die Gebühr für Gestattungen von mehr als vier Tagen beträgt:

1. Woche85€
2.

2.1 Die Gebühr für Gestattungen bei Gemeindehallenvermietungen bis zu vier Tagen beträgt:

1. Tag bis 350 m²20€
über 350 bis 700 m² 25€
über 700 bis 1050 m² 30€
über 1050 m² bis 1400 m² 35€
über 1400 m² bis 1750 m² 40€
über 1750 m² bis 2100 m² 45€
über 2100 m² bis zu einem Drittel der Höchstgebühr
2. bis 4. Tag je 15€

2.2 Die Gebühr für Gestattungen bei Gemeindehallenvermietungen von mehr als vier Tagen beträgt:

1. Tag bis 350 m²85€
über 350 bis 700 m² 100€
über 700 bis 1050 m² 115€
über 1050 m² bis 1400 m² 130€
über 1400 m² bis 1750 m² 145€
über 1750 m² bis 2100 m² 160€
über 2100 m² bis zur Hälfte der Höchstgebühr

Für jede weitere Woche beträgt die Gebühr drei Viertel der Gebühr der 1. Woche.

3. In besonders begründbaren Einzelfällen können die Gebühren um bis zu 100% erhöht oder herabgesetzt werden.

Anlage 4
zur Gebührensatzung vom 21.05.2007 Ausführungsrichtlinien zu Gebührentatbestand Nr. 10.17 Gestattungen gemäß § 12 GastG

verk. Stunden / bewirtsch. Fläche123
bis 100 m² 15 €20€25€
101 bis 200 m² 18€23€28€
über 200 m² 23€28€33€

Anlage 5
zur Gebührensatzung vom Ausführungsrichtlinie zu Gebührengegenstand Nr. 10.19 Berechnung der Gebühren für regelmäßige Sperrzeitverkürzungen

Die Gebühr für regelmäßige Sperrzeitverkürzungen beträgt pro Monat:

verk. Stund. je Woche / Fläche12345678910
bis 100 m² 60 €70€80€90€100€110€120€130140€140€
101 bis 200 m² 80€90€100€110€120€130€140€150€160€170€
über 200 m² 110€120€130€140€150€160€170€180€190€200€
verk. Stund. je Woche / Fläche111213141516171819
bis 100 m² 160€170€180€190€200€210€220€230240€
101 bis 200 m² 180€190€200€210€220€230€240€250€260€
über 200 m² 210€220€230€240€250€260€270€280€290€