Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung)
Stadt Hemsbach
Rhein-Neckar-Kreis
Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) der Stadt Hemsbach 21.05.2007 mit Änderungen vom 20.09.2010
§ 1 Gebührenpflicht
Die Stadt Hemsbach erhebt für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornimmt, Gebühren nach dieser Satzung (Verwal-tungsgebühren), soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes be-stimmen. Unberührt bleiben Bestimmungen über Verwaltungsgebühren in beson-deren Gebührensatzungen der Gemeinde.
§ 2 Gebührenfreiheit
- (1) Für die sachliche Gebührenfreiheit gelten die Bestimmungen des § 9 Landes-gebührengesetz entsprechend. Für die persönliche Gebührenfreiheit gelten die Bestimmungen des § 10 Absatz 1 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 2, 5 und 6 des Landesgebührengesetzes entsprechend, soweit Gegenseitigkeit besteht.
- (2) Soweit die Stadt Aufgaben einer unteren Verwaltungsbehörde oder einer unte-ren Baurechtsbehörde wahrnimmt, gilt für die persönliche Gebührenfreiheit außerdem § 10 Abs. 3 bis 6 des Landesgebührengesetzes entsprechend.
- das zu entrichtende Entgelt für zwei auf einander folgende Monate nicht bezahlt wurde.
- (3) Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben für Verfahren, die von der Stadt ganz oder überwiegend nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzu-führen sind, mit Ausnahme der Entscheidung über Rechtsbehelfe.
- (4) Weitere spezialgesetzliche Gebührenbefreiungstatbestände bleiben unbe-rührt.
§ 3 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren und Auslagen ist derjenige verpflichtet
- dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist,
- der die Gebühren- und Auslagenschuld der Stadt gegenüber durch schrift-liche Erklärung übernommen hat,
- der für die Gebühren- und Auslagenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Gebührenhöhe
(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem dieser Satzung bei-gefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung. Für öffentliche Leistungen, für die im Gebührenverzeichnis weder ei-ne Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, ist ei-ne Gebühr von 2,00 € bis 2.500,- € zu erheben.
(2) Ist eine Verwaltungsgebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand, sowie nach der wirt-schaftlichen oder sonstigen Bedeutung für den Gebührenschuldner.
(3) Ist eine Verwaltungsgebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berech¬nen, so ist der Verkehrswert zur Zeit der Beendigung der Leistung maßgebend. Der Gebührenschuldner hat auf Ver¬langen den Wert des Gegenstandes nachzu-weisen. Bei Verweige¬rung oder ungenügender Führung des Nachweises hat die Behör¬de den Wert auf Kosten des Gebührenschuldners zu schätzen. Sie kann sich hierbei Sachverständiger bedienen.
(4) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird ei-ne Verwaltungsgebühr in Höhe von einem Zehntel bis zum vollen Betrag der Gebühr, mindestens 2,00 € erhoben. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abge¬lehnt, wird keine Gebühr erhoben.
(5) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung mit dessen sachli-cher Bearbeitung begonnen ist, vor Erbringung der öffentlichen Leistung zu-rückgenom¬men oder unterbleibt die öffentliche Leistung aus sonstigen, vom Schuldner zu vertretenden Gründen, so wird je nach dem Stand der Bearbei-tung ein Zehntel bis zur Hälfte der vollen Gebühr erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 5,00 €.
§ 5 Entstehung der Gebühr
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Beendigung der öffentlichen Leistung.
(2) Bei Zurücknahme eines Antrags nach § 4 Absatz 5 dieser Satzung entsteht die Gebührenschuld mit der Zurücknahme, in den anderen Fällen des § 4 Ab-satz 4 Satz 1 dieser Satzung mit der Beendigung der öffentlichen Leistung.
§ 6 Fälligkeit, Zahlung
(1) Die Verwaltungsgebühr wird durch schriftlichen oder mündlichen Bescheid festgesetzt und ist mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig.
(2) Die Erbringung einer öffentlichen Leistung, die auf Antrag erbracht wird, kann von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden. Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen. Die Stadt kann den Antrag als zurückgenommen behandeln, wenn die Frist nicht eingehalten wird und der Antragsteller bei der Anforderung des Vorschusses oder der Si-cherheitsleistung hierauf hingewiesen worden ist.
(3) Ausfertigungen, Abschriften sowie zurückzugebende Urkunden, die aus An-lass der öffentlichen Leistung eingereicht worden sind, können bis zur Bezah-lung der festgesetzten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden.
§ 7 Fälligkeit, Auslagen
(1) In der Verwaltungsgebühr sind die der Stadt erwachsenen Auslagen inbegriffen. Übersteigen die Auslagen das übliche Maß erheblich, werden sie geson-dert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt. Dies gilt auch dann, wenn für eine öffentliche Leistung keine Gebühr erhoben wird.
(2) Auslagen nach Abs. 1 Satz 2 sind insbesondere
- Gebühren für Telekommunikation,
- Reisekosten,
- Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
- Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie sonstige Kosten der Beweiserhebung,
- Vergütungen an andere juristische oder natürliche Personen für Leistun-gen und Lieferungen,
- Kosten der Beförderung und Verwahrung von Personen und Sachen.
(3) Auf die Erstattung von Auslagen sind die für Verwaltungsgebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Erstattung der Aus-lagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags.
§ 8 Schlussvorschriften
Anlage 1
zur Gebührensatzung vom 21. 05.2007
Gebührenverzeichnis
Lfd. Nr. | Amtshandlungen/Öffentliche Leistungen | Gebühren in Euro (€) | Zeitgebühr | Wertgebühr |
---|---|---|---|---|
1 |
Allgemeine Verwaltung |
|||
1.1 | Ablehnung eines Antrags usw. (§ 4 Abs.4 Satz 1 der Satzung) |
1/10 bis volle Gebühr |
||
wegen Unzuständigkeit |
1/10 bis volle Gebühr |
|||
1.2 | Allgemeine Verwaltungsgebühr (§ 4 Abs.1 Satz 3 der Satzung) |
2 bis 2.500€ | ||
1.3 | Anträge Bearbeitung von mündlichen und schriftlichen Anträgen, Erklärungen, Gesuchen und dergl., die von der Gemeinde nicht in eigener Zuständigkeit zu bescheiden sind, soweit die Mitwirkung der Gemeinde nicht vorgeschrieben oder angeordnet ist |
2,50 bis 100€ |
||
1.4 | Auskünfte insbesondere aus Akten und Büchern oder Einsichtnahme in solche mündliche Auskünfte einfacher Art Aktenübersendung in Bußgeldverfahren |
2,50 bis 50€ gebührenfrei 12€ |
||
1.5 | Befreiung (Ausnahmebewilligung, Dispens) von gesetzlichen Vorschriften oder gemeindlichen Bestimmungen | 2,50 bis 500€ | ||
2 |
Beglaubigung, Bestätigungen |
|||
2.1 | Amtliche Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln | 3€ | ||
2.2 | Werden mehrere Unterschriften gleichzeitig in einer Urkunde beglaubigt, oder wird die Unterschrift einer Person mehrfach auf verschiedenen Urkunden, aber aufgrund eines gleichzeitig gestellten Antrags beglaubigt, so kommt nur für die erste Unterschrift die volle Gebühr, für jede weitere die Hälfte der für die erste erhobene Gebühr zum Ansatz. | |||
2.3 | Amtliche Beglaubigung der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus amtlichen Akten oder privaten Schriftstücken mit der Urschrift je Seite | 3€ je weitere Seite 2,50€ | ||
2.4 |
Bestätigung der Übereinstimmung von Abschriften Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus amtlichen Akten oder privaten Schriftstücken mit der Urschrift je Seite |
0,50€ nis 2,50€ min 2,50€ |
||
2.5 | Wird die Abschrift, Ausfertigung, Fotokopie usw. von der Stadt selbst hergestellt, so kommen die Schreibgebühren (Nr.5) hinzu. | |||
3 |
Bescheinigungen |
|||
3.1 | Bestätigungen, Zeugnisse, Atteste, Ausweise aller Art (auch Zweit- und Mehrfertigungen, soweit nichts anderes bestimmt ist) | 2,50€ bis 50€ | ||
3.2 | Ausstellung von Negativzeugnissen gemäß §§ 19, 20 (2) und 24 ff BauGB und § 25 Landeswaldgesetz |
15€ | ||
3.3 |
Geschäftsstelle des Gutachterausschusses |
|
||
4 |
Rechtsbehelfe(Widerspruch, Einspruch in Wahlanfechtungsverfahren, Gegenvorstellung, Dienstaufsichtsbeschwerde usw.) |
|||
4.1 | wenn die Rechtsbehelfe im Wesentlichen als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen werden oder wenn die Gebühr einem Gegner auferlegt werden kann, der die angefochtene Verfügung oder Entscheidung beantragt hat | 5 - 250€ | ||
4.2 |
bei Zurücknahme der Rechtsbehelfe, wenn kein Grund vorliegt, von einem Gebührenansatz abzusehen (§4 Abs.4 Satz 3 der Satzung) |
1/10 bis 1/2 der Gebühr nach 4.1, mind. 2,50€ | ||
5 |
SchreibgebührenAusfertigungen und Abschriften oder Auszüge aus Akten, Protokollen von öffentlichen Verhandlungen, amtlichen Büchern, Registern usw. (sofern sie nicht durch Ablichtung hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden, je angefangene Seite DIN A 4 (der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird mitgerechnet) |
|||
5.1 | für Schriftstücke, die in deutscher Sprache abgefasst sind | 5€ | ||
5.2 | für Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind | 10€ | ||
5.3 | für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen, wissenschaftliche Texte wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde | 7,50€ | ||
6 |
Fotokopien und Ablichtungen |
|||
6.1 |
Format DIN A 4 je Seite |
0,25€ | ||
6.2 | Format DIN A 3 je | 0,50€ | ||
6.3 |
alle anderen Formate, je nach Umfang, Schwierigkeit und Aufwand, je Seite |
0,75 - 2,50€ |
7 |
Bauordnung und Denkmalschutz | |||
---|---|---|---|---|
7.1 | Bauvoranfrage | |||
1. Positive Entscheidung |
3 ‰ d. Baukosten, mind. 200€ | |||
b) ohne Prüfung von Bauzeichungen Grundgebühr erste Frage für jede weitere Frage |
200€ 100€ |
|||
c) Nebenanlagen, z.B. Geschirrhütte, Carport Garage, Einfriedigung, Wintergarten deren Baukosten 20.000,00 € nicht übersteigen | 100€ | |||
2. Negative Entscheidung: Die Gebühr wird nach Zeitaufwand der einzelnen Sachbearbeitergruppen berechnet, Höchstbetrag ist die Gebühr für eine Genehmigung |
57,60 €/h 57,30 €/h |
Sekretariat SE Sachbearbeiter |
||
3. Rücknahme | wie 7.1.2 | Bauverständige SBV | ||
7.2 |
Baugenehmigung |
|||
1. a) Positive Entscheidung b) Nebenanlagen, z.B. Geschirrhütte, Carport, Garage, Einfriedigung, Wintergarten, deren Baukosten 20.000€ nicht übersteigen |
6 ‰ der Baukosten, 100€ |
|||
2. Negative Entscheidung | wie 7.1.2 | |||
3. Rücknahme |
wie 7.1.2 |
|||
4. Teil-Baugenehmigung |
3 ‰ der Baukosten |
|||
5. Teil-Baufreigabe |
50€ | |||
6. Werbeanlagen |
||||
a) unbeleuchtete Werbeanlagen | 50€ pro angefangener m² Ansichtsfläche | |||
b) beleuchtete Werbeanlagen |
100€ pro angefangener m² Ansichtsfläche | |||
c) Werbeanlagen über Dach | dreifacher Wert von a) oder b) | |||
d) Sammelanlagen z.B. Tankstellen, Autohäuser | pro Sammelstelle 1.000€ | |||
e) Fahnen | 150€ pro Fahne | |||
7. Abbruch | ||||
a) Grundgebühr |
150€ | |||
b) pro Zustellung pro Angrenzer | 14,40€ | |||
c) Nachforderung von Unterlagen | 25,70€ | |||
8. Nachträgliche Genehmigung eines bereits errichteten Bauvorhabens | doppelte Gebühr nach 7.2.1 bis 7.2.7 | |||
7.3 | Verlängerung von Bescheiden | |||
a) Grundgebühr | 25 % der ursprünglichen Gebühr ohne Abnahmegebühr | |||
b) pro Zustellung pro Angrenzer | ||||
7.4 | Kenntnisgabeverfahren | |||
a) Grundgebühr | 50 € plus 0,5 ‰ der Baukosten | |||
b) pro Zustellung pro Angrenzer | 14,40€ | |||
c) Nachforderung von Unterlagen | 25,70€ | |||
7.4.1 | Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren | 5 ‰ der Baukosten mindestens 150 € | ||
7.5 | Ausnahme/Abweichung/Befreiung Die Rahmengebühr setzt sich aus einer Zeitgebühr (Unter-grenze) und zur Abgeltung deswirtschaftlichen bzw. sonsti-gen Interesses aus einer Wertgebühr zusammen: |
51,50€ | ||
1. Art der baulichen Nutzung a) Ausnahme b) Befreiung |
|
|||
2. Bauweise/Geschossigkeit |
Fläche, die zum Vollgeschoss führt x 10 % des max. Boden-richtwerts | |||
3. Geschossfläche | Fläche x 10 % des max. Bodenrichtwerts | |||
4. Grundfläche | ||||
a) durch bauliche Anlagen n. § 19 Abs. 2 BauNVO |
Fläche x 10 % des max. Bodenrichtwerts |
|||
b) durch bauliche Anlagen n. § 19 Abs. 4 BauNVO inklusive Terrassen | Fläche x 10 % des min. Bo-denrichtwerts | |||
5. Anzahl der Wohneinheiten |
2.000€ pro zusätzliche Wohnung |
|||
6. Baulinien-/Baugrenzenüberschreitung | ||||
a) § 31 Abs. 1 oder 2 BauG |
Fläche x 10 % des max. Bodenrichtwertes |
|||
b) § 23 Abs. 3 bzw. 5 BauNVO | Fläche x 10 % des min. Bodenrichtwerts | |||
7. Höhe der baulichen Anlage (First-/Trauf-/Sockel-/Kniestockhöhe) |
50€ je angefangene 10 cm Überschreitung |
|||
8. Firstrichtung a) Hauptgebäude b) untergeordneter Gebäudeteil |
|
|||
9. Dachform a) Hauptgebäude b) untergeordneter Gebäudeteil |
250€ 150€ |
|||
10. Dachneigung a) Hauptgebäude b) untergeordneter Gebäudeteil |
10€ je 10° 50€ je 10° |
|||
11. Dachausführung a) Dachdeckung/Überstand b) Dachbegrünung |
150€ 5€ je m², mind. 100€ |
|||
12. Dachgauben/Aufbauten a) unzulässig b) Gestaltung |
je angefang. m 100€ 100€ |
|||
13. Einfriedigungen a) unzulässig b) Gestaltung (Art, Höhe etc) |
200€ 100€ |
|||
14. Garagen/Stellplätze a) Standort b) Anzahl |
150€ 500€ |
|||
15. Abstandsfläche | 100€ je 10cm | |||
16. Waldabstand | 100€ je 5m | |||
17. Sonstiges | 150€ | |||
7.6 | Abgeschlossenheitsbescheinigung a) kleine Änderungen |
57,60€ | 1 ‰ d. Gebäudewerts, mind. 300€ plus 10% nach Nr. 7.5 |
|
7.7 |
Bauabnahme |
|||
a) Rohbau- und Schlussabnahme |
1 ‰ der Baukosten, mind. 50€ | |||
b) nachträgliche Abnahmen |
2 ‰ der Baukosten, mind. 100€ | |||
c) Baukontrollen und zusätzliche Abnahmen | 57,30/h | |||
7.8 | Baulasten | 51,50 €/h | ||
7.9 | Brandverhütungsschau | 57,30 €/h | ||
7.10 | Wasserrechtliche Genehmigung |
51,30 €/h |
||
7.11 | Denkmalschutz | |||
a) denkmalschutzrechtliche Entscheidung/Zustimmung | Rahmengebühr 25€ bis 250€ | |||
b) Zustimmung zum Abbruch | 51,50€ | |||
c) Erteilung einer Steuerbescheinigung | 50€ plus 1 ‰ der beantragten Summe | |||
d) Zurückweisung der Steuerbescheinigung | 50€ | |||
7.12 | Sanierungsrechtliche Genehmigung a) Genehmigung ohne Auflagen b) Genehmigung mit Auflagen c) Ablehnung |
wie 7.1.2 |
25€ 50€ |
|
7.13 |
Anordnung im Rahmen des Bauordnungsrechts |
51,50 €/h |
||
7.14 | Entscheidungen nach §§ 80 Abs. 4, 80 a VwGO und § 73 VwGO |
51,50 €/h | ||
7.15 | Entscheidungen nach § 15 BauGB | |||
7.16 | Anordnung nach BImSchG a) immissionsschutzrechtliches Einschreiten b) Ausnahmegenehmigungen nach § 20 1.BImSchV |
51,50€/h 51,50€/h |
plus 40€ als Abgeltung für den wirtschaftlichen Vorteil |
|
7.17 | Gutachten/Stellungnahme als Fachbehörde | 57,30 €/h | ||
7.18 | Gutachten/Stellungnahmen von Fachbehörden | von externen Stellen berechnete Gebühr wird zusätzlich zur Genehmigungsgebühr erhoben | ||
7.19 | Ausleihe/Beiziehen von Akten |
Rahmengebühr 10€ bis 250€ |
Lfd. Nr. | Amtshandlungen/Öffentliche Leistungen | Gebühren in Euro (€) | Zeitgebühr | Wertgebühr |
---|---|---|---|---|
8 |
Friedhof/Grundbuchamt |
|||
8.1 | Bestattungsrecht |
|
||
8.2 | Ausstellung eines Leichenpasses (§§ 44 u. 45 Bestattungsgesetz) |
25€ |
||
8.3 | Unbedenklichkeitsbescheinigung für Feuerbestattung (§ 16 Abs.2 Nr.2 Bestattungsverordnung) | 2,50 - 15€ | ||
8.4 | Amtshandlungen im Kirchenaustrittsverfahren je Person |
5 - 50€ |
||
8.5 | Grundbuchamt | |||
8.6 | Baulastenauskunft | 10 - 40€ | ||
8.7 | Aktenanforderung | 10€ | ||
9 |
Öffentliche Sicherheit und Ordnung |
|||
9.1 | Melderecht | |||
9.2 | Auskünfte aus dem Melderegister | |||
9.3 | Einfache Auskunft (§32 Abs. 1 MG) | 6,50€ | ||
9.4 |
Erweiterte Auskunft (§32 Abs.2 MG) |
9€ | ||
9.5 | Gruppenauskunft (§ 32 Abs.3, § 34 Abs. 1,2 und 3 Meldegesetz), jeweils für jede Person, auf die sich die Auskunft erstreckt. | 2,50€ | ||
9.6 | Gruppenauskunft nach Nr. 9.5, die mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung gegeben wird | 15 - 2.500€ | ||
9.7 | Datenübermittlungen | |||
9.8 | Datenübermittlungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen (§29 Meldegesetz) und an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§30 Meldegesetz) jeweils für jede Person, auf die sich die Datenübermittlung erstreckt. | 2,50€ | ||
9.9 | Datenübermittlungen nach Nr. 9.8, die mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung vorgenommen wurde | 15 - 2.500€ | ||
9.10 | Datenübermittlung an den Süddeutschen Rundfunk und an den Südwestfunk bzw. an die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) je übermittelten Datensatz | 0,15€ | ||
9.11 |
Bescheinigungen der Meldebehörde Zusätzliche Meldebestätigungen und sonstige Bescheinigungen der Meldebehörde je Bescheinigung. |
6€ | ||
9.12 | Sonstige Amtshandlungen der Meldebehörde | 5 - 500€ | ||
Gebührenfrei sind: | ||||
9.13 | Die Bearbeitung einer Meldung oder Anzeige sowie die Meldebestätigung | |||
9.14 | die Auskunft an den Betroffenen (§11 Meldegesetz), | |||
9.15 | die Berichtigung, Ergänzung, Sperrung und Löschung von Daten des Melderegisters (§§ 12, 13 Meldegesetz). | |||
9.16 | Fischereirecht | |||
9.17 | 1 – Jahresfischereischein (Neuausstellung/Verlängerung) | 22€ / davon 8€ Fischereiabgabe | ||
9.18 | 5 – Jahresfischereischein (Neuausstellung/Verlängerung) | 55€ / davon 40€ Fischereiabgabe | ||
9.19 | 10 – Jahresfischereischein (=Lebenszeit) (Neuausstellung/Verlängerung) | 95€ / davon 80€ Fischereiabgabe | ||
9.20 | Jugendfischereischein (1 Jahr) | 5€ / keine Abgabe | ||
9.21 | Ersatzfischereischein bei Verlust | 10€ / keine Abgabe | ||
9.22 | Sonstige Amtshandlungen der Meldebehörde | 46€ | ||
9.23 |
Fundsachen |
|||
9.24 | Aufbewahrung einschließlich Aushändigung an den Verlierer, Eigentümer oder Finder | |||
9.25 | bei Sachen bis zu 500,00 € Wert | 2% d. Werts, mind. jedoch 5€ | ||
9.26 | bei Sachen über 500,00 € Wert | 2% von 500€ und 1% des Mehrwertes | ||
9.27 | bei Tieren | 2% des Wertes, mind. jedoch Unterbringungs- kosten |
Lfd. Nr. | Amtshandlungen/Öffentliche Leistungen | Gebühren in Euro (€) | Zeitgebühr | Wertgebühr |
---|---|---|---|---|
10 |
Öffentliche Sicherheit und Ordnung |
|||
10.1 | Straßenrechtliche Sondernutzung Erteilung der Erlaubnis zur Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus die Höhe der Benutzungsgebühr ergibt sich aus der Sondernutzungsgebührensatzung |
10 - 250€ |
||
10.2 | Zurücknahme eines Antrags (§ 4 Abs.4 Satz 3 der Satzung) |
1/10 bis 1/2 der vollen Gebühr, mindestens 2,50€ |
||
10.3 | Plakatierungsgenehmigung mit Erlaubnisplaketten | 15 - 100€ | ||
10.4 | Feiertagsrecht |
|
||
10.5 | Befreiung von verbotenen Tätigkeiten während des Hauptgottesdienstes (§§7 Abs.2, 12 Abs.1 Feiertagsgesetz) | 15 - 50€ | ||
10.6 | Befreiung vom Tanzverbot an bestimmten Feiertagen (§§11, 12 Abs.1 Feiertagsgesetz) | |||
10.7 | pro Tag, an dem Tanzveranstaltungen von 3.00 bis 24.00 Uhr verboten sind | 25 - 100€ | ||
10.8 | pro Tag, an dem Tanzveranstaltungen während des ganzen Tages verboten sind | 50 - 200€ | ||
Gaststätten | ||||
10.9 | Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen, Konzessionen, Bewilligungen und dergl. aller Art, soweit nichts anderes bestimmt ist | 2,50 - 500€ | ||
10.10 | Gaststättenerlaubnis (§ 2 GastG) und befristete Erlaubnis § 3 Abs. 2 GastG) | 250 - 6.000€ siehe Anlage 2 | ||
10.11 | Stellvertretererlaubnis (§ 9 GastG) | 120€ | ||
10.12 | Vorläufige Gaststättenerlaubnis (§ 11 GastG) | 100€ | ||
10.13 | Vorläufige Stellvertretererlaubnis (§ 11 GastG) | 100€ | ||
10.14 | Ausnahmezulassung von der Verpflichtung zum Ausschank alkoholfreier Getränke (§ 6 Satz 2 GastG) | 10 - 250€ | ||
10.15 |
Bei einer Betriebsübergabe auf Kinder erfolgt ein Abschlag vom Flächenbetrag in Höhe von 20% |
|||
10.16 | Bei einer Betriebsartänderung erfolgt ein Abschlag vom Flächenbetrag in Höhe von 70% | |||
10.17 | Gestattungen (§ 12 GastG) | 20 - 1.000€ siehe Anlage 3 | ||
10.18 | Sperrzeitverkürzungen (§ 12 GastVO) für einzelne Tage | 15 - 35€ | ||
10.19 | Regelmäßige Sperrzeitverkürzung | 60 - 200€ | ||
10.20 | Erlaubnis für die Beschäftigung von Personen (§ 13 Abs. 2 GastVO) | 15 - 300€ | ||
10.21 |
Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 21 Abs. 1 GastG) |
15 - 300€ | ||
10.22 | Auflagen und Anordnungen (§§ 5, 12 Abs. 3 GastG; § 12 Satz 2 GastVO) | 20 - 300€ | ||
10.23 | Verlängerung von Fristen (§ 8 Satz 2, § 9 Satz 2, § 24 Abs. 1 Satz 3 GastG) | 20 - 500€ | ||
10.24 | Erlaubniswiderrufe (§ 15 GastG, LVwVfG) | 20 - 300€ | ||
10.25 | Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke (§ 19 GastG) | 20 - 300€ | ||
10.26 | Antragsablehnung | 56€/h | ||
10.27 | Antragsrücknahme | 56€/h | ||
10.28 | Sonstige Gewerbesachen | |||
10.29 | Gewerbean-, -um-, -abmeldungen (§ 15 Abs. 1GewO, Empfangsbescheinigung) | |||
10.30 | Gewerbeanmeldungen | 19€ | ||
10.31 | Gewerbeummeldungen | 16€ | ||
10.32 | Gewerbeabmeldungen | 14€ | ||
10.33 | Auskünfte und Bescheinigungen | |||
10.34 | Schriftliche Auskünfte Gewerberegister | 6,50€ | ||
10.35 | Gewerbemeldebestätigung für Zulassungsstelle | 6€ | ||
10.36 | Zweitausfertigung Gewerbemeldebescheinigung (mit Bestätigungsvermerk) | 6€ | ||
10.37 | Spielrecht | |||
10.38 | Erlaubnis für das Aufstellen von Geldspielgeräten (§ 33c Abs. 1 GewO) | 250 - 1.000€ | ||
10.39 | Geeignetheitsbestätigung (33c Abs. 3 GewO) | 50€ | ||
10.40 | Bewachungsgewerbe | |||
10.41 | Erlaubnis zum Betrieb des Bewachungsgewerbes (§ 34a Abs. 1 GewO) | |||
10.42 | bei Durchführung von Objektschutzaufgaben | 300€ | ||
10.43 | bei Durchführung von Personenschutzaufgaben | 300€ | ||
10.44 | Bei Durchführung von Objekt- und Personenschutzaufgaben | 500€ | ||
10.45 | Sammlungsrecht | |||
10.46 | Sammlungserlaubnis (§ 3 SammlG) | 30€ | ||
10.47 | Sonn-und Feiertagsrecht | |||
10.48 | Befreiungen nach § 12 Sonn- und FeiertagsG. | 20€ | ||
10.49 | Nachlasssicherung Amtshandlungen | 56€/h | ||
11 |
Registratur und Archiv |
|||
11.1 | Ermittlung von Archivalien und von sonstigem Sammlungsgut, sowie Zurverfügungstellung und Aufsicht bei Einsichtnahme |
5 -20€ | ||
11.2 | Digitale Reproduktion (Scan), je Seite bis DIN A 3 | 3€ | ||
11.3 | CD-Rom, je CD und angefangener Viertelstunde je weitere CD |
11€ 5€ |
||
11.4 | Versendung per E-Mail (je Datei) | 3€ | ||
12 | Stundensätze werden pro angefangener viertel Stunde berechnet |
Anlage 2
zur Gebührensatzung vom 21.05.2007 Ausführungsrichtlinie zu Gebührengegenstand Nr. 10.9 bis 10.16 Gaststättenerlaubnis (§ 2 GastG)
Die Gebühr für eine persönliche Erlaubnis gemäß § 2 Gaststättengesetz errechnet sich aus einem Grundbetrag, einem Flächenbetrag sowie einem Sonderbetrag, welcher z.B. den Standort der Gaststätte, außergewöhnliche Ausstattungen / Zusatzeinrichtungen aber auch reine Saisonbetriebe u.ä. berücksichtigt.
Grundbetrag:
Der Grundbetrag beträgt 290,00 €. Er kann aufgrund erhöhten Verwaltungsaufwands (z.B. Notwendigkeit mehrerer Gaststättenabnahmen) um 50% erhöht werden.
Flächenbetrag:
Betrag für eine bewirtschaftete Fläche bis
- 50 m ² / 350€
- 51 bis 300 m ² / 6€ je m ²
- ab 301 m ² / zusätzlich 4€ je m ²
- insgesamt jedoch höchstens 3.000 €.
Außer Betracht bleiben die Flächen von Küchen-, Toiletten-, Kühl- und Vorratsräumen. Ebenso die Flächen für Personalräume und Flure.
Bei Kegelbahnen wird nur die Fläche berücksichtigt, auf der Ausschank stattfindet.
Bei nicht ständig bewirtschafteten Räumen und Flächen z.B. Gartenterrassen und Straßencafés, Tanzsälen u.ä. werden 30% der Fläche berücksichtigt.
Bei Kiosken, Verkaufsständen und ähnlichen Einrichtungen ohne bewirtschaftete Fläche wird als Flächenbetrag eine Gebühr in Höhe eines weiteren Grundbetrages berechnet.
Sonderbetrag:
Die aus den vorgenannten Beträgen ermittelte Summe kann unter Berücksichtigung besonderer betrieblicher Verhältnisse wie z.B. bei Gaststätten mit außergewöhnlichem Ambiente oder Zusatzeinrichtungen, bei Innenstadtlage, aber auch bei ungünstiger Randlage sowie bei reinen Saisonbetrieben bis an die Obergrenze des Gebührenrahmens erhöht bzw. bis an die Untergrenze des Gebührenrahmens ermäßigt werden.
Erhalten mehrere Personen gleichzeitig die Erlaubnis zum Betrieb derselben Gaststätte, so wird der ermittelte Betrag um je ein Viertel pro weiteren Erlaubnisinhaber erhöht und durch die Anzahl der Erlaubnisinhaber geteilt. Der so errechnete Betrag wird für jeden Gebührenschuldner als Gebühr festgesetzt.
Anlage 3
zur Gebührensatzung vom 21.05.2007 Ausführungsrichtlinien zu Gebührentatbestand Nr. 10.17 Gestattungen gemäß § 12 GastG
1.
1.1 Die Gebühr für Gestattungen mit einer Geltungsdauer bis zu vier Tagen be-trägt:
1. Tag | 20€ |
---|---|
2. bis 4. Tag | je 15€ |
1.2 Die Gebühr für Gestattungen von mehr als vier Tagen beträgt:
1. Woche | 85€ |
---|
2.
2.1 Die Gebühr für Gestattungen bei Gemeindehallenvermietungen bis zu vier Tagen beträgt:
1. Tag bis 350 m² | 20€ |
---|---|
über 350 bis 700 m² | 25€ |
über 700 bis 1050 m² | 30€ |
über 1050 m² bis 1400 m² | 35€ |
über 1400 m² bis 1750 m² | 40€ |
über 1750 m² bis 2100 m² | 45€ |
über 2100 m² | bis zu einem Drittel der Höchstgebühr |
2. bis 4. Tag | je 15€ |
2.2 Die Gebühr für Gestattungen bei Gemeindehallenvermietungen von mehr als vier Tagen beträgt:
1. Tag bis 350 m² | 85€ |
---|---|
über 350 bis 700 m² | 100€ |
über 700 bis 1050 m² | 115€ |
über 1050 m² bis 1400 m² | 130€ |
über 1400 m² bis 1750 m² | 145€ |
über 1750 m² bis 2100 m² | 160€ |
über 2100 m² | bis zur Hälfte der Höchstgebühr |
Für jede weitere Woche beträgt die Gebühr drei Viertel der Gebühr der 1. Woche.
3. In besonders begründbaren Einzelfällen können die Gebühren um bis zu 100% erhöht oder herabgesetzt werden.
Anlage 4
zur Gebührensatzung vom 21.05.2007 Ausführungsrichtlinien zu Gebührentatbestand Nr. 10.17 Gestattungen gemäß § 12 GastG
verk. Stunden / bewirtsch. Fläche | 1 | 2 | 3 |
---|---|---|---|
bis 100 m² | 15 € | 20€ | 25€ |
101 bis 200 m² | 18€ | 23€ | 28€ |
über 200 m² | 23€ | 28€ | 33€ |
Anlage 5
zur Gebührensatzung vom Ausführungsrichtlinie zu Gebührengegenstand Nr. 10.19 Berechnung der Gebühren für regelmäßige Sperrzeitverkürzungen
Die Gebühr für regelmäßige Sperrzeitverkürzungen beträgt pro Monat:
verk. Stund. je Woche / Fläche | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
bis 100 m² | 60 € | 70€ | 80€ | 90€ | 100€ | 110€ | 120€ | 130 | 140€ | 140€ |
101 bis 200 m² | 80€ | 90€ | 100€ | 110€ | 120€ | 130€ | 140€ | 150€ | 160€ | 170€ |
über 200 m² | 110€ | 120€ | 130€ | 140€ | 150€ | 160€ | 170€ | 180€ | 190€ | 200€ |
verk. Stund. je Woche / Fläche | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
bis 100 m² | 160€ | 170€ | 180€ | 190€ | 200€ | 210€ | 220€ | 230 | 240€ |
101 bis 200 m² | 180€ | 190€ | 200€ | 210€ | 220€ | 230€ | 240€ | 250€ | 260€ |
über 200 m² | 210€ | 220€ | 230€ | 240€ | 250€ | 260€ | 270€ | 280€ | 290€ |