Feuerwehr-Entschädigungssatzung
Stadt Hemsbach
Rhein-Neckar-Kreis
S A T Z U N G
über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr Hemsbach
Feuerwehr-Entschädigungssatzung (FwES)
vom 16.12.1991
§ 1 - Entschädigung für Einsätze
- Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr Hemsbach erhalten für Einsätze auf Antrag ihren Verdienstausfall in tatsächlicher Höhe jedoch maximal bis zum Betrag von EUR 25,56,-- pro Stunde ersetzt.
- Für die Auslagen wird eine Aufwandsentschädigung von
- für die ersten drei Stunden - 2,56 €
- mehr als drei bis acht Stunden - 7,67 €
- mehr als acht bis zwölf Stunden - 10,23 €
- mehr als zwölf Stunden - 12,78 €
- Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Einsatzes von der Alarmierung bis zum Einsatzende zugrunde zu legen.
- Wird bei Einsätzen der Körper oder die Kleidung des Angehörigen der Feuerwehr außergewöhnlich verschmutzt, so wird ein Zuschlag von 5,11 € je Einsatz und Angehöriger gewährt.
§ 2 - Entschädigung für Aus- und Fortbildungslehrgänge
- Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen wird auf Antrag
- Verdienstausfall in tatsächlicher Höhe ersetzt,
- für Auslagen gilt die Regelung des § 1 Abs. 2.
- Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Aus- und Fortbildungslehrgangs vom Unterrichtsbeginn bis -ende zu Grunde zu legen.
- Bei Aus- und Fortbildungslehrgängen außerhalb des Stadtgebietes erhalten die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr Hemsbach neben der Entschädigung nach Absatz 1 eine Erstattung der Fahrtkosten der zweiten Klasse oder bei Benutzung des privateigenen Kraftfahrzeugs eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes in seiner jeweiligen Fassung.
§ 3 - Zusätzliche Entschädigung
Die nachfolgend genannte ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr Hemsbach erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung im Sinne des § 15 Abs. 2 Feuerwehrgesetz.
1. Kommandant
- Aufwandsentschädigung (nach Einwohnerzahl bis 15000 Einwohner) - 766,94 € jährlich
- Pauschalbetrag für Telefongebühr - 184,07 € jährlich
2. Stellvertretender Kommandant
Der stellvertretende Kommandant erhält zwei Drittel der unter Ziffer 1.1 und 1.2 festgelegten Beträge des Stadtkommandanten.
3. Gerätewarte
- der Zeugwart - 255,65 € / jährlich
- der Gerätewart "Halle" - 306,78 € / jährlich
- der Gerätewart "Schlauch" - 306,78 € / jährlich
- Atemschutzgerätewart - 255,65 € / jährlich
4. Jugendwart - 204,52 € / jährlich
5. Schriftführer - 204,52 € / jährlich
6. Kassier - 204,52 € / jährlich
7. Spielmannszugführer - 204,52 € / jährlich
8. FGL Öffentlichkeitsarbeit - 204,52 € / jährlich
9. Ausbilder - 5,11 € je Ausbildungsstunde
§ 4 - Entschädigung für haushaltsführende Personen
Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen (§ 15 Abs. 1 Satz 3 Feuerwehrgesetz), erhalten auf Antrag, für das Zeitversäumnis innerhalb der üblichen Arbeitszeit (montags bis freitags von 8.00 bis 16.00 Uhr) eine Aufwandsentschädigung von 10,23 € pro Stunde. Dies gilt sowohl für Einsätze als auch für Aus- und Fortbildungslehrgänge.
Für die Auslagen gelten analog die § 1 Abs. 2 und 3 und § 2 Abs. 3.
§ 5 - Entschädigung für Bereitschaftsdienst
Für Bereitschaftsdienst wird auf Antrag für Auslagen eine Aufwandsentschädigung je Bereitschaftsdienst bezahlt.
Diese beträgt
- für die ersten drei Stunden - 2,56 €
- von mehr als drei bis acht Stunden - 7,67 €
- von mehr als acht bis zwölf Stunden - 10,23 €
- von mehr als zwölf Stunden - 12,78 €
§ 6 - Entschädigung für Feuersicherheitsdienst
Für Feuersicherheitsdienst wird eine Aufwandsentschädigung von 7,16 € pro Stunde bezahlt.
§ 7 - Abtretung des Anspruchs an Arbeitgeber
Der Feuerwehrangehörige kann seinen Anspruch auf den Arbeitgeber übertragen, wenn dieser zur Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens den von ihm fortgezahlten Lohn unmittelbar bei der Gemeinde anfordert.