Öffnungszeiten Bürgerbüro

Grabenstraße 2 / 69502 Hemsbach

Montag & MittwochDienstagDonnerstagFreitag
07.30 - 12.00 Uhr
13.00 - 16.00 Uhr
07.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 15.30 Uhr
07.30 - 12.00 Uhr
14.00 - 18.00 Uhr
07.00 - 12.00 Uhr

Besuche des Bürgerbüros sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Die Terminvergabe erfolgt telefonisch unter (06201) 707-92, -93, -94, -96 oder online Termin vereinbaren

Öffnungszeiten Rathaus

Schlossgasse 41 / 69502 Hemsbach

Montag bis FreitagDienstagDonnerstag
08.30 - 12.00 Uhr 14.00 - 15.30 Uhr 14.00 - 18.00 Uhr

Die Öffnungszeiten der Galerie im Schloss sind identisch mit denen des Rathauses.

Kontakt

Telefon: (06201) 707-0
E-Mail: post@hemsbach.de

  • Jan Wunderlich

Wahl des Jugendgemeinderats der Stadt Hemsbach

Öffentliche Bekanntmachung

Am 27.06.2025 und 29.06.2025 findet die Wahl zum Jugendgemeinderat der Stadt Hemsbach statt.

Wahlzeiten und Wahlorte sind:
Freitag den 27.06.2025, 14 Uhr bis 18 Uhr. Jugendzentrum Hemsbach, Tilsiter Straße 39 in 69502 Hemsbach und Sonntag den 29.06.2025, 14 Uhr bis 18 Uhr, Rathaus, Schlossgasse 41, in 69502 Hemsbach. Für die Wahl wird ein Wahlbezirk gebildet (Gemarkung Hemsbach).

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten ab dem 03.06.2025 übersandt werden, sind die Wahlzeiten und die Wahlorte mit weiteren Angaben zu den Wahllokalen enthalten. Wahlberechtigt sind alle Jugendlichen im Alter von 14 bis 21 Jahren, die seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Hemsbach haben.

Eine Briefwahl findet nicht statt.

Bei Stimmabgabe im Wahllokal ist die Wahlbenachrichtigung abzugeben und ein Personalausweis oder Reisepass mitzuführen.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Der Stimmzettel enthält jeweils unter alphabetische Auflistung den Vor- und Familiennamen der Bewerberin / des Bewerbers. Die Wählerin / der Wähler geben ihre Stimmen in der Weise ab, dass auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein Kreuz in einem Kreis oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welche Bewerberin / welchem Bewerber sie gelten soll. Die Wählerin / Der Wähler hat die Möglichkeit 11 Stimmen zu vergeben. Es dürfen bis zu höchstens 3 Stimmen einer Bewerberin / einem Bewerber gegeben werden.

Der Stimmzettel muss von den Wählerinnen / den Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre / seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

Die Wahlhandlung, sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses, sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Jede/r Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens oder Schreibens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen; die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt (zulässige Assistenz). Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat (19 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar. (107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch)

Gemäß § 5 Abs 1 geändert durch Änderungssatzung vom 24.02.2025 der Satzung über die Bildung eines Jugendgemeinderates können die Bewerbungen für diese Wahl frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung und spätesten am 28. Mai 2025 um 18 Uhr schriftlich bei der Stadt Hemsbach, Schlossgasse 41, 69502 Hemsbach, eingereicht werden. Gemäß § 5 Abs 2 geändert durch Änderungssatzung vom 24.02.2025 der Satzung über die Bildung eines Jugendgemeinderates muss die Bewerbung Vorname, Familienname, Tag der Geburt, Anschrift, Lichtbild und Schule oder Berufsbezeichnung enthalten. Die Bewerbung muss eigenhändig unterschrieben werden.

Bei Minderjährigen Bewerbern muss zusätzlich die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters sowie die Einverständniserklärung vorliegen.

Gez.
Jürgen Kirchner Hemsbach, den 25.02.2025
Bürgermeister