Bebauungsplan Nr. 76 „Besenäcker Hinterrot – 3. Änderung“
Amtliche Bekanntmachung der Stadt Hemsbach
Bauleitplanung Stadt Hemsbach
Bebauungsplan Nr. 76 „Besenäcker-Hinterrot 3. Änderung“
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 BauGB
Der Gemeinderat der Stadt Hemsbach hat am 30.09.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebau-ungsplan Nr. 76 „Besenäcker-Hinterrot 3. Änderung“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Der Geltungsbereich des Bebau-ungsplans ist dem nachstehenden Übersichtsplan zu entnehmen.
Der Bebauungsplan kann bei der Stadt Hemsbach Hildastraße 12, 1.OG, Zimmer 1.04 (Bauver-waltung) während den üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und Auskunft über dessen Inhalt verlangen.
Der Bebauungsplan mit Begründung kann auch auf der Internetseite der Stadt Hemsbach unter https://hemsbach.de/verwaltung-gemeinderat/bauangelegenheiten unter der Rubrik „Rechtskräf-tige Bebauungspläne der Stadt Hemsbach“ eingesehen werden.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB, be-treffend der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen im Falle von Vermögensnachteilen nach den §§ 39 bis 42 BauGB hingewiesen. Gemäß § 44 Abs. 4 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile einge-treten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Die Fälligkeit des Anspruchs kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Hemsbach, Schlossgasse 41, 69502 Hemsbach, beantragt wird.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebau-ungsplans und des Flächennutzungsplans, nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtliche Mängel oder nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich wer-den, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Hemsbach geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechts-vorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 76 „Besenäcker-Hinterrot 3. Änderung“

Stadt Hemsbach, den 05.10.2024
Jürgen Kirchner, Bürgermeister